WISSENSWERTES | 28.11.2017
BGH zum Entschädigungsanspruch des Unternehmers aus § 642 Abs. 1 BGB : „Bauzeitanspruch“ umfasst nur die im Behinderungszeitraum anfallenden Mehrkosten
In seiner brandaktuellen Entscheidung vom 26. Oktober 2017, Az. VII ZR 16/17 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun einen Schlussstrich unter eine der am meisten umstrittenen Fragen des Baurechts gezogen und gleichzeitig verbindliche Leitplanken für die zukünftige Dokumentation und Durchsetzung sogenannter „Bauzeitansprüche“ eingeschlagen.
Anspruchsgrundlage:
§ 2 Abs. 5 oder 6, § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B oder § 642 Abs. 1 BGB
Verändern sich während der Bauphase die vereinbaren Ausführungsfristen oder -termine, kann dies:
• auf einer Vereinbarung der Parteien beruhen,
• die willentliche Folge einer einseitigen Anordnung des Bauherrn sein,
• auf einer Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen oder
• seine Ursache in unterlassenen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers haben.
Je nach Ursache kann die Bauzeitveränderung zu zusätzlichen Vergütungsansprüchen (§ 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B), Schadensersatzansprüchen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B,
§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) und/oder Entschädigungsansprüchen des Unternehmers (§ 642 Abs. 1 BGB) führen.
Regelungsgehalt des § 642 BGB: Entschädigung bei unterlassener Mitwirkung
§ 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch des Unternehmers, wenn der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, und der Besteller hierdurch in Annahmeverzug gerät. Voraussetzung ist eine erforderliche Mitwirkungshandlung des Bestellers bei der Herstellung des Werks. Mitwirkungshandlungen des Bestellers sind dabei in einem weiten Sinn zu verstehen und können sowohl in einem Tun (z.B. Bereitstellen von Plänen oder dem Baugrundstück, Fertigstellung von Vorunternehmerleistungen) als auch in einem Unterlassen bestehen. Maßgebend ist, dass ohne die Mitwirkung des Bestellers die Herstellung des Werks nicht erfolgen kann.
Anspruchsvoraussetzungen des Entschädigungsanspruchs
Anspruchsvoraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sind neben der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Mitwirkungshandlung des Bestellers,
• dass der Unternehmer zur Leistung bereit und imstande ist
(§ 297 BGB),
• seine Leistung wie geschuldet dem Besteller angeboten
(§§ 294 – 296 BGB) und,
• sofern die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben, der Unternehmer ordnungsgemäß nach § 6 Abs. 1 VOB/B die Behinderung angezeigt hat, wenn diese nicht offenkundig ist.
Wesentlicher Kerngehalt der Entscheidung I – Entschädigung nur für Wartezeiten
In der baurechtlichen Literatur und Rechtsprechung war lange Zeit umstritten, ob der Anspruch aus § 642 Abs. 2 BGB diejenigen Mehr- bzw. Folgekosten beinhaltet, die dem Unternehmer infolge der Behinderung aufgrund der Ausführung der Leistung zu einem späteren Zeitpunkt kausal entstehen (z.B. Materialmehrkosten, Personalmehrkosten, zusätzliche Projektleiterkosten) oder ob nur die während des Annahmeverzuges entstandenen Mehrkosten auf Grundlage der Kalkulation erstattet werden.
Der BGH entschied:
Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB umfasst nicht die Mehrkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers entstehen, die aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung ist auf die Dauer des Annahmeverzugs zu begrenzen und umfasst dessen Auswirkung auf den weiteren Bauablauf nicht. Schlussendlich wird nach § 642 BGB eine angemessene Entschädigung nur für die Wartezeiten des Unternehmers gezahlt, die eine Kompensation für die Bereithaltung von Personal, Geräte und Kapital darstellen soll.
Wesentlicher Kerngehalt der Entscheidung II – Entschädigung umfasst kalkulierten Gewinn sowie Deckungsbeitrag und ist der Schätzung durch das Gericht zugänglich
Mindestens ebenso umstritten war bislang die Frage, ob der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB den kalkulierten Gewinnanteil und einen Beitrag zur Deckung der Allgemeinen Geschäftskosten umfasst.
Der BGH stellte hierzu klar:
Bei der Bemessung der Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB ist die „Höhe der vereinbarten Vergütung“ zu berücksichtigen, die auch den in dieser Vergütung enthaltenen Anteil für Gewinn, Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten einschließen kann.
Der BGH eröffnet dem Unternehmer außerdem die Möglichkeit, zur Ermittlung der Entschädigungshöhe Tatsachen vorzutragen, die eine Schätzung des Gerichts unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO ermöglicht. Die Folgen sind erheblich, da Unternehmen fortan nicht zwangsläufig die Höhe der begehrten Entschädigung im Einzelnen darlegen und beweisen müssen.
Praxistipp
Die Entscheidung des BGH ist eine der aufsehenerregendsten der letzten Jahre, denn sie verändert den Inhalt der Dokumentation von Baubehinderungen fundamental. Zukünftig wird es erforderlich sein, die konkreten finanziellen Auswirkungen der jeweiligen Behinderung nötigenfalls tagaktuell festzuhalten. Der bereits bisher kaum zu führende Nachweis, inwieweit eine Behinderung während des Bauablaufes den Gesamtablauf verlängert oder verschoben hat, ist mit dieser Entscheidung hinfällig. Unternehmer sind gut beraten, jedenfalls solche Anknüpfungstatsachen zu dokumentieren und baubetrieblich vorzuhalten, die dem Gericht die Möglichkeit der Anspruchsschätzung eröffnen.