WISSENSWERTES | 03.09.2026
KI-Verordnung – Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten
Wer KI-Systeme entwickelt oder einsetzt – ob im Kundenkontakt, Marketing oder in der Produktion, muss konkrete Offenlegungspflichten erfüllen. Art. 50 KI-VO (EU) 2024/1689 enthält fünf Kernpflichten für Unternehmen, die KI-Systeme nutzen. Dabei wird zwischen Anbietern und Betreibern unterschieden.
Chatbot-Kennzeichnungspflicht (nur für Anbieter)
Nutzer müssen spätestens bei erster Interaktion klar informiert werden, dass eine Kommunikation mit einer KI stattfindet (z. B. Hinweis im Chat-Fenster oder beim App-Start). Die Information muss Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen (für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar). Keine Kennzeichnungspflicht besteht, wenn die KI-Nutzung (für eine angemessen informierte, aufmerksame Person unter den Umständen der Nutzung) bereits offensichtlich ist.
Kennzeichnungspflicht bei KI-generierten Inhalten (nur für Anbieter)
KI-generierte oder -manipulierte Bilder, Audio- oder Videoinhalte müssen technisch gekennzeichnet werden und technisch identifizierbar sein. Dafür sind maschinenlesbare Markierungen (Wasserzeichen, Metadaten) zu implementieren, die über die gesamte Verwertungskette erhalten bleiben. Soweit existent, müssen Anbieter die Kennzeichnung zudem auf öffentlich verfügbare, branchenübliche standardisierte Erkennungslösungen ausrichten, um so die Identifikation der Inhalte als KI-generiert zu ermöglichen. Keine Kennzeichnungspflicht, wenn KI-Tool den Inhalt nicht wesentlich verändert (z. B. Rechtschreibprüfung, Übersetzung).
Information über Systeme zur Emotionserkennung / biometrischen Kategorisierung (nur für Betreiber)
Vom System zur Emotionserkennung / biometrischen Analyse betroffene Personen müssen hierüber spätestens bei erster Interaktion klar und barrierefrei (siehe oben) unterrichtet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten (z. B. Gesichtsabbildungen) muss zudem DSGVO-konform erfolgen. Darüber hinaus sind solche Systeme – sofern nicht nach Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO verboten – immer auch Hochrisikosysteme nach Art. 6 ff. KI-VO.
Deepfake-Offenlegungspflicht (nur für Betreiber)
Realistische KI-erzeugte oder -veränderte Darstellungen echter Personen, Orte oder Ereignisse müssen durch Hinweise, Labels oder Markierungen (s. oben) als Deepfake bzw. KI-manipulierten Inhalt offengelegt werden (z. B. KI-generiertes Bild eines Produkts, dessen tatsächliches Aussehen, Eigenschaften oder Nutzung verfälscht wird). Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken (z. B. echtes Auto vor KI-generiertem Hintergrund) genügt jedoch eine zurückhaltende Form der Kennzeichnung, die das Werk nicht beeinträchtigt (z. B. im Abspann statt im Bild selbst).
KI-generierte Texte von öffentlichem Interesse (nur für Betreiber)
Wer KI-generierten Text veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zu informieren, muss den KI-Ursprung ebenfalls durch entsprechende Hinweise, Labels oder Markierungen offenlegen – es sei denn, der Text wurde redaktionell von einem Menschen verantwortet. Das wäre der Fall, wenn eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle und die Übernahme redaktioneller Verantwortung durch eine natürliche oder juristische Person stattfindet. Entscheidend für ein allgemeines Interesse ist der informierende, nicht kommerzielle Zweck. Rein werbliche KI-Texte (ohne Hinweise zu Produktsicherheit o.ä.) sind grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig.
Handlungsempfehlungen
Bestandsaufnahme
Identifizieren Sie alle KI-Systeme in Ihrem Unternehmen, die mit Personen interagieren oder Inhalte erzeugen. Klären Sie, ob Sie Anbieter oder Betreiber sind.
Als Anbieter gelten Sie, wenn Sie KI-Systeme nach eigenen Vorgaben entwickeln lassen und unter eigener Marke auf dem EU-Markt (auch kostenlos) in den Verkehr bringen (z. B. Chatbot unter eigenem Namen).
Sie sind (nur) Betreiber, wenn Sie diese KI-Systeme unter eigener Verantwortung in Ihrem Geschäftsbetrieb einsetzen; eine technische Kontrolle ist dabei nicht erforderlich (z.B. Verlag, dessen Redakteure ein extern entwickeltes KI-Tool zur Textgenerierung nutzt).
Ein Rollenübergang ist möglich (z.B. wenn der Verlag das externe KI-Tool mit dem eigenen Archiv schult und es unter eigener Marke anderen Verlagen als Produkt anbietet).
Compliance-Check & Umsetzung
Prüfen Sie, ob Nutzer klar und barrierefrei spätestens bei der ersten Interaktion über den KI-Einsatz informiert werden. Legen Sie einen internen Compliance-Prozess fest, der bestimmt und dokumentiert, wie und wo Offenlegungspflichten in Ihren Arbeitsabläufen umgesetzt werden.
Bestimmen Sie verantwortliche Personen, die die redaktionelle Verantwortung für KI-generierte Veröffentlichungen und die Compliance tragen. Führen Sie einen Überprüfungsprozess ein, der regelmäßig sicherstellt, dass Labels korrekt gesetzt und fehlende Kennzeichnungen identifiziert und nachträglich korrigiert werden.
Schulen Sie alle Mitarbeitenden, die KI-Inhalte erstellen oder bearbeiten. Orientierung bei der Umsetzung bieten zudem die unverbindlichen Kommissions-Leitlinien und der Verhaltenskodex.
Achtung Bußgelder: Bei Verstoß gegen diese Pflichten drohen bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (grundsätzlich gilt der jeweils höhere Betrag – für KMU, einschließlich Start-Ups, und nunmehr auch Midcap-Unternehmen gilt der jeweils niedrigere. In Deutschland zuständige Marktüberwachungsbehörde ist seit 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG).
Zeitrahmen
Die Offenlegungspflichten für Betreiber und die Anbieterpflicht zur Chatbot-Kennzeichnung gelten seit dem 2. August 2026 in vollem Umfang. Die Kennzeichnungspflicht für Anbieter von Systemen zur Erstellung KI-generierter Inhalte – inkl. GPAI-Systemen – gelten erst ab dem 2. Dezember 2026, wenn die Systeme bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden – sonst sofort.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen zum KI-Einsatz und zur KI-Verordnung.
Mitautor Rechtsanwalt Dr. Mervin Daniels