WISSENSWERTES | 07.08.2017

Betriebsratsarbeit: Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 ArbZG?

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beachten. Dieses sieht eine zulässige Höchstarbeitszeit von acht Stunden täglich und – da auf die Werktage von Montag bis Samstag abgestellt wird- von 48 Stunden wöchentlich vor. Diese Höchstgrenzen dürfen nur dann auf 10 Stunden täglich und somit 60 Stunden wöchentlich erhöht werden, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen die acht vorgeschriebenen werktäglichen Stunden nicht überschritten werden.

ArbZG als Arbeitnehmerschutzgesetz

Ziel des ArbZG ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten, die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
Das ArbZG ist daher Arbeitnehmerschutzrecht und von der Frage der persönlichen Arbeitszeit und der daraus resultierenden Vergütungspflicht zu trennen.
Die Frage, welche konkreten Einsatzzeiten von Arbeitnehmern unter diesen öffentlich-rechtlichen Schutz fallen, hat in den letzten Jahren häufiger die Gerichte beschäftigt. So hat der EuGH in einer ersten Entscheidung vom 3. Oktober 2000, Az. Rs C 303/98 Simap, entschieden, dass Zeiten des ärztlichen Bereitschaftsdienstes unter den Anwendungsbereich der Arbeitszeit-Richtlinie der Europäischen Union, RL 93/104/EG, fallen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich dieser Sichtweise angeschlossen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012, Az. 10 AZR 192/11 „Nächtlicher Bereitschaftsdienst als ausgleichspflichtige Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG“).

§ 37 Abs. 1 BetrVG: Tätigkeit des Betriebsrats ist Ehrenamt

Für das Betriebsratsmandat galt bisher immer, dass es ein Ehrenamt darstellt und die für die Betriebsratsarbeit aufgewendete Zeit nicht als „Arbeitszeit“ im Sinne des ArbZG anzusehen war. Daher konnten Betriebsräte auch nach einem vollen Arbeitstag noch Betriebsratsarbeit erledigen, ohne dass der Arbeitgeber einen Verstoß gegen das ArbZG befürchten musste.

§ 37 Abs. 2 BetrVG: Bezahlte Freistellung bei Erforderlichkeit

Einen gewissen Schutz erfuhren Betriebsräte dadurch, dass es ihnen gleichwohl nicht ohne Weiteres zumutbar war, z.B. nach einer vollen Nachtschicht am Vormittag zur Betriebsratssitzung zu erscheinen. In diesem Fall durfte das Betriebsratsmitglied seine Nachtschicht früher verlassen und hatte nach § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf eine bezahlte Arbeitsbefreiung (vgl. BAG, Urteil vom 7. Juni 1989, 7 AZR 500/88).

Rückgriff auf das ArbZG – neuer Ansatz bei Betriebsratsarbeit

Bei der Frage der Zumutbarkeit der Erledigung von Betriebsratsarbeit vor oder direkt im Anschluss an die Arbeitstätigkeit greift das LAG Niedersachsen jedoch auf das ArbZG zurück. Maßgeblich sei, ob bei Zusammenrechnung der für die Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeiten mit den persönlichen Arbeitszeiten die werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG überschritten werde. Treffe dies zu, sei dem Betriebsratsmitglied nicht zumutbar, seine Arbeitsleistung während der gesamten persönlichen Arbeitszeit zu erbringen. Es habe dann einen Anspruch auf eine bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG (Beschluss vom 20. April 2015, Az. 12 TaBV 76/14).

Auch das LAG Hamm will den Schutzzweck des § 5 ArbZG, der die elfstündige ununterbrochene Ruhezeit regelt, nicht außer Acht lassen. Denn diese diene der angemessenen Entspannung und Erholung sowie der Entfaltung der Persönlichkeit außerhalb des Berufslebens. Es solle sichergestellt werden, dass Beschäftigte nicht wegen Übermüdung oder wegen eines unregelmäßigen Arbeitsrhythmus sich selbst, Kollegen oder sonstige Personen verletzen und weder kurz- noch langfristig ihre Gesundheit schädigen (vgl. Art. 2 Abs. 9 RL 2003/88/EG).

Namentlich werde durch den Zeitrahmen des § 5 Abs. 1 ArbZG der Erkenntnis Rechnung getragen, dass der individuelle menschliche Schlafbedarf zur notwendigen Regenerierung von Körper und Geist unterschiedlich sei und zwischen sechs bis zu über acht Stunden liegen könne, wobei eine Umfrage ein Mittel von sieben Stunden 14 Minuten ergeben habe (Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 27, Schlafstörungen, 2005, hrsgg. vom Robert-Koch-Institut, S. 7; vgl. LAG Hamm, Urteil vom 20.2.2015, 13 SA 1386/14).

Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG) auch für Betriebsratsarbeit

DAs BAG hat sich dieser Sichtweise in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 18. Januar 2017, 7 AZR 224/15) angeschlossen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Betriebsratsmitglied die Nachtschicht wegen einer für den nächsten Tag von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr stattfindenden Betriebsratssitzung um 2.30 Uhr verlassen. Regulär endete die Nachtschicht um 6.00 Uhr. Die Arbeitgeberin hatte die Nachtschicht nur teilweise und für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung eine Pauschale in Höhe von EUR 60,00 bezahlt. Das klagende Betriebsratsmitglied verlangte die Erfassung der restlichen Nachtschichtstunden sowie der Dauer der Betriebsratssitzung auf seinem Arbeitszeitkonto.

Keiner Entscheidung bedürfe die Frage, so das BAG, ob Betriebsratsarbeit unter das ArbZG falle. Denn selbst wenn das nicht der Fall wäre, sei bei der Beurteilung, ob und wann einem Betriebsratsmitglied die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar sei, die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Daher sei ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist. Der Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine entsprechende Zeitgutschrift folge aus § 37 Abs. 2 BetrVG.

Für die Dauer der Betriebsratssitzung habe das Betriebsratsmitglied zu dem einen Anspruch auf Freistellung nach § 37 Abs. 3 BetrVG. Dieser Freistellungsanspruch könne nicht auf die bereits zuvor in der Nachtschicht erfolgte Freistellung angerechnet werden. Da der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG erst nach der Nachtschicht entstanden sei, könne die Freistellung nicht rückwirkend durch eine Arbeitsbefreiung in der Nachtschicht gewährt werden. Auch sei der Anspruch nicht durch Zahlung der Pauschale in Höhe von EUR 60,00 erfüllt, denn § 37 Abs. 3 BetrVG sehe als Rechtsfolge eine Freistellung vor und nur unter bestimmten Voraussetzungen, die hier nicht vorlagen, einen Vergütungsanspruch.

Betriebsratsarbeit nach wie vor keine Arbeitszeit

Die Entscheidung des BAG vom 18. Januar 2017 bestätigt insoweit seine und die vorhergehende Rechtsprechung der Instanzgerichte, als Betriebsratsarbeit (vorerst) weiterhin nicht als Arbeit i.S.d. ArbZG anzusehen ist. Das hat den Vorteil, dass Betriebsräte vor oder nach der Erledigung von Betriebsratsaufgaben außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit grds. noch für ihre Arbeitsleistung herangezogen werden können. Bei dem Umfang der abzufordernden Arbeitsleistung ist jedoch § 5 ArbZG zu berücksichtigen, mit der Folge, dass das Betriebsratsmitglied eine 11-stündige Ruhezeit verlangen kann.

Klargestellt hat das BAG, dass Freistellungsansprüche eines Betriebsratsmitglieds wegen der Erbringung von Betriebsratsarbeit außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG nicht mit den vorhergehenden Freistellungen von der Arbeitsleistung verrechnet werden können. Dies führt zu finanziellen Mehrbelastungen des Arbeitgebers, die kaum vermieden werden können.

Offen gelassen hat das BAG, ob das auch für die Arbeitsleistung im Anschluss an die Erledigung von Betriebsratsarbeit gilt, ob sich also ein Betriebsratsmitglied, das zur Nachtschicht eingeteilt ist, sowohl für die Nachtschicht vor der Betriebsratsarbeit als auch für die darauffolgende Nachtschicht auf die Wertung des § 5 ArbZG berufen kann. Das würde dann zu einer faktisch eingeschränkten Einsatzmöglichkeit von Betriebsratsmitgliedern in der Nachtschicht führen. Vorliegend war das nicht Streitgegenstand, da das Betriebsratsmitglied in der auf die Betriebsratssitzung nachfolgenden Nachtschicht wie geplant gearbeitet hat.

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