WISSENSWERTES | 04.09.2017
Geschäftsführerhaftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen
Nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB können Geschäftsführer persönlich von Krankenkassen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn im Rahmen einer Rentenversicherungsprüfung festgestellt wird, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht in der richtigen Höhe abgeführt worden sind.
PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER hat nunmehr erfolgreich einen Geschäftsführer vor der zivilrechtlichen Inanspruchnahme nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB durch eine Krankenkasse vor dem Oberlandesgericht Dresden verteidigt (OLG Dresden, Urteil vom 14. Juni 2017, Az. 12 U 710/16, nicht veröffentlicht).
Dem Sachverhalt lagen allerdings zwei Besonderheiten zugrunde: Zum einen fehlte es an der üblicherweise vorliegenden Bindungswirkung des der Klage zugrunde liegenden Bescheids der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Zum anderen lag der Vorwurf an die Geschäftsführer nicht darin, überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt zu haben.
Inanspruchnahme bereits ausgeschiedener Geschäftsführer
Der beklagte Geschäftsführer war von Anfang März 2009 bis Ende Januar 2010 zusammen mit einer weiteren Geschäftsführerin als Geschäftsführer bei der im Jahr 2013 in die Insolvenz gehenden Gesellschaft beschäftigt. Zwei weitere verklagte Geschäftsführer schieden mit dem Eintritt der beiden neuen Geschäftsführer aus der Gesellschaft aus, die auch in der Arbeitnehmerüberlassung tätig war. Nach dem Ausscheiden kam die DRV aufgrund umfangreicher Ermittlungen des Hauptzollamts zu dem Ergebnis, dass die Gesellschaft die überlassenen Arbeitnehmer zu gering entlohnt hatte. Diese hätten nämlich aufgrund ihrer Facharbeitertätigkeiten Anspruch auf das Entgelt der Lohngruppe II des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags des Baugewerbes gehabt. Tatsächlich hatten einige Arbeitnehmer das Entgelt der Lohngruppe I erhalten, für dieses waren die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Der Bescheid der DRV wurde der Gesellschaft – nicht jedoch dem ehemaligen Geschäftsführer – im Oktober 2012 zugestellt. Die Gesellschaft legte hiergegen Widerspruch ein, den der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens später zurücknahm.
Fehlende Bindungswirkung des Bescheids der DRV
Die klagende Krankenkasse meinte, der Bescheid der DRV entfalte aufgrund seiner Rechtskraft Bindungswirkung auch gegenüber den verklagten Geschäftsführern. Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 27. April 2016, Az. 10 O 1063/15) war diesem Argument gefolgt und hatte der Klage stattgegeben. Den hiergegen eingelegten Berufungen hat das OLG Dresden mit Urteil vom 14. Juni 2017, Az. 12 U 710/16, stattgegeben. Es ist der Argumentation von PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER gefolgt, dass der Bescheid der DRV keine Bindungswirkung gegenüber den verklagten Geschäftsführern entfalten konnte. Zum einen, so das OLG Dresden, liege keine gerichtliche Entscheidung über die Nachforderungsbeträge vor, sondern lediglich eine Verwaltungsentscheidung. Zum anderen seien die Geschäftsführer an diesem Verwaltungsverfahren auch nicht beteiligt worden, so dass sich eine Bindung allenfalls auf den Entscheidungssatz, nicht aber auf die Gründe der Entscheidung, auf Vorfragen und präjudizielle Rechtsverhältnisse erstrecken könne.
Mangelnder Nachweis der Einsatzzeiten und -tätigkeiten durch die Krankenkasse
Daher konnte sich die klagende Krankenkasse nicht nur auf die Feststellungen des Bescheids der DRV berufen, sondern hätte im Einzelnen darlegen müssen, welcher in dem Bescheid aufgeführte Arbeitnehmer mit welchen Einsatzzeiten und an welchen Einsatzorten welche der Lohngruppe II entsprechende Tätigkeiten ausgeführt hat. Das war der Krankenkasse nicht gelungen.
Fehlender Vorsatz
Auch den für eine Inanspruchnahme nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB notwendigen Vorsatz sah das OLG Dresden als nicht von der Klägerin ausreichend dargelegt und nachgewiesen an, weil zum einen aufgrund des Vortrags der Beklagten durchgreifende Zweifel bestanden, dass die beklagten ehemaligen Geschäftsführer Kenntnis davon hatten, dass die von der Krankenkasse aufgeführten Arbeitnehmer während ihrer Einsätze Tätigkeiten ausübten, die der Lohngruppe II des Mindestlohntarifvertrags entsprachen. Unstreitig hatte kein einziger Arbeitnehmer Lohnforderungen aus diesem Grund geltend gemacht. Zudem waren auch entsprechende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer mangels Vorsatzes eingestellt worden.
Die Entscheidung zeigt, dass sich in vergleichbaren Fällen eine genaue und differenzierte Auseinandersetzung mit entsprechenden Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung durchaus lohnen kann. Hierzu beraten wir Sie gerne.