WISSENSWERTES | 26.11.2025
Photovoltaik an der Autobahn – Keine drittschützende Wirkung von § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht am 4. Januar 2023 sind im Außenbereich nicht nur Solaranlagen an und auf Dach- und Außenwandflächen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, privilegiert, sondern auch Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Außenbereich entlang von Autobahnen und Schienenwegen.
Damit soll auf Außenbereichsflächen, die aufgrund ihrer Lage entlang von Autobahnen oder Schienenwegen ohnehin bodenrechtlich vorbelastet sind, die Realisierung von Solarparks ermöglicht und so der Ausbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen beschleunigt werden.
Die ausdrücklich normierten Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) BauGB lauten:
– es handelt sich um ein Vorhaben im Außenbereich,
– öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen,
– die ausreichende Erschließung ist gesichert,
– das Vorhaben dient der Nutzung solarer Strahlungsenergie auf einer Fläche längs von Autobahnen (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) BauGB) oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des Paragraph 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) BauGB) und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist das Vorhaben zulässig; die Entscheidung steht nicht im Ermessen des Bauaufsichtsamtes. Der Vorhabenträger hat in diesem Falle einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung aus § 72 Abs. 1 SächsBO.
Unter Umständen könnte sich der Vorhabenträger aber dem Einwand des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks ausgesetzt sehen, dass die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) BauGB nicht vorliegen. Dies wirft zugleich die Frage auf, ob ein Nachbar als Drittbetroffener Rechtsschutz für sich in Anspruch nehmen kann, indem er sich darauf beruft, dass die Behörde die Genehmigung nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) BauGB hätte stützen dürfen.
Grundsätzlich sind die Tatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB nicht drittschützend. Sie regeln die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich und dienen dem Schutz öffentlicher Belange, nicht jedoch dem Schutz individueller Nachbarinteressen.
Dass auch die neue Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) BauGB keine drittschützende Wirkung entfaltet, haben nun das Verwaltungsgericht Dresden sowie das Oberverwaltungsgericht Bautzen bestätigt: Im Zusammenhang mit dem § 35 BauGB innewohnenden Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs diene diese Regelung allein dem öffentlichen Interesse an der Versorgung mit solarer Energie (VG Dresden, Beschluss vom 14. August 2025, Az. 7 L 527/25 sowie OVG Bautzen, Beschluss vom 24. Juni 2025, Az. 1 B 87/25).
Der Wortlaut des neuen § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB biete für sich genommen – auch in Ansehung der darin normierten Kriterien für eine Privilegierung – keinen Anhaltspunkt für eine nachbarschützende Wirkung. Ebenso wenig ergebe sich dies aus dem Normzweck und der Gesetzesbegründung. Danach sollen die Änderungen im BauGB einen Beitrag zur Energiesicherheit respektive eine weitere Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien bewirken, um schon kurzfristig mehr Flächen für den Ausbau verfügbar zu machen.
Vielmehr sei nach der Gesetzesbegründung im Rahmen der Vorhabenzulassung – wie auch bei allen übrigen, unter § 35 Abs. 1 BauGB fallenden Vorhaben – einzelfallbezogen zu prüfen, ob öffentliche Belange entgegenstehen. Zu diesen öffentlichen Belangen zählten unter anderem das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen. Indem aber die Gesetzesbegründung explizit auf die im Rahmen der Vorhabenzulassung zu prüfenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweise, bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber über das dort enthaltene – indes nachbarschützende – Gebot der Rücksichtnahme hinaus unmittelbar auch dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB selbst nachbarschützende Wirkung zukommen lassen wollte.
Mit anderen Worten: Selbst, wenn ein Vorhaben nicht privilegiert wäre, könnte sich der Nachbar nicht darauf berufen. Es gilt also auch hier der Grundsatz, dass nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit einer erteilten Baugenehmigung, sondern erst eine hinzutretende Verletzung des Nachbarn in eigenen Rechten Rechtsschutz ermöglichen.
Für Vorhabenträger ist diese Rechtsprechung ein wichtiges Signal – sie schafft Verlässlichkeit und stärkt die gesetzgeberische Intention, den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben.