WISSENSWERTES | 30.10.2026

Viele Paradigmenwechsel: Aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern

 
Wer Geschäftsführer einer GmbH ist, steht mit seinem Namen für das Unternehmen ein. Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung reicht weiter, als es die Haftungsbeschränkung der GmbH vermuten lässt. Geschäftsführer können persönlich zur Rechenschaft gezogen werden – strafrechtlich, im Ordnungswidrigkeitenrecht und zivilrechtlich – dabei gegenüber der eigenen Gesellschaft und gegenüber Dritten. Die Rechtsprechung der vergangenen drei Jahre und mehrere Gesetzgebungsvorhaben bestätigen das. Unser Überblick zeigt, was Geschäftsführer, aber auch Gesellschafter und Berater jetzt wissen sollten.

 

1. Wer ist überhaupt Geschäftsführer? Die Rolle im Hintergrund

 

Das Strafgesetzbuch (StGB) rechnet die besonderen Pflichten einer Gesellschaft ihren Organen zu. Wer als Mitglied eines Vertretungsorgans handelt, kann deshalb Täter von Delikten sein, die an die Stellung als Geschäftsführer anknüpfen, etwa der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) oder des Bankrotts (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Entscheidend ist dabei aber nicht allein, wer im Handelsregister steht.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das in einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2025 bekräftigt. In dem Fall ging es um einen sog. „Firmenbestatter“, der sanierungsbedürftige Unternehmen übernahm, deren Vermögen abzog und dabei einen geschäftsunerfahrenen “Strohmann” als formellen Geschäftsführer vorschob. Die Vorinstanz sah den “Firmenbestatter” nicht als Geschäftsführer an und verurteilte ihn nur wegen Beihilfe. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH die Entscheidung auf, verurteilte ihn als Täter und führte aus: Ob jemand die Rolle des Geschäftsführers tatsächlich übernommen hat, lässt sich nicht mit einem starren Kriterienkatalog beantworten. Maßgeblich ist eine Gesamtschau der konkreten Verhältnisse, vor allem, ob die Person organtypische Aufgaben tatsächlich wahrnimmt. Ein Auftreten nach außen ist dafür nicht zwingend erforderlich, auch der “Firmenbestatter” kommt daher als Täter in Betracht (BGH, Urteil vom 27. Februar 2025, Az. 5 StR 287/24).

 

Für die Praxis bedeutet das: Wer „hinter den Kulissen“ die Fäden zieht, kann dieselbe Verantwortung tragen wie ein formell bestellter Geschäftsführer. Das betrifft nicht nur kriminelle Konstruktionen. Auch Gesellschafter, Investoren oder Berater, die in einer Krise tatsächlich die Leitung an sich ziehen, müssen sich dieser Gefahr bewusst sein. Umgekehrt gilt für den “Strohmann”: Wer sich als Geschäftsführer eintragen lässt, ohne wirklich zu leiten, ist trotzdem formell Organ und haftet auch entsprechend.

 

Wie weit die Verantwortung des Hintermanns reichen kann, zeigt eine weitere Entscheidung des BGH aus dem Oktober 2025: Ist der eingetragene Geschäftsführer nur vorgeschoben, können Gläubiger in der Zwangsvollstreckung die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) unmittelbar vom faktischen Geschäftsführer verlangen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025, Az. I ZB 47/25).

 

Allerdings begründet die bloße Eintragung im Handelsregister keine Verantwortung, wenn die Organstellung rechtlich weggefallen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Ende 2025 über einen Strohmann-Geschäftsführer zu entscheiden, den das Finanzamt für Steuerschulden der GmbH in Haftung nehmen wollte. Der Mann war wegen Insolvenzverschleppung rechtskräftig verurteilt worden und deshalb kraft Gesetzes nicht mehr Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a GmbHG), stand aber dennoch weiterhin als solcher im Handelsregister. Der BFH lehnte die Haftung als Geschäftsführer ab (§ 69, § 34 AO): Mit dem Verlust der Organstellung enden die steuerlichen Pflichten des Geschäftsführers, egal ob die Eintragung gelöscht wurde. Eine Haftung als Verfügungsberechtigter (§ 35 AO) hätte das Finanzamt in einem neuen Bescheid geltend machen müssen (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025, Az. VII R 4/23).

 

Die genannten Entscheidungen bestätigen den Trend: Entscheidend ist die tatsächliche Rollenwahrnehmung, nicht allein die formelle Bestellung oder die Eintragung im Register.

 

2. Die Haftung endet nicht mit dem Ausscheiden

 

Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass sie aus der Haftung entlassen sind, sobald sie ihr Amt niederlegen oder abberufen werden. Der BGH hat dieser Vorstellung schon im Jahr 2024 eine klare Absage erteilt. Wer als Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht verletzt hat, kann auch nach seinem Ausscheiden gegenüber sog. Neugläubigern haften – also gegenüber Vertragspartnern, die erst nach dem Ausscheiden mit der Gesellschaft in eine Geschäftsbeziehung getreten sind. Voraussetzung ist, dass die durch die Pflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage fortbesteht und die verschleppte Insolvenz für den Schaden ursächlich war (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO; BGH, Urteil vom 23. Juli 2024, Az. II ZR 206/22).

 

Der BGH hat damit der in der Praxis verbreiteten Vorstellung widersprochen, man könne die Verantwortung durch einen Wechsel an der Spitze auf den Nachfolger abladen. Die Insolvenzverschleppung ist ein Dauerdelikt. Der Vorgänger kann sich nicht damit entlasten, dass sein Nachfolger den Antrag ebenfalls nicht stellt. Der bloße Geschäftsführerwechsel unterbricht den Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht. Ob einer der Geschäftsführer dem Schaden näher steht, ist nur für den Ausgleich unter ihnen von Bedeutung. Eine „schlafende“ Haftung kann auch erst Jahre später wieder “aufwachen”.

 

An diese Grundsätze hat der BGH im Juli 2025 angeknüpft. Ein früherer Geschäftsführer kann danach auch für Verträge haften, die erst nach seiner Abberufung geschlossen wurden – im entschiedenen Fall etwa ein halbes Jahr später. Solange die von ihm mitverursachte Insolvenzreife der Gesellschaft bei Vertragsschluss noch fortwirkt. Der zeitliche Abstand allein genügt in der Regel nicht, um die Haftung zu beenden. Anders liegt es jedoch, wenn sich die Gesellschaft zwischenzeitlich nachhaltig erholt hat und später erneut insolvenzreif geworden ist: Dann ist die ursprüngliche Gefahrenlage beendet und der Zurechnungszusammenhang unterbrochen (BGH, Urteil vom 8. Juli 2025, Az. II ZR 165/23).

 

3. Arbeitsteilung in der Geschäftsführung: Was Ressortverteilung leisten kann

 

In Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern ist es üblich, die Aufgaben zu verteilen: Einer verantwortet Finanzen, ein anderer Vertrieb, ein dritter die Produktion. Rechtlich ist jeder Geschäftsführer zunächst für das gesamte Unternehmen verantwortlich. Die Gerichte erkennen eine Ressortverteilung aber an und lassen dadurch die Haftung des nicht zuständigen Geschäftsführers beschränken – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.

 

Die Voraussetzungen. Für die Aufgabenverteilung schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor. Sie kann sich aus der Satzung, einer Geschäftsordnung oder auch aus gelebter Praxis ergeben. Wirksam ist sie, wenn die Zuständigkeiten klar und eindeutig abgegrenzt sind, alle Geschäftsführer die Verteilung mittragen und der Zuständige für sein Ressort fachlich und persönlich geeignet ist. Grundsatzfragen und Angelegenheiten, die das Unternehmen als Ganzes betreffen, bleiben dagegen immer beim gesamten Organ (BGH, Urteil vom 6. November 2018, Az. II ZR 11/17).

 

Die Grenzen. Auch bei sauberer Verteilung bleibt jeder Geschäftsführer kraft seiner Gesamtverantwortung zur Überwachung seiner Kollegen verpflichtet. Der BGH hat das im Jahr 2023 in einem Fall bekräftigt, in dem ein Anleger nach gescheiterten Immobilieninvestitionen einen Geschäftsführer in Anspruch nahm, der sich auf seine Unzuständigkeit berief. Die Richter stellten klar: Eine wirksame Zuständigkeitsverteilung kann die Verantwortlichkeit beschränken, hebt sie aber nicht auf. Sie verwandelt die eigene Handlungspflicht in eine Überwachungspflicht. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der zuständige Kollege seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt, muss das der Unzuständige kontrollieren. Kennt er die Missstände sogar, muss er einschreiten. Das gilt nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch im Verhältnis zu Dritten (BGH, Urteil vom 9. November 2023, Az. III ZR 105/22).

 

Besonders praxisrelevant ist die Verteilung der Beweislast. Wer sich im Streit auf seine Unzuständigkeit beruft, muss darlegen, dass die Zuständigkeiten tatsächlich so verteilt waren und dass es keine Anhaltspunkte gab, die ihn zum Eingreifen hätten veranlassen müssen. Hintergrund: Der Kläger kann die interne Aufgabenverteilung von außen meist nicht erkennen; deshalb trifft den Geschäftsführer eine sog. sekundäre Darlegungslast. Wer seine Überwachung nicht belegen kann, steht im Ernstfall schlecht da.

 

Der Ausgleich unter den Geschäftsführern. Eine neuere Entscheidung zeigt, dass die Ressortverteilung auch im Verhältnis der Geschäftsführer untereinander wirkt. Im entschiedenen Fall waren zwei Geschäftsführer von Krankenkassen wegen vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen worden. Der für Finanzen zuständige Geschäftsführer verlangte vom Kollegen, der für den technischen Bereich zuständig war, die Hälfte des Betrags. Das Landgericht Stuttgart lehnte das ab: Wer im Innenverhältnis unmittelbar verantwortlich ist, trägt den Schaden grundsätzlich allein, wenn dem Mitgeschäftsführer nur eine Verletzung der Überwachungspflicht vorzuwerfen ist (§ 426 Abs. 1 BGB), Wertung des § 840 Abs. 2 BGB). Eine andere Verteilung kam nicht in Betracht, weil der nicht zuständige Geschäftsführer von der finanziellen Schieflage und ihrer Dimension nichts wusste (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 19. Februar 2025, Az. 49 O 13/23). Anders kann es indes liegen, wenn der „unzuständige“ Geschäftsführer selbst an der Pflichtverletzung mitgewirkt oder sie gebilligt hat, wenn ressortübergreifende Gefahren erkennbar waren oder wenn der Zuständige erkennbar ungeeignet war und trotzdem niemand eingriff.

 

4. Das Unternehmen zahlt, der Geschäftsführer auch? Verbandsgeldbußen und Regress

 

Begeht eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt werden oder das Unternehmen bereichert wird, kann die Behörde gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße verhängen (§ 30 OWiG). Das gilt auch, wenn Mitarbeiter Verstöße begehen und die Leitung ihre Aufsichtspflichten verletzt hat: Wer als Inhaber oder Leitungsperson nicht die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen trifft, um Verstöße im Betrieb zu verhindern, handelt selbst ordnungswidrig (§ 130 OWiG). Diese Aufsichtspflichtverletzung kann ihrerseits eine Geldbuße gegen das Unternehmen auslösen und ist in der Praxis häufig der Weg, über den das Unternehmen in Anspruch genommen wird.

 

Die spannende Frage lautet dann: Kann die Gesellschaft, die die Geldbuße gezahlt hat, sich das Geld von dem Geschäftsführer zurückholen, dessen Fehlverhalten sie verursacht hat? Auf den ersten Blick spricht der Wortlaut der Haftungsnormen dafür (§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG). Dagegen wird aber eingewandt, die Geldbuße solle das Unternehmen treffen; ein Rückgriff auf den Geschäftsführer würde deshalb ihren Sanktionszweck unterlaufen.

 

Die Gerichte beantworten das bislang unterschiedlich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte den Regress bei einem Kartellbußgeld ab. Dort hatte das Bundeskartellamt gegen die GmbH eine Geldbuße von EUR 4,1 Mio. und gegen den Geschäftsführer persönlich EUR 126.000,00 verhängt; die GmbH verlangte zusätzlich vom Geschäftsführer die EUR 4,1 Mio. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2023, Az. VI-6 U 1/22 (Kart)). Der BGH hat den Fall bislang nicht selbst entschieden, sondern dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob Art. 101 AEUV (Kartellverbot) einem solchen Regress entgegensteht (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025, Az. KZR 74/23). Die Antwort aus Luxemburg steht noch aus.

 

Einen anderen Weg ist das Oberlandesgericht Frankfurt gegangen. Es hat entschieden, dass ein Vorstandsmitglied für eine kapitalmarktrechtliche Verbandsgeldbuße persönlich haftet. Im konkreten Fall hatte die Aufsichtsbehörde gegen die Gesellschaft eine Geldbuße verhängt, weil im Halbjahresfinanzbericht der vorgeschriebene Bilanzeid fehlte. .Die Gesellschaft durfte sich das Geld vom Vorstandsmitglied zurückholen. Die drohende Inanspruchnahme halte die Organe zu größerer Sorgfalt an (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Oktober 2025, Az. 31 U 3/25). Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, die Revision ist beim BGH anhängig (Az. II ZR 163/25).

 

Die Rechtslage ist damit im Fluss. Für Geschäftsführer bedeutet das: Zur persönlichen Geldbuße kann im ungünstigen Fall der Rückgriff durch die eigene Gesellschaft hinzukommen – mit Folgen, die das Privatvermögen empfindlich treffen können.

 

5. Auch der Gesetzgeber zieht an

 

Höhere Geldbußen gegen Unternehmen. Die Bundesregierung hat am 26. Mai 2026 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie vorgelegt (BT-Drs. 21/6133). Er betrifft nicht nur das Umweltrecht. Vorgesehen ist, den Höchstbetrag der Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 2 OWiG bei vorsätzlichen Taten von bisher EUR 10 Mio. auf EUR 40 Mio. und bei fahrlässigen Taten von EUR 5 Mio. auf EUR 20 Mio. anzuheben – und zwar für alle Straftaten, für die ein Unternehmen nach dieser Vorschrift verantwortlich sein kann. Das sind etwa Untreue, Bestechung oder Steuerhinterziehung. Außerdem sollen mit § 30 Abs. 2a OWiG-E erstmals allgemeine Kriterien für die Bemessung der Geldbuße im Gesetz stehen; Compliance-Maßnahmen des Unternehmens sollen dabei ausdrücklich berücksichtigt werden.

 

Das Gesetzgebungsverfahren läuft. Der Bundestag hat den Entwurf am 11. Juni 2026 in erster Lesung beraten und am 6. Juli 2026 fand die Anhörung im Rechtsausschuss statt. Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2026 dafür ausgesprochen, die Aufsichts- und Organisationspflichten in § 130 OWiG zu konkretisieren, was die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 24. Juni 2026 jedoch ablehnte (BT-Drs. 21/6668). Ob und in welcher Fassung das Gesetz verabschiedet wird, bleibt abzuwarten (Stand: Oktober 2026). Für Unternehmensleitungen steht trotzdem schon jetzt fest, dass die Richtung klar ist: Wer ein funktionierendes Compliance-System vorweisen kann, steht besser da als jemand, der sich auf bloße Unzuständigkeit oder Unkenntnis beruft.

 

Neue Pflichten bei der Cybersicherheit. Seit dem 6. Dezember 2025 gilt das deutsche Umsetzungsgesetz zur europäischen NIS-2-Richtlinie (BGBl. 2025 I Nr. 301). Es betrifft nach Schätzungen rund 29.000 Unternehmen in 18 Sektoren. Neu ist, dass die Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen die Maßnahmen zum Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit nicht nur der IT-Abteilung überlassen dürfen: Sie müssen sie umsetzen, ihre Umsetzung überwachen und regelmäßig an Schulungen teilnehmen (§ 38 BSIG). Bei schuldhaften Verstößen haften sie der Einrichtung nach den Regeln des Gesellschaftsrechts, in der GmbH also nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Hinzu kommen Bußgelder, die bei besonders wichtigen Einrichtungen bis zu EUR 10 Mio. oder zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. In schweren Fällen sieht das Gesetz sogar vor, dass die Aufsichtsbehörde der Geschäftsleitung vorübergehend die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen kann. Das ist ein Beispiel für Nebenfolgen, die über die Zahlung von Geld hinausgehen.

 

6. Was Geschäftsführer jetzt tun sollten

 

Aus der dargestellten Rechtsprechung und den Gesetzesvorhaben lassen sich einige praktische Schutzstrategien ableiten:

 

1. Ressortverteilung schriftlich festhalten. Auch wenn die Rechtsprechung eine gelebte Praxis genügen lässt, ist eine schriftliche Regelung, etwa in einer Geschäftsordnung, im Streitfall deutlich leichter zu beweisen. Bei der steuerlichen Haftung verlangen die Finanzgerichte ohnehin regelmäßig eine schriftliche Fixierung.
2. Zuständigkeiten eindeutig abgrenzen. Überlappende oder unklare Ressorts helfen im Ernstfall nicht. Der Zuständige muss für sein Ressort außerdem fachlich geeignet sein.
3. Überwachung ernst nehmen und dokumentieren. Wer nicht zuständig ist, bleibt zur Kontrolle verpflichtet. Regelmäßige Berichte, Protokolle und Rückfragen sind der einzige Weg, die Wahrnehmung der Überwachung später zu belegen.
4. Auf Warnsignale reagieren. Krisenanzeichen oder Hinweise auf Verstöße dürfen nicht mit dem Verweis auf die Zuständigkeit eines Kollegen beiseitegeschoben werden. Das gilt besonders bei Zahlungsschwierigkeiten: Die Insolvenzantragspflicht trifft jeden Geschäftsführer, und die Verantwortung endet nicht mit dem Ausscheiden.
5. Compliance aufbauen und pflegen. Ein funktionierendes System zur Verhinderung von Rechtsverstößen schützt das Unternehmen und soll künftig ausdrücklich bei der Bemessung einer Verbandsgeldbuße berücksichtigt werden. Es ist zugleich der beste Nachweis dafür, dass die eigenen Aufsichtspflichten erfüllt wurden.
6. Faktische Rollen vermeiden. Gesellschafter, Berater und Investoren sollten klar trennen, wo sie beraten und wo sie faktisch leiten.
7. Versicherungsschutz prüfen. Eine D&O-Versicherung kann Haftungsrisiken abfedern, hat aber Grenzen: Bei wissentlichen Pflichtverletzungen entfällt der Schutz regelmäßig. Der BGH hat im November 2025 allerdings klargestellt, dass dieser Ausschluss eng auszulegen ist: Erforderlich ist die positive Kenntnis der konkret verletzten Pflicht; bedingter Vorsatz genügt nicht, und die Wissentlichkeit muss der Versicherer beweisen (BGH, Urteil vom 19. November 2025, Az. IV ZR 66/25). Auch der mögliche Regress für Verbandsgeldbußen sollte im Deckungsumfang geprüft werden.

 

Fazit

 

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern ist breiter und beständiger, als es viele vermuten: Sie trifft nicht nur formell Bestellte, sie endet nicht automatisch mit dem Amt, sie lässt sich durch Arbeitsteilung begrenzen, aber nicht abschütteln, und sie wird von Gesetzgeber und Rechtsprechung weiter verschärft. Die gute Nachricht: Mit klaren Zuständigkeiten, dokumentierter Kontrolle und einer gelebten Compliance-Kultur lassen sich die Risiken deutlich verringern. Wer jetzt seine Strukturen prüft, ist im Ernstfall besser aufgestellt.


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