WISSENSWERTES | 04.06.2026

Die „EU Inc.“ kommt: Eine pragmatische Revolution im europäischen Gesellschaftsrecht

 

Die Europäische Kommission hat am 18. März 2026 den finalen Verordnungsvorschlag für ein sogenanntes „28. Regime“ vorgelegt. Damit soll eine neue, supranationale Rechtsform für innovative Unternehmen geschaffen werden: Die EU Inc. Ziel ist es, die Zersplitterung des europäischen Marktes mit seinen über 60 nationalen Gesellschaftsformen aufzubrechen. Für Gründer, Investoren und mittelständische Unternehmen auf Expansionskurs bedeutet dies fundamentale Änderungen.

 

Es lohnt sich, den aktuellen Verhandlungsstand, die Kernmechanismen der neuen Rechtsform und die strategischen Implikationen für Ihre Unternehmensstruktur bereits jetzt zu beleuchten.

 

Was ist das „28. Regime“?

 

Bisher mussten sich Unternehmen, die im EU-Ausland expandieren wollten, mit den 27 unterschiedlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auseinandersetzen. Die bekannte Societas Europaea (SE) greift aufgrund ihrer hohen Hürden (unter anderem hohes Mindestkapital) primär nur für Großkonzerne.

 

Die EU Inc. ist demgegenüber als schlanke, optionale Alternative zur SE konzipiert. Sie existiert parallel zu nationalen Rechtsformen wie der deutschen GmbH oder der französischen SAS. Einmal registriert, operiert die Gesellschaft in der gesamten Union auf Basis eines weitgehend harmonisierten EU-Regelwerks.

 

Die fünf wichtigsten Eckpfeiler der EU Inc.

 

Der Verordnungsvorschlag bricht mit einigen Dogmen des traditionellen Gesellschaftsrechts:

 

Digitale Blitzgründung und „Once-Only“-Prinzip: Die Gründung soll vollständig digital über eine zentrale EU-Schnittstelle im Business Registers Interconnection System (BRIS) abgewickelt werden. Bei Verwendung von Standard-Templates ist eine Eintragung binnen 48 Stunden für maximal 100 Euro vorgesehen. Stammdaten werden nach dem „Once-Only“-Prinzip automatisch an Finanzämter und Sozialversicherungsträger übermittelt.

 

Verzicht auf Mindestkapital: Wie das angelsächsische Vorbild (Delaware-Modell) benötigt die EU Inc. kein substanzielles Mindeststammkapital – theoretisch reicht ein Startkapital von 1 Euro.

 

Flexible Finanzierungsinstrumente: Der Entwurf sieht die native Unterstützung von flexiblen Anteilsklassen (Stimmrechtsaktien vs. reine Vorzugsaktien) sowie moderne Finanzierungsinstrumente wie SAFEs (Simple Agreements for Future Equity) und Wandeldarlehen direkt im Gesellschaftsstatut vor.

 

Harmonisierte Mitarbeiterbeteiligung: Es werden EU-weit standardisierte Rahmenregelungen für Employee Stock Option Plans (ESOP) eingeführt. Das reduziert den administrativen Aufwand bei grenzüberschreitenden Teams drastisch.

 

Wohnsitzklausel: Zum Schutz europäischer Interessen muss mindestens ein Mitglied des Board of Directors seinen Wohnsitz in der EU haben.

 

Die Kehrseite der Medaille: Wo die EU Inc. hinter den Erwartungen zurückbleibt

 

Trotz der verlockenden Digitalisierungs- und Internationalisierungsvorteile bringt das „28. Regime“ in der Beratungspraxis erhebliche Risiken und Systembrüche mit sich, die vor einer übereilten Wahl warnen:

 

Das Problem der Rechtsspaltung (Fragmentierung): Der Verordnungsvorschlag harmonisiert ausschließlich das Gesellschaftsrecht (Gründung, Governance, Kapital). Das Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht verbleibt komplett in nationaler Hand. Ein deutsches Unternehmen, das als EU Inc. firmiert, muss sich somit weiterhin mit dem hochkomplexen deutschen Steuer- und Arbeitsrecht auseinandersetzen. Das versprochene „einheitliche Regelwerk“ ist in den kostenintensivsten Compliance-Bereichen (noch) keine überzeugende Lösung.

 

Verschiebung des Anleger- und Gläubigerschutzes (Ex-Post-Kontrolle): Durch den Wegfall präventiver Identitäts- und Rechtmäßigkeitskontrollen (wie der notariellen Prüfung in Deutschland) droht Rechtsunsicherheit. Fehler bei der digitalen Gründung oder bei Kapitalmaßnahmen fallen erst im Nachgang auf. Für Gründer und Investoren kann dies ein höheres Risiko bedeuten.

 

Akzeptanzprobleme im Wirtschaftsverkehr: Banken, Finanzämter und traditionelle Vertragspartner sind an etablierte Rechtsformen gewöhnt. Bei einer neu eingeführten EU Inc. wird in den ersten Jahren mit Reibungsverlusten bei der Kontoeröffnung, bei Kreditverhandlungen oder beim Abschluss von Lieferverträgen zu rechnen sein.

 

Gegenwind bei Mitbestimmung und Arbeitnehmerrechten: Gewerkschaften und Verbände (wie der DGB und ver.di) kritisieren den Entwurf. Sie haben die Sorge, dass die EU Inc. als Vehikel genutzt wird, um die deutsche Unternehmensmitbestimmung (z.B. Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat) zu umgehen. Diese Kritik könnte im Gesetzgebungsverfahren noch zu nachträglichen Veränderungen führen.

 

Risiko des regulatorischen Race to the Bottom: Da der formale Sitz der EU Inc. im Binnenmarkt frei gewählt und verlegt werden kann, wird der Steuer- und Standortwettbewerb zwischen den EU-Staaten angeheizt. Was für agile Start-ups ein Vorteil sein mag, birgt für etablierte Mittelständler das Risiko, dass Konkurrenten durch die Wahl von Niedrigsteuerländern (z.B. Malta oder Zypern) künstliche Wettbewerbsvorteile erlangen.

 

Rechtliche Konfliktlinien: Wo Risiken lauern?

 

Obwohl die Praxis den Vorstoß grundsätzlich begrüßt, formiert sich in Fachkreisen Widerstand. Der Notarverband und die Geldwäscheaufsicht warnen vor systemischen Risiken.

 

Da der Entwurf auf bewährte, präventive Kontrollen verzichtet, wird die EU Inc. bereits kritisch als potenzielles Einfallstor für Scheinfirmen und Geldwäsche diskutiert. Ein Steuer-Dumping wird es jedoch allein durch die Rechtsformwahl aller Voraussicht nach nicht geben, da der physische Ort der Wertschöpfung für die Besteuerung ausschlaggebend bleiben soll.

 

Strategische Einordnung: Für wen lohnt sich das Warten?

 

Die EU-Kommission drängt darauf, das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abzuschließen. Unter Berücksichtigung von Übergangsfristen und der technischen Implementierung der Register kann mit den ersten Realläufen der EU Inc. vielleicht schon ab Ende 2027 zu rechnen sein.

 

Die geplante europäische Rechtsform EU Inc. kann vor allem ein Gewinn für technologieorientierte Start-ups, Scale-ups und internationale Investoren sein. Weniger geeignet ist sie hingegen für rein lokal agierende Kleinunternehmer, traditionelle Betriebe und Gründer, die auf maximale rechtliche Planbarkeit abseits digitaler Prozesse setzen.

 

Für wen die EU Inc. gut ist

 

Wachstumsstarke Start-ups & Scale-ups: Gründer können ihr Unternehmen komplett digital in 48 Stunden, ohne Notar und ohne Mindestkapital für unter 100 Euro registrieren. Die gesamte Registrierung, Abwicklung und Standarddokumentation für die EU Inc. ist in Englisch vorgesehen. Dadurch entfallen lästige Übersetzungspflichten und Bürokratie bei der Expansion in andere EU-Länder.

 

Internationale Investoren (Venture Capital): US- oder asiatische Investoren schrecken oft vor dem Flickenteppich aus 27 nationalen Rechten in Europa ab. Die EU Inc. bietet ein standardisiertes, leicht verständliches Vehikel nach dem Vorbild der amerikanischen Delaware Inc.

 

Unternehmen auf Talentsuche (Mitarbeiterbeteiligung): Der Entwurf vereinfacht grenzüberschreitende Mitarbeiter-Aktienprogramme (ESOP). Anteile werden erst bei einem echten Verkauf versteuert, was die steuerliche „Dry Income“-Falle in Ländern wie Deutschland entschärft.

 

Seriengründer (Serial Entrepreneurs): Durch ein europaweit harmonisiertes, digitalisiertes Insolvenzverfahren für innovative Firmen wird das Scheitern entstigmatisiert und ein schnellerer Neustart ermöglicht.

 

Für wen die EU Inc. eher NICHT geeignet ist

 

Lokal agierende Dienstleister & Handwerker: Wer eine Bäckerei, ein lokales Handwerksunternehmen oder ein lokales Geschäft eröffnet, zieht keinen Nutzen aus paneuropäischen Strukturen. Eine nationale Rechtsform (z.B. GmbH, UG, GmbH & Co. KG und AG) bleibt hier aufgrund etablierter lokaler Banken- und Kundenbeziehungen einfacher.

 

Unternehmen, die steuerliche Harmonisierung suchen: Das Steuerrecht bleibt weiterhin strikt national geregelt. Eine EU Inc. mit Sitz in Deutschland zahlt deutsche Steuern, eine in Irland irische Steuern. Wer auf eine einheitliche „EU-Steuer“ hofft, wird enttäuscht werden.

 

Unternehmen, die einheitliches Arbeitsrecht wollen: Auch das Arbeits- und Sozialrecht sowie die Regeln zur Arbeitnehmermitbestimmung bleiben national. Eine deutsche EU Inc. unterliegt anderen Mitbestimmungsregeln als eine französische EU Inc.

 

Sicherheitsorientierte Gründer: Da die EU Inc. über nationale Handelsregister der Mitgliedstaaten läuft (es gibt kein rein zentrales EU-Gerichtssystem dafür), warnen Rechtsexperten vor 27 leicht unterschiedlichen Auslegungen. Das mindert die erhoffte absolute Rechtssicherheit.

 

Fazit und Handlungsempfehlung

 

Die EU Inc. ist kein bloßes politisches Lippenbekenntnis mehr, sondern Ergebnis eines handfesten Verordnungsvorschlags mit klarem Zeithorizont. Sie wird die Karten im internationalen Wettbewerb um Risikokapital neu mischen – fordert von Unternehmen jedoch eine noch präzisere steuerliche und arbeitsrechtliche Flankierung.

 

Für die Praxis bedeutet das: Wenn Sie in den kommenden zwölf bis 24 Monaten größere Finanzierungsrunden planen oder Tochtergesellschaften im EU-Ausland gründen wollen, sollten Sie die Entwicklung des „28. Regimes“ bereits heute in Ihre strategischen Überlegungen einbeziehen. Bestehende Verträge und künftige Gesellschaftervereinbarungen können so strukturiert werden, dass ein späterer Formwechsel (Formwechsel sui generis) mit minimalem Aufwand möglich bleibt.

 

Gerne besprechen wir in einem persönlichen Gespräch, ob und wie Ihr Unternehmen von den anstehenden Harmonisierungen profitieren kann.


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