WISSENSWERTES | 29.09.2026

Unternehmer oder Verbraucher? Neues zur doppelten Rechtsstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers

 

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer versteht sich meist selbst als Unternehmer: Er trägt das wirtschaftliche Risiko, trifft die Entscheidungen und steht mit seinem Namen für den Erfolg „seiner“ GmbH ein. Im Sozialversicherungsrecht bestätigt sich dieses Selbstbild sogar häufig – wer als Mehrheitsgesellschafter die Geschicke der Gesellschaft bestimmen kann, gilt dort tatsächlich als Selbständiger. Sobald derselbe Geschäftsführer jedoch privat einen Kredit aufnimmt oder für seine GmbH bürgt, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) meist das Gegenteil: Er ist Verbraucher – mit allen Schutzrechten, die das Gesetz dafür vorsieht. Diese gespaltene Identität ist kein Widerspruch, sondern Ergebnis unterschiedlicher gesetzlicher Betrachtungsweisen. Wer sie kennt, kann das für sich nutzen.

 

Sozialversicherungsrecht: Wann ist der Geschäftsführer „sein eigener Chef“?

 

Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig tätig ist, entscheidet sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) danach, ob er über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzt, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Nach der aktuell nochmals bestätigten Rechtsprechung ist diese Rechtsmacht regelmäßig gegeben, wenn der Geschäftsführer mindestens 50 Prozent der Geschäftsanteile hält (BSG, Urteil vom 20. Februar 2024 – B 12 KR 1/22 R)

 

Erleichterung gilt nicht unbegrenzt

 

Mit sehr aktuellem Urteil vom 23. Juli 2026 (B 12 BA 10/24 R) hat das BSG klargestellt, dass auch eine hälftige Kapitalbeteiligung eine selbständige Tätigkeit nicht automatisch sichert. Im entschiedenen Fall hielten zwei geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH jeweils 50 Prozent der Anteile; der Gesellschaftsvertrag sah jedoch vor, dass bei Stimmengleichheit ein neutraler Dritter den Ausschlag geben sollte (Stichentscheidsklausel). Weil den Geschäftsführern dadurch die Möglichkeit genommen war, unliebsame Beschlüsse zu verhindern, verneinte das BSG die erforderliche Rechtsmacht und bestätigte die Einordnung als abhängig Beschäftigte – mit einer entsprechenden sechsstelligen Beitragsnachforderung der Rentenversicherung.

 

Konsequenz für die Vertragsgestaltung

 

Stichentscheidsregelungen zugunsten Dritter in Gesellschaftsverträgen sollten auf ihre sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen überprüft werden, um – gegebenenfalls auch rückwirkende – Beitragsnachforderungen zu vermeiden.

 

Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer gelten dagegen grundsätzlich als abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig – es sei denn, ihnen ist im Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität eingeräumt, die sich auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft erstreckt. Eine Sperrminorität, die sich nur auf einzelne Geschäftsbereiche bezieht, genügt nicht (BSG, Urteil vom 1. Februar 2022 – B 12 KR 37/19 R). Auch bei einer gleichmäßigen Verteilung der Anteile auf mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer hat das BSG die erforderliche Rechtsmacht mehrfach verneint (BSG, Urteile vom 1. Februar 2022 – B 12 R 19/19 R und B 12 R 20/19 R).

 

Praxis im Sozialversicherungsrecht

 

Der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, der „sein Unternehmen“ tatsächlich beherrscht, wird sozialversicherungsrechtlich genauso behandelt, wie er sich selbst sieht – als Unternehmer. Das gilt allerdings nur, solange der Gesellschaftsvertrag keinem Dritten ein Stichentscheidsrecht einräumt, das diese Beherrschung im Ergebnis wieder aushebelt.

 

Im Zivilrecht dreht sich das Bild um

 

Genau umgekehrt verhält es sich, sobald der Geschäftsführer im eigenen Namen Verträge abschließt – etwa einen Kredit aufnimmt oder eine Bürgschaft übernimmt. Nach § 14 BGB ist Unternehmer, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; nach § 13 BGB ist Verbraucher, wer zu privaten Zwecken handelt.

 

Der BGH stuft die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer zivilrechtlich als angestellte, nicht als selbständige Tätigkeit ein. Auch das Halten von Geschäftsanteilen – gleich ob als Minderheits-, Mehrheits- oder Alleingesellschafter – ordnet der BGH der privaten Vermögensverwaltung zu, die grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit darstellt (BGH, Urteil vom 8. November 2005 – XI ZR 34/05). Schließt der Geschäftsführer daher im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft ab, ist er dabei in aller Regel Verbraucher – unabhängig davon, wie hoch seine Beteiligung ist und wie er sozialversicherungsrechtlich eingeordnet wird.

 

Praxisfall 1: Der Kredit zur Finanzierung von GmbH-Anteilen

 

Besonders praxisrelevant ist die Frage bei Krediten, mit denen ein Geschäftsführer den Erwerb eigener Geschäftsanteile finanziert oder ein solches Erwerbsdarlehen umschuldet. Mit Urteil vom 10. März 2026 (XI ZR 132/24) hat der BGH seine Rechtsprechung fortgeführt und bestätigt: Auch ein solches Darlehen ist Teil der privaten Vermögensverwaltung und damit ein Verbraucherdarlehen – selbst wenn der Kreditnehmer die erworbene Gesellschaft anschließend als geschäftsführender (Mit-)Gesellschafter hauptberuflich leitet.

 

Die Folgen sind erheblich: Als Verbraucherdarlehen unterliegt der Vertrag den Form- und Informationspflichten der §§ 491 ff. BGB. Fehler bei diesen Vorgaben können zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führen; zudem begrenzt § 502 BGB die Vorfälligkeitsentschädigung, die eine Bank bei vorzeitiger Ablösung verlangen darf, und unter Umständen besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB.

 

Praxisfall 2: Bürgschaften und Schuldbeitritte für die GmbH

 

Verlangt eine Bank bei der Kreditvergabe an die GmbH zusätzliche persönliche Sicherheiten, haftet der Geschäftsführer als Bürge oder im Wege eines Schuldbeitritts privat. Auch hier ist er nach der Rechtsprechung grundsätzlich Verbraucher – vorausgesetzt, die Haftungsübernahme beruht auf einem eigenständigen Willensentschluss als Privatperson und nicht auf der unternehmerischen Finanzierungsstruktur selbst. Wo die Sicherheit erkennbar aus der Position als wirtschaftlicher Eigentümer heraus abgegeben wird, hat der BGH die Verbrauchereigenschaft aber im Einzelfall auch schon verneint (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – XI ZR 483/21).

 

Liegt Verbraucherhandeln vor, drohen der Bank bei Formfehlern erhebliche Konsequenzen bis zur Unwirksamkeit der Haftungserklärung. Kein pauschaler Schutz besteht dagegen beim Widerrufsrecht: Der BGH hat entschieden, dass einem bürgenden Verbraucher kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht (BGH, Urteil vom 22. September 2020 – XI ZR 219/19). Grund ist eine dogmatische Besonderheit: Das Widerrufsrecht setzt einen entgeltlichen Verbrauchervertrag voraus, bei dem der Unternehmer – hier die Bank – eine Leistung an den Verbraucher selbst erbringt. Bei einer Bürgschaft fließt der Kredit aber an die GmbH und nicht an den Bürgen; es fehlt damit an der für das Widerrufsrecht erforderlichen Gegenleistung der Bank gegenüber dem Bürgen.

 

Sonderfall Gesellschafterdarlehen

 

Besonders feingliedrig ist die Rechtslage beim Gesellschafterdarlehen. Hier kommt es entscheidend auf die Richtung des Geldflusses an.

 

Konstellation A: Die GmbH leiht Geld an ihren Geschäftsführer

Nutzt der Geschäftsführer ein Darlehen seiner eigenen GmbH für private Zwecke, etwa für den Hausbau, liegt ein Verbraucherdarlehensvertrag nach §§ 491 ff. BGB vor: Die GmbH ist insoweit Unternehmerin und muss die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben gegenüber ihrem Geschäftsführer als Verbraucher einhalten. Zusätzlich zu den zivilrechtlichen Anforderungen ist bei einer nicht fremdüblichen Ausgestaltung – etwa fehlender Verzinsung oder Besicherung – steuerlich das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung zu prüfen.

 

Konstellation B: Der Gesellschafter leiht Geld an seine GmbH

 

Gibt umgekehrt der Gesellschafter der GmbH Liquidität aus seinem Privatvermögen, verlagert sich der Fokus vom Verbraucherschutz- ins Insolvenzrecht. Rückzahlungsansprüche aus solchen Gesellschafterdarlehen sind im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Zahlungen, die die GmbH innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag auf ein solches Darlehen geleistet hat, sind zudem regelmäßig anfechtbar (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und müssen im Insolvenzfall an die Masse zurückgezahlt werden.

 

Fazit für die Praxis

 

Der Gesellschafter-Geschäftsführer lebt rechtlich in zwei Welten: Sozialversicherungsrechtlich wird er – zumindest als Mehrheitsgesellschafter – als das behandelt, was er sich selbst zuschreibt: als Unternehmer. Zivilrechtlich bleibt er dagegen bei privat abgeschlossenen Finanzierungen, Bürgschaften und Gesellschafterdarlehen in aller Regel Verbraucher.

 

Diese verbraucherfreundliche Linie des BGH eröffnet Gesellschafter-Geschäftsführern erhebliche Verteidigungslinien gegenüber Banken und Gläubigern – gerade weil entsprechende Verträge in der Praxis häufig standardisiert als Geschäftskundenverträge aufgesetzt und dadurch verbraucherschützende Form- und Informationspflichten übersehen werden.

 

Unsere Empfehlung

 

Lassen Sie Kreditverträge, Bürgschaften und Darlehensvereinbarungen, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer GmbH-Tätigkeit privat unterzeichnet haben oder unterzeichnen sollen, frühzeitig auf ihre verbraucherschutzrechtliche Einordnung prüfen. Häufig lassen sich dadurch Haftungsrisiken minimieren oder überhöhte Vorfälligkeitsentschädigungen vermeiden.


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