WISSENSWERTES | 31.07.2026

Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG) in Kraft getreten – Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

 

Am 29. Juli 2026 ist das sog. Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG) in Kraft getreten. Dieses wurde vor dem Hintergrund der anstehenden Aufgaben und Investitionen zum Erhalt des Wirtschafts- und Mobilitätsstandorts Deutschland beschlossen. Insbesondere Infrastrukturen wie Straßen, Brücken, Schienen und Wasserwege sind sanierungsbedürftig. Die hierfür erforderlichen Verfahren – in aller Regel Planfeststellungsverfahren – sind bisher langwierig und durch eine hohe verfahrensrechtliche sowie materiell-rechtliche Komplexität geprägt.

 

Zielsetzung Effizienzsteigerung

 

Um dem dringenden Erfordernis der Sanierung und Modernisierung Rechnung zu tragen, soll durch das Gesetz die Effizienz von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Allgemeinen und insbesondere für den Bereich Verkehr und Energie deutlich gesteigert werden (BT-Drs. 21/4099, S. 1). Mit dem Gesetz werden wesentliche Verkehrsinfrastrukturen in das überragende öffentliche Interesse gestellt und es wird klargestellt, dass sie der öffentlichen Sicherheit und den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung dienen und einen Schutzgütervorrang genießen. Verfahrensdopplungen im Verkehrsbereich durch Raumordnungsverfahren und Linienbestimmung werden gestrafft, Genehmigungsverfahren für die Modernisierung der Schieneninfrastruktur sowie Kreuzungsmaßnahmen vereinfacht (BT-Drs. 21/4099, S. 2). Neben diesem klaren Fokus auf die Verkehrsinfrastruktur ergeben sich weitreichende Veränderungen aber auch generell für die Zulassungen von Großprojekten. Beispielhaft wird auf einige nachfolgend eingegangen.

 

Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes – Befreiung von Einvernehmenspflicht

 

Die Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) betreffen mit der Änderung des § 19 Absatz 3 WHG ein ganz maßgebliches Hindernis für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse. Bislang entschieden zwar bei Planfeststellungen und der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne, die mit der Benutzung von Gewässern verbunden waren, die Planfeststellungsbehörde bzw. Bergbehörde über die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse. Dies war jedoch nur im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde möglich. In der Praxis gab es hier häufiger Konflikte mit Blick auf die Erteilung bzw. Nichterteilung des Einvernehmens. Diese führten nicht selten dazu, dass die Erteilung des Einvernehmens zum Teil auch auf Grundlage nicht berechtigter Forderungen versagt wurde und es mitunter langwieriger Verhandlungen zwischen Planfeststellungsbehörde und Wasserbehörde zu einer Kompromissfindung bedurfte. Nach der Neuregelung wird die Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden gestrichen. Künftig ist die Entscheidung lediglich noch im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen. Ausgenommen sind Vorhaben im Zuge des Kohleausstiegs. Hier ist weiterhin das Einvernehmen erforderlich. Ein tragender Sachgrund für diese Differenzierung ist freilich nicht erkennbar.

 

Die Befreiung von der Einvernehmenspflicht in § 19 Absatz 3 WHG stellt eine erhebliche Verfahrensvereinfachung dar. Da Einvernehmen im Gegensatz zum Benehmen eine übereinstimmende Willensbildung erfordert, entfällt ein potenzielles Blockadepotential im Verfahren. Das beschleunigt insbesondere Planfeststellungsverfahren für Verkehrswege, bei denen Wasserbehörden beteiligt sind, da die Planfeststellungsbehörde nunmehr eigenständig entscheiden kann und nur noch die Stellungnahme der Wasserbehörde einzuholen hat.

 

Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes – Kompensation durch Ersatzzahlung

 

Artikel 10 des Gesetzes führt mit dem neuen § 15 Absatz 6a BNatSchG (siehe Art. 10 InfZuG) eine gleichrangige Kompensationsform durch Ersatzzahlung für bestimmte Vorhabenkategorien ein. Erfasst sind verkehrliche Vorhaben und Vorhaben von militärischer Relevanz, die durch Bundesgesetz ins überragende öffentliche Interesse gestellt sind, sowie aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierte Vorhaben. Entsprechend gilt dies für Vorhaben nach § 1 Absatz 1 TKG zum Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze. Die Vorhabenträger können ihre Kompensationsverpflichtung durch Ersatzzahlung an das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder eine von ihm bestimmte Stelle erfüllen. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach der Bundeskompensationsverordnung. § 17 BNatSchG wird an diese gleichrangige Kompensationsform angepasst, insbesondere durch Ergänzung der Dokumentationspflichten und Klarstellung zur Sicherheitsleistung. § 74 BNatSchG erhält mit Abs. 7 eine Übergangsregelung.

 

Die Gleichstellung von Ersatzzahlung mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stellt einen wesentlichen Beschleunigungsfaktor dar. Vorhabenträger werden von der zeit- und ressourcenaufwändigen Suche, Sicherung und Unterhaltung von geeigneten Kompensationsflächen entlastet. Dies ist insbesondere bei Großprojekten der Verkehrsinfrastruktur von Bedeutung, wo die Flächenverfügbarkeit häufig ein Engpassfaktor ist. Die institutionelle Bündelung der Kompensationsdurchführung beim Bundesumweltministerium ermöglicht eine fachlich gesicherte und effiziente Umsetzung. Die Anpassung von § 17 BNatSchG schafft Verfahrenssicherheit und Transparenz, ohne die Verfahrensdauer zu verlängern.

 

Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes – Digitalisierung im Verfahren

 

Artikel 11 des InfZuG enthält umfassende Neuregelungen zur Digitalisierung und Straffung von Planfeststellungsverfahren sowie anderer Planungsverfahren. Die Bedeutung dieser Regelungen kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. § 27a VwVfG wird neu gefasst und regelt die Bekanntmachung im Internet als primäre Form der Bekanntmachung. Das bisherige Nebeneinander von physischer Bekanntmachung (Amtsblatt) und Internetbekanntmachung mit der rechtlichen Maßgeblichkeit der physischen Bekanntmachung entfällt. § 27b VwVfG ermöglicht die Auslegung von Dokumenten künftig allein durch Veröffentlichung im Internet. § 30 VwVfG wird ergänzt um den Schutz von Geheimnissen kritischer Infrastrukturen.

 

Die §§ 72 ff. VwVfG – Herzstück der verfahrensrechtlichen Vorgaben der Planfeststellung – werden grundlegend neugefasst: § 72a VwVfG regelt künftig die elektronische Einreichung des Plans. § 73 VwVfG enthält neue Regelungen zum Anhörungsverfahren mit elektronischer Einwendungsmöglichkeit und verkürzten Fristen. Insbesondere wird die Auslegungs- und Stellungnahmefrist mit § 18 Abs. 1 UVPG harmonisiert und beträgt einheitlich 6 Wochen.

 

Die neuen §§ 73a bis 73c VwVfG regeln die Behördenbeteiligung mit einer Höchstfrist von drei Monaten, den Erörterungstermin und die Möglichkeit der Planänderung im Verfahren. Eine in mehreren Aufgabenbereichen betroffene Behörde hat eine inhaltlich einheitliche Stellungnahme abzugeben. Nach § 73b VwVfG ist der Erörterungstermin nicht mehr verpflichtend, sondern kann durch die Planfeststellungsbehörde durchgeführt werden, wenn die erhobenen Einwendungen oder Stellungnahmen dazu Anlass geben. Wie schon bisher kann die Planfestungsbehörde die Erörterung ganz oder teilweise durch digitale Formate ersetzen. § 73d VwVfG führt nunmehr für alle Planfeststellungen die Möglichkeit ein, auf Projektmanager zurückzugreifen. § 74 VwVfG wird in §§ 74 bis 74b aufgeteilt und enthält neue Regelungen zum Planfeststellungsbeschluss, zur Plangenehmigung und zum Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei unwesentlichen Fällen. § 75 VwVfG wird ergänzt um § 75a VwVfG zum Außerkrafttreten des Plans bei Nichtdurchführung innerhalb von zehn Jahren, statt bislang 5 Jahren. § 102b VwVfG enthält eine Übergangsregelung für bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitete Verfahren. Danach kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das VwVG in der bis zum 28. Juli 2026 geltenden Fassung anwenden.

 

Die Digitalisierungsvorschriften der §§ 27a, 27b, 72a VwVfG tragen wesentlich zur Verfahrensbeschleunigung bei, da physische Auslegung und Zustellung als verpflichtendes Element entfallen und eine ortsunabhängige Beteiligung ermöglicht wird. Damit wird die vielfach umständliche Doppelung dieser Verfahrensschritte beseitigt. Gleichzeitig kann es nicht mehr zum Auseinanderfallen von Fristen je nach Veröffentlichung in dem einen oder anderen Bekanntmachungsmedium kommen. Die Einführung einer Höchstfrist von drei Monaten für Behördenstellungnahmen in § 73a Absatz 2 VwVfG verhindert Verzögerungen durch verzögerte Stellungnahmen. Die Fristsetzung für den Erörterungstermin in § 73b Absatz 1 VwVfG gewährleistet eine zügige Verfahrensförderung. Die Erweiterung der Plangenehmigungsmöglichkeiten in § 74a VwVfG und der Verzicht auf Planfeststellung bei unwesentlichen Fällen in § 74b VwVfG ermöglichen Verfahrensvereinfachungen dort, wo dies sachgerecht ist.

 

Änderung des Raumordnungsgesetzes – Entbehrlichkeit der Raumverträglichkeitsprüfung

 

Künftig soll für Vorhaben der Bundesfernstraßen, der Bundeswasserstraßen, Schienenwege des Bundes sowie für Pumpspeicherkraftwerke keine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die zuständige Raumordnungsbehörde im Benehmen mit der obersten Landesbehörde innerhalb von vier Wochen widerspricht und erhebliche raumbedeutsame Konflikte erwartet. § 27 Absatz 4 ROG enthält eine Übergangsregelung.

 

Die grundsätzliche Befreiung der genannten Infrastrukturvorhaben von der Raumverträglichkeitsprüfung stellt einen erheblichen Verfahrensbeschleunigungsfaktor dar. Die Raumverträglichkeitsprüfung entfällt als eigenständiges Verfahrens, was die Gesamtdauer der Zulassungsverfahren verkürzt. Die Widerspruchsmöglichkeit der Raumordnungsbehörde innerhalb einer kurzen Frist von vier Wochen gewährleistet, dass raumbedeutsame Konflikte dennoch frühzeitig erkannt und berücksichtigt werden können. Die Übergangsregelung schafft Rechtssicherheit für laufende Verfahren.

 

Änderung der Deponieverordnung

 

Artikel 18 des neuen Gesetzes enthält eine umfassende Neufassung von § 19 DepV, der die Anforderungen an Anträge und Anzeigen für Deponien regelt. § 19 Absatz 1 DepV enthält eine detaillierte Aufzählung der Mindestanforderungen an Anträge für Errichtung, Betrieb und vorzeitigen Beginn. § 19 Absatz 2 DepV regelt die Anzeigepflicht für Änderungen. § 19 Absatz 3 DepV enthält die Anzeigepflicht für Stilllegungen. § 20 Satz 1 DepV wird an die neuen VwVfG-Vorschriften angepasst.

 

Die Neufassung von § 19 DepV dient vorrangig der Klarstellung und Konkretisierung der Antragserfordernisse, was zur Verfahrensbeschleunigung beitragen kann, da Rückfragen wegen unvollständiger Anträge reduziert werden. Die detaillierte Auflistung der erforderlichen Angaben schafft Transparenz und Rechtssicherheit für Antragsteller und Behörden. Die Anpassung an die VwVfG-Vorschriften gewährleistet die systematische Einbindung in das digitalisierte Verwaltungsverfahren.

 

Zusammenfassung

 

Die neuen Vorschriften enthalten eine Vielzahl von Maßnahmen, die auf eine spürbare Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben sowie Planungs- und Zulassungsverfahren allgemein abzielen.

 

Die zentralen Beschleunigungselemente sind: Beseitigung formeller Hemmnisse durch Abschaffung der Einvernehmenspflicht, Einführung flexibler Kompensationsmöglichkeiten durch Ersatzzahlung, umfassende Digitalisierung der Verfahren, Einführung von Fristsetzungen für Behördenbeteiligung und Erörterung, Freistellung bestimmter Vorhaben von aufwändigen Prüfverfahren sowie die Einführung von Ausschlussfristen.

 

Alle diese Maßnahmen greifen synergetisch zusammen und haben tatsächlich das Potenzial, die Verfahrensdauer für Infrastrukturvorhaben erheblich zu verkürzen, ohne dabei die notwendigen Umweltstandards zu vernachlässigen.


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