WISSENSWERTES | 12.08.2025

Beschleunigung beim Ausbau Erneuerbarer Energien? Teil 2: Neuregelungen im Wasserhaushaltsgesetz für beschleunigte Genehmigungsverfahren

 

Wir hatten an dieser Stelle bereits allgemein über die jüngsten legislativen Bemühungen zur Beschleunigung der Energiewende in Umsetzung der sog. RED III Richtlinie berichtet. In Teil 2 geht es nun um die Neuerungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

 

§ 11a WHG – Gesetzgeberische Zielsetzung

 

Der nach Art. 2 des Gesetzentwurfs neu zu fassende § 11a WHG spiegelt die Erkenntnis wider, dass langwierige Genehmigungsverfahren eines der größten Hindernisse für den Ausbau erneuerbarer Energien darstellen. Der Gesetzgeber verfolgt auch hier das übergeordnete Ziel, Deutschland klimaneutral zu gestalten und die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu reduzieren. Gleichzeitig sollen die hohen Umweltstandards gewahrt bleiben.

 

Die Vorschrift zeigt eine deutliche Ähnlichkeit zu den Neuregelungen des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (siehe dazu unseren früheren Beitrag).

 

Anwendungsbereich der Neuregelung

 

Die Regelung erfasst ein breites Spektrum von Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien, wobei der Gesetzgeber bewusst eine differenzierte Herangehensweise gewählt hat. Wasserkraftanlagen werden erfasst, jedoch mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerken, da diese primär der Energiespeicherung und nicht der unmittelbaren Energieerzeugung dienen. Bei Geothermie- und Erdwärmepumpen wird eine Abgrenzung zum Bergrecht vorgenommen, wodurch nur kleinere Anlagen ohne Erfordernis bergrechtlicher Betriebsplanzulassung erfasst werden.
Wichtig ist die Einbeziehung von Photovoltaikanlagen in oder über oberirdischen Gewässern, einem noch relativ neuen Bereich der erneuerbaren Energien, der erhebliches Potenzial bietet, aber auch spezifische gewässerökologische Fragestellungen mit sich bringt. Die Erfassung von Wärmepumpen, die Gewässer als Wärmequelle nutzen, trägt dem wachsenden Interesse an dieser effizienten Technologie Rechnung.
Auch die Modernisierung von Anlagen unterliegt der Regelung. Der Begriff der Modernisierung wird dabei bewusst weit gefasst und umfasst nicht nur kleinere Anpassungen, sondern auch den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Anlagenteilen. Dies zeigt die Absicht des Gesetzgebers, auch die Effizienzsteigerung bestehender Anlagen zu fördern und nicht nur Neubauten zu privilegieren.

 

Prinzip des One-Stop-Shop

 

Die Einführung einheitlicher Stellen schon in der geltenden Fassung von § 11a Abs. 2 WHG stellte einen paradigmatischen Wechsel in der deutschen Verwaltungspraxis dar. Statt der traditionellen Aufteilung auf verschiedene Fachbehörden soll künftig eine zentrale Anlaufstelle alle erforderlichen Zulassungsverfahren koordinieren.

 

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass insbesondere kleinere Vorhabenträger oft überfordert sind mit der Komplexität des deutschen Genehmigungsrechts. Das vorgeschriebene Verfahrenshandbuch und die Online-Zugänglichkeit der Informationen sollen diese Hürden abbauen und auch technischen Laien den Zugang zu erneuerbaren Energien erleichtern.

 

Die praktische Umsetzung des One-Stop-Shop-Prinzips wird jedoch erhebliche organisatorische Anstrengungen erfordern. Die einheitlichen Stellen müssen über Fachkompetenz in verschiedensten Rechtsbereichen verfügen. Und nicht zuletzt muss Personal in entsprechender Zahl vorhanden sein, um die Verfahren abzuarbeiten.

 

Digitalisierung des Verfahrens

 

§ 11a Abs. 4 WHG neue Fassung sieht vor, dass ab dem 21. November 2025 Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren elektronisch durchzuführen sind. Die Antragsteller können die Unterlagen in elektronischer Form einreichen. Die verpflichtende elektronische Verfahrensführung markiert einen wichtigen Schritt zur Modernisierung der deutschen Verwaltung. Der Gesetzgeber verspricht sich davon nicht nur Effizienzgewinne, sondern auch eine bessere Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Verfahren. Elektronische Akten ermöglichen eine bessere Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden und können durch automatisierte Workflows Bearbeitungszeiten verkürzen. Für Antragsteller bedeutet die Digitalisierung eine erhebliche Vereinfachung, da Unterlagen nicht mehr in mehrfacher Ausfertigung eingereicht werden müssen und der Bearbeitungsstand jederzeit online abgerufen werden kann.

 

Prüfungs- und Entscheidungsfristen

 

Die Neuregelung beinhaltet eine Kombination von Fristen zur Prüfung der Vollständigkeit und Entscheidungsfristen. Sind die Antragsunterlagen vollständig, bestätigt die zu-ständige Behörde dies gegenüber der einheitlichen Stelle bzw. gegenüber dem Vorhabenträger innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Bei bestimmten Wind-energievorhaben oder Wärmespeichern nach Abs. 1 Nummer 6 in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet beträgt die Frist 30 Tage nach Eingang des Antrags.

 

§ 11a Abs. 7 WHG regelt Entscheidungsfristen in Abhängigkeit von der Größe und Komplexität des Vorhabens von der einfachen Abwasserwärmepumpe (1 Monat) bis zu einem Jahr (mittelgroße Projekte) bzw. zwei Jahren (große Projekte). Der politische Wille, den Ausbau erneuerbarer Energien zu forcieren ist erkennbar. Allerdings scheinen die Fristen von 2 Jahren bei jedem Projekt (z.B. Floating-PV) ab 150 kW nicht wirklich ambitiniert – vergegenwärtigt man sich, dass selbst dies im nationalen Maßstab eher kleine Anlagen sind.

 

Kritik an der Einordnung von Floating-PV

 

Einen offenen Konflikt schafft der Gesetzgeber freilich mit der – impliziten – Annahme, dass für schwimmende PV-Anlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis nötig sei. Er hat in § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG explizit „Solarenergieanlagen in oder über einem oberirdischen Gewässer“ erfasst, ohne jedoch zu klären, auf welcher rechtlichen Grundlage solche Anlagen genehmigungspflichtig sind. Das Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis erscheint bei näherer Betrachtung aber unzutreffend.

 

Nach hier vertretener Auffassung ist § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG nicht einschlägig. Denn diese Regelung betrifft mit dem dort genannten Einbringen von Stoffen nur solche Vorgänge bzw. Stoffe, die zur Auflösung oder zu anderer wasserwirt-schaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser eingebracht werden. Hierunter fällt hingegen nicht das Einbringen von festen Gegenständen – wie etwa Booten oder eben PV-Anlagen. Diese Auslegung entspricht auch der gesetzgeberischen Zielsetzung des § 1 WHG sowie dessen Konkretisierung in § 3 Nr. 10 WHG. Das Vorliegen eines unechten Benutzungstatbestands gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG ist bezogen auf Floating- PV-Anlagen ebenfalls zu bezweifeln. Denn danach bedarf es einer generellen Eignung, eine nicht nur unerhebliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit auszulösen. Ungeachtet der Tatsache, dass stoffliche Beeinflussungen durch derartige Anlagen nicht verursacht werden und damit letztlich nur mittelbare Effekte z. B. über eine denkbare Verringerung der Sonneneinstrahlung eine Rolle spielen können, hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 36 Abs. 3 WHG über die dortigen Größenvorgaben eine grundsätzliche Regelung geschaffen, bei deren Einhaltung davon auszugehen ist, dass schädliche Gewässerveränderungen gerade nicht entstehen.

 

Das hat wohl der niedersächsische Landesgesetzgeber erkannt und erweitert mit der geplanten Neuregelung in § 57 Abs. 5 LWG die Anwendung der Verfahrensvorgaben des § 11a WHG auf verschiedene wasserrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen, darunter auch Floating-Photovoltaik-Anlagen.

 

Gesamteinschätzung und Ausblick

 

Die Neuregelung des § 11a WHG stellt einen Versuch dar, die oft beklagte Genehmigungsbürokratie zu durchbrechen und den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen. Sie reiht sich nahtlos in die sektoralen Beschleunigungsreglungen etwa im Bundesimmissionsschutzgesetz (dazu unser Beitrag hier) ein.

 

Der Gesetzgeber hat einen differenzierten Ansatz gewählt, der verschiedene Technologien und Anlagengrößen berücksichtigt und gleichzeitig moderne Verwaltungsstrukturen etablieren will. Der Erfolg der Regelung wird jedoch maßgeblich von der Umsetzung in der Praxis abhängen.

 

Die Kritik, der sich das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ausgesetzt sieht, besteht zudem in der weiteren Segmentierung von Beschleunigungsregelungen. Das trägt nicht zur Anwenderfreundlichkeit des Rechts bei. Es bleibt zu hoffen, dass im Rahmen einer Evaluierung eine kohärente Überführung von Beschleunigungsregeln in das allgemeine Verfahrensrecht vorgeschlagen wird.


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