WISSENSWERTES | 31.01.2017
OVG Bautzen: Straßenbaulastträger trotz OD-Vereinbarung zur Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 SächsStrG verpflichtet
Das OVG Bautzen hat mit rechtskräftigem Grundurteil vom 26. Januar 2017 in einem von uns betreuten Verfahren den Straßenbaulastträger verpflichtet, sich an den Kosten der Erneuerung einer Vorflutanbindung eines Abwasserzweckverbandes (AZV) zu beteiligen. Über die Höhe der Beteiligung wird im weiteren Verfahren entschieden; hier sind einzelne Aspekte noch strittig.
Die Vorinstanz – das Verwaltungsgericht Leipzig – hatte die Klage des AZV noch abgewiesen, weil es eine Vereinbarung zwischen AZV und Straßenbaulastträger für die Ortsdurchfahrt („OD-Vereinbarung“) aus den 90er Jahren so verstanden hatte, dass diese auch spätere Erneuerungskosten abgegolten hat. Diese Sichtweise hatte das Verwaltungsgericht der Formulierung „unbeschadet“ in der Abgeltungsregelung der OD-Vereinbarung entnommen. Wie das Muster der OD-Vereinbarungen (des Bundes) war eine Abgeltung weiterer Kostenbeteiligungen (an Herstellung und Unterhaltung der Anlage nebst Einleitung) vereinbart worden, jedoch „unbeschadet der Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR“. Die OD-Richtlinie des Bundes sieht in Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 jedoch gerade eine erneute Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers bei späteren Erneuerungen vor. Erneuert wurde hier zudem gar nicht die von der Vereinbarung erfasste (und mit einer Einmalzahlung abgegoltene) Entwässerungsanlage in der Ortsdurchfahrt, sondern ein Teil der Vorflutanbindung, die von der Ortsdurchfahrt zum Gewässer führt.
Anspruch in Höhe der Fiktivkosten
Das OVG Bautzen hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Es hielt die OD-Vereinbarung für keinen Hinderungsgrund. Der AZV habe gleichwohl einen Anspruch auf Kostenbeteiligung aus der gesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG. Danach hat der Straßenbaulastträger bei Mitbenutzung der Entwässerungsanlage eines anderen eine Kostenbeteiligung in Höhe derjenigen Kosten zu zahlen, die ihm selbst bei Bau oder Erneuerung einer eigenen Anlage entstanden wären (sog. Fiktivkosten).
Erfreulich für die in Sachsen insoweit bislang eher zögerlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen hat das OVG den gesetzlichen Anspruch aus § 23 Abs. 5 SächsStrG nun mit Substanz gefüllt. Die Entscheidungsgründe für das Grundurteil liegen noch nicht vor; es steht aber nun fest, dass eine Vereinbarung für einen Teil der Ortsdurchfahrt nicht zwingend auch die Gesamtanlage bis zur Einleitung in ein Gewässer abgelten muss. Voraussichtlich wird sich den Urteilsgründen eine Klärung des Anlagenbegriffs des § 23 Abs. 5 SächsStrG entnehmen lassen.
Tipp
Bei bereits unterzeichneten OD-Vereinbarungen sollte detailliert geprüft werden, welche Anlagen in welchem Umfang erfasst sind. Ohne OD-Vereinbarung gelten bei Herstellung und Erneuerung die Ansprüche aus § 23 Abs. 5 SächsStrG und sollten in gesetzlicher Höhe auch geltend gemacht werden.