WISSENSWERTES | 29.06.2026
OLG Hamm: Unternehmen haften für Halluzinationen ihres KI-Chatbots
Mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 4 UKl 3/25, nicht rechtskräftig) hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für die irreführenden Aussagen eines auf seiner Website eingesetzten KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich einzustehen hat. Die Entscheidung ist für jedes Unternehmen relevant, das Kundenkommunikation an einen Chatbot auslagert: Was der Bot sagt, kommt rechtlich betrachtet vom Unternehmen selbst.
Der Fall: Ein Chatbot erfindet Facharzttitel
Beklagte war ein Unternehmen für Schönheitschirurgie. Dessen Geschäftsführer treten als Ärzte „Dr. R. und Dr. N.“ auf, verfügen aber über keine Facharztqualifikation. Auf der Website beantwortete ein KI-Chatbot Fragen potenzieller Patienten – und bestätigte auf Nachfrage, die beiden seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ und verfügten über das nötige Fachwissen. Auch auf zwei Folgefragen bejahte der Chatbot weitere Facharzttitel, die es so überhaupt nicht gibt.
Nach erfolgloser Abmahnung klagte ein Wettbewerbsverband auf Unterlassung nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG). Die Beklagte verteidigte sich vor allem damit, die KI-generierten Halluzinationen seien ihr nicht zuzurechnen, weil sie darauf keinen Einfluss habe. Im Nachhinein gelang es ihr allerdings, die beanstandeten Aussagen durch Prompt-Anweisungen und Keyword-Filter zuverlässig abzustellen.
Auch eine KI-Aussage ist eine geschäftliche Handlung
Das OLG gibt der Klage in vollem Umfang statt. Die Antworten des Chatbots seien irreführend (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG), weil sie zur Täuschung geeignete Angaben über die fachliche Qualifikation enthielten – und die fachliche Qualifikation ist gerade in der ästhetischen Medizin für die Wahl des Behandlers von erheblichem Gewicht.
Entscheidend ist die Zurechnung: Auch eine vom KI-Chatbot autonom erzeugte Aussage ist eine geschäftliche Handlung des Unternehmens (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG). Der Begriff des „Verhaltens einer Person“ sei weit zu verstehen und erfasse auch den Einsatz technischer Mittel. Das Gericht knüpft an die BGH-Rechtsprechung zum Vertragsdokumentengenerator an (BGH, Urt. v. 9.9.2021 – I ZR 113/2): Eine geschäftliche Handlung kann auch automatisiert über ein eingesetztes Computerprogramm vorgenommen werden. Für einen KI-Chatbot gelte nichts anderes – der funktionale Unterschied zwischen regelbasierter Software und wahrscheinlichkeitsbasierter KI spielt für die Zurechnung keine Rolle.
Dass der Chatbot die Antworten ohne menschliches Zutun und in einer von außen nicht nachvollziehbaren Weise generiert („Black-Box-Problem“), entlastet das Unternehmen nicht. Belegt sah das Gericht die hinreichende Steuerungsgewalt schlicht darin, dass die Beklagte die Falschaussagen nach der Beanstandung „problemlos“ unterbinden konnte. Wer den Bot derart steuern kann, ist für seine Aussagen verantwortlich.
Keine Flucht in die Autonomie der KI
Eine Haftungsprivilegierung wegen der Autonomie des Systems lehnt das OLG ab. Auch die Grundsätze der Störerhaftung greifen nicht: Es handele sich um eigenes Verhalten der Beklagten, nicht um den Beitrag eines unabhängigen Dritten. Und selbst über die wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten käme man zum selben Ergebnis – die Beklagte hätte schon vor Inbetriebnahme des Chatbots geeignete Vorkehrungen gegen irreführende Aussagen treffen müssen.
Wichtig für die Einordnung: Die Haftung trifft das Unternehmen selbst dann, wenn die KI mit korrekten Daten trainiert wurde. Offen lässt das Gericht, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen ein solcher Einfluss tatsächlich nicht besteht oder sich nicht nachweisen lässt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen – die Entscheidung ist also noch nicht das letzte Wort.
Was Unternehmen jetzt beachten sollten
1. Chatbot-Aussagen als eigene Aussagen behandeln: Jede Antwort des Bots kann eine geschäftliche Handlung sein, für die das Unternehmen haftet – mit Unterlassungs- und Abmahnkostenrisiko. Das gilt auch für interne KI-Systeme, mit deren Ergebnissen dann im Rechtsverkehr weiter gearbeitet wird.
2. Vor dem Livegang absichern: Leitlinien, Prompt-Restriktionen, Keyword-Filter und gezielte Tests zu heiklen Aussagen gehören vor die Inbetriebnahme, nicht erst in die Schadensbegrenzung. Die Rechtsprechung verlangt ausdrücklich vorbeugende Vorkehrungen.
3. Sensible Themen sperren oder einhegen: Qualifikationen, Titel, Gesundheits- und Wirkversprechen, Preis- und Rechtsauskünfte sollte der Bot nicht frei generieren. Hier empfiehlt sich die Bindung an geprüfte, hinterlegte Antworten.
4. Monitoring und schnelle Korrektur etablieren: Wer Falschaussagen früh erkennt und – wie hier möglich – zügig abstellt, begrenzt das Risiko. Diese Korrigierbarkeit kann zugleich die eigene Steuerungsgewalt belegen.
5. Auf Disclaimer nicht verlassen: Ein „Angaben ohne Gewähr“ am Chatfenster beseitigt die Irreführung nicht und schützt nicht vor der Haftung.
6. Verantwortlichkeiten und Tests dokumentieren: Wer belegen kann, welche Schutzmaßnahmen vor dem Launch getroffen und laufend kontrolliert wurden, steht im Streitfall deutlich besser da.
Fazit
Das OLG Hamm behandelt hier eine Frage, die uns noch lange begleiten wird: Wer Kunden einen KI-Chatbot vorsetzt, kann sich nicht hinter dessen Autonomie verstecken. Die KI mag halluzinieren – es haftet allerdings das Unternehmen. Bis der BGH entscheidet, gilt für die Praxis: Erst absichern, dann sprechen lassen.