WISSENSWERTES | 15.04.2026

Earn-Out oder verdeckte Tätigkeitsvergütung? – Steuerliches Risiko bei Verbleib im Unternehmen

 

Es gibt eine neue Entwicklung zur steuerlichen Behandlung von Earn-Outs, die bei der Gestaltung von Unternehmenstransaktionen besondere Beachtung erfahren sollte.

 

Earn-Out als Kaufpreisteil

 

Es gehört zum Alltag von Unternehmenstransaktionen, dass sich Käufer und Verkäufer über die finale Bewertung des zum Verkauf stehenden Unternehmens nicht immer einig sind. Der Verkäufer sieht die Zukunft des Unternehmens optimistisch und leitet daraus seine hohen Kaufpreisvorstellungen ab. Der Käufer kennt das Unternehmen und sein geschäftliches Umfeld naturgemäß nicht so gut wie der Verkäufer und tendiert daher meistens zu einer eher vorsichtigen Bewertung – und damit einem entsprechend niedrigeren Kaufpreis. Um die Bewertungslücke der wechselseitigen Vorstellungen zu schließen, greifen die Parteien und ihre Berater häufig zu sog. Earn-Out Regelungen. Im Kern ist dies ein variabler, erfolgsabhängiger Kaufpreisbestandteil, der nach Vollzug des Unternehmenskaufvertrages (Closing) fällig wird. Nicht selten nimmt der Käufer die Unternehmensplanung des Verkäufers beim Wort und sagt die Zahlung eines Earn-Out zu, wenn ein oder mehrere Unternehmensziele (z.B. ein bestimmter Umsatz oder ein bestimmtes EBITDA) in der Zukunft erreicht oder übertroffen werden. Es hängt dann von der konkreten Verhandlungssituation ab, ob es einen oder mehrere Bewertungsstichtage gibt, wie lange der Betrachtungszeitraum (Earn-Out-Periode) ist und ob die Summe der möglichen Earn-Outs nur einen kleinen oder größeren Teil des möglichen Gesamtkaufpreises darstellt. Der Verkäufer partizipiert bei Erfolg, trägt aber das Risiko des Ausfalls bei Nichterreichen der vereinbarten Unternehmensziele. Earn-Out Klauseln in Unternehmenskaufverträgen können ein unterschätztes Konfliktpotenzial eines häufig genutzten Gestaltungsmittels sein.

 

Earn-Out steuerlich als Teileinkünfte

 

Handelt es sich bei dem zum Verkauf stehenden Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), so ist der Gewinn aus dem Verkauf der Geschäftsanteile (Share Deal) nach § 17 EStG zu versteuern und es gilt gemäß § 3 Nr. 40 EStG das sog. Teileinkünfteverfahren, was für den Verkäufer den Vorteil hat, dass nur 60% des Gewinns steuerpflichtig sind.

 

Besonderheiten gelten bei Kleinstbeteiligungen von unter 1%, die nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 , 32d Abs. 1, 43 Abs. 5 EStG nur in Höhe des Abgeltungssteuersatzes von 25% besteuert werden.

 

Ist (auch) der Verkäufer eine Kapitalgesellschaft, so ist gemäß § 8b KStG der Gewinn im Grundsatz sogar vollständig steuerbefreit. Der steuerbefreite Veräußerungsgewinn wird allerdings in Höhe von 5% als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt, so dass es wirtschaftlich betrachtet bei der Verkäufer-Kapitalgesellschaft bei einer Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns von immerhin 95% verbleibt.

 

Earn-Out steuerlich als Tätigkeitsvergütung?

 

Die vorgenannten Steuersätze sind in aller Regel deutlich günstiger als der Spitzensteuersatz in der Einkommenssteuer, der aktuell bei 45% liegt. Unter der Berücksichtigung von 5,5% Solidaritätszuschlag für Spitzenverdiener und ggfls. Kirchensteuer von 8% oder 9% der Einkommensteuer kann sich durchaus eine Gesamtbelastung von über 50% ergeben.

 

Der Verkäufer hat deshalb ein großes Interesse daran, dass der Gewinn aus dem Verkauf des Unternehmens nicht nach den Regelungen über die Besteuerung einer Tätigkeit behandelt wird. Dies ist unproblematisch, wenn der Verkäufer bei Closing oder zeitnah danach vollständig aus dem Unternehmen ausscheidet.

 

Steuerlich kann es jedoch dann für den Verkäufer nachteilig werden, wenn der Käufer verlangt, dass der Kaufpreis teilweise als Earn-Out bezahlt wird und der Verkäufer für die Earn-Out-Periode als Geschäftsführer oder Berater mit entsprechendem Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum weiter im Unternehmen tätig bleibt. Nicht selten ist dies auch der Wunsch des Verkäufers, der sich durch eine solche Gestaltung höhere Chancen darauf erhofft, die mit dem Earn-Out verbundenen Unternehmensziele erreichen zu können.

 

Maßgeblich: Zweckbindung des Earn-Out

 

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 4. Dezember 2024, Az. 12 K 1271/23 entschieden, dass ein an die künftige Geschäftsführertätigkeit geknüpfter Earn-Out steuerlich als Arbeitslohn und nicht als Veräußerungsgewinn zu werten ist. Entscheidend sind danach nicht die Bezeichnung als „Kaufpreisbestandteil“, nicht die subjektive Auffassung der Parteien und auch nicht, ob der Earn-Out in einem Betrag oder über mehrere Zahlungstermine verteilt bezahlt wird. Entscheidend ist für das Finanzgericht Köln vielmehr die Zweckbindung, die sich aus einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt. Ergibt sich daraus, dass der Earn-Out nur realisierbar ist und gewährt wird, wenn der Verkäufer weiter tätig bleibt, dann spricht dies für die Behandlung als Arbeitslohn.

 

Bedeutung für die Praxis

 

Ob ein Earn-Out Bestandteil des Kaufpreises und damit bei einer Unternehmensveräußerung begünstigt besteuert wird oder Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung ist, kann zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung führen. Zu diesem Zeitpunkt ist es für gestaltende Lösungen zu spät, da die Transaktion abgeschlossen und vollzogen ist. Um steuerliche Risiken zu vermeiden, ist deshalb eine sorgfältige Vertragsgestaltung und Dokumentation unerlässlich.

 

In diesem Zusammenhang lassen sich aus dem vorliegenden Urteil des Finanzgerichts Köln einige wesentliche Erkenntnisse für die Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen ableiten:

 

Werden Teile des Kaufpreises mit der zukünftigen Tätigkeit des Verkäufers im Unternehmen verknüpft, besteht ein erhebliches Risiko der Qualifikation als Arbeitslohn.

 

Jede Regelung, die eine Nichtzahlung des Earn-Out oder dessen Rückzahlung bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit des Verkäufers vorsieht, spricht steuerlich stark für einen Arbeitslohncharakter.

 

Der Kaufpreis mit allen seinen Bestandteilen als Gegenleistung für Anteile an dem Unternehmen und die Vergütung für künftige Tätigkeiten in dem Unternehmen müssen klar voneinander getrennt werden, um steuerliche Risiken zu minimieren.

 

Fazit

 

Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist ein wichtiger Meilenstein für die Vertrags- und Steuergestaltung bei Unternehmenstransaktionen.

 

Earn-Out Regelungen müssen von der Finanzverwaltung nicht so behandelt werden, wie die Parteien sich dies wünschen. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Grenzen zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und steuerlich privilegiertem Veräußerungsgewinn sind eng, wenn die Zahlung eines Earn-Out mit einer fortdauernden Tätigkeit des Verkäufers verknüpft ist.

 

Wir begleiten regelmäßig Unternehmenstransaktionen sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite. Darüber hinaus übernehmen wir laufend die Vertretung bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus Unternehmenskaufverträgen.


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