WISSENSWERTES | 19.05.2026
Verschärfung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kommt
Am 6. Mai hat das Bundeskabinett eine Änderung des AGG beschlossen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Vorgaben der EU zum Diskriminierungsschutz umzusetzen.
Der Gesetzentwurf sieht folgende Anpassungen vor:
– Die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen soll von zwei auf vier Monate verlängert werden.
– Der Anwendungsbereich des Diskriminierungsrechts im Zivilrecht (§ 19 AGG) soll für das Merkmal „Geschlecht“ ausgeweitet werden. Hier soll die Beschränkung auf Massengeschäfte entfallen.
– Der Schutz vor sexuellen Belästigungen soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschränkt sein, sondern allgemein im zivilrechtlichen Geschäftsverkehr gelten.
– Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) soll Betroffene besser unterstützen können. Hierzu soll die ADS eine unabhängige Schlichtungsstelle einrichten, die Streitschlichtungsverfahren anbieten kann. Dazu soll jede Person Zugang haben, die meint, in ihren Rechten nach dem AGG verletzt worden zu sein.
– § 9 AGG, der es Religionsgemeinschaften unter den dort genannten Voraussetzungen erlaubt, Personen wegen der Religion unterschiedlich zu behandeln, soll nur noch eine unterschiedliche Behandlung bei einem Bezug zwischen der Religion und der konkreten Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung erlauben.
– Das Diskriminierungsmerkmal „Alter“ soll durch „Lebensalter“ ersetzt werden, um deutlich zu machen, dass der Schutz vor Diskriminierungen auch für jüngere Personen gilt.
– Schließlich soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.
Folgen für Arbeitgeber:
Arbeitgeber werden bei einer Verlängerung der Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG die Bewerbungs- und Personalunterlagen länger aufbewahren müssen als bisher, um sich im Fall einer Klage gut verteidigen zu können.