WISSENSWERTES | 18.09.2026
Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen: Erlösbeteiligung von Ortsteilen
Mit dem Gesetz zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen (EEErtrBetG) schuf der sächsische Landesgesetzgeber im Juni 2024 die Voraussetzungen für eine verpflichtende finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen für nach dem 31. Dezember 2024 genehmigte Anlagen. Bis dahin konnten betroffene Gemeinden auf der Grundlage von § 6 EEG 2023 freiwillig finanziell beteiligt werden. Inzwischen kommt das EEErtrBetG sukzessive zur Anwendung, da die ersten dieser „neuen“ Anlagen in Betrieb genommen werden.
Damit erreichen uns als Kanzlei, die neben Vorhabenträgern auch die öffentliche Hand berät, vermehrt Anfragen zur rechtssicheren Ausgestaltung von Individualvereinbarungen und zur Zweckbindung der Mittel, aber auch zu Berichterstattung und Evaluierung.
Werden hinsichtlich der möglichen Individualvereinbarungen gemäß § 5 EEErtrBetG die zu beachtenden „Leitplanken“ vom Gesetzgeber weitestgehend konkret vorgezeichnet, bleiben die Regelungen zur Zweckbindung der Beteiligungserlöse vergleichsweise vage.
Muster, wie sie seinerzeit zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den betroffenen Branchenverbänden zu § 6 EEG 2023 abgestimmt wurden, gibt es – passend zur gesetzlichen Bezeichnung als Individualvereinbarung – bislang nicht. So wirft etwa § 6 Abs. 2 Satz 2 EEErtrBetG, wonach die Gemeinde die Hälfte der eingenommenen Gelder in den räumlich unmittelbar betroffenen Ortsteilen zusätzlich zu bereits bestehenden finanziellen Mitteln einsetzen „muss“, Fragen zur praktischen Umsetzung auf.
Räumlich unmittelbar betroffene Ortsteile
Grundsätzlich soll diese Regelung sicherstellen, dass Einwohner in den räumlich unmittelbar betroffenen Ortsteilen indirekt beteiligt werden. Eine besondere Betroffenheit wird dabei durch die unmittelbar räumliche Nähe zu den Anlagen begründet.
Die erste Frage, die das Gesetz unbeantwortet lässt, lautet bereits, unter welchen Voraussetzungen Ortsteile als „räumlich unmittelbar betroffen“ gelten.
Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen wird wohl analog § 3 Abs. 1 Nr. 2 EEErtrBetG lediglich der Ortsteil, auf dessen ihm zugehöriger Gemarkung die Anlage ganz oder teilweise errichtet wurde, zu berücksichtigen sein. In diesen Fällen sind die von der Anlage ausgehenden wahrnehmbaren Fernwirkungen naturgemäß gering.
Bei Windenergieanlagen sieht der Normgeber eine Betroffenheit ausweislich der Gesetzesbegründung, wenn sich eine Gemarkung innerhalb des 2.500 m-Radius um den Windkraftanlagenmast befindet (vgl. LT-Drs. 8/4013, S. 6). In diesen Fällen wird der zu der Gemarkung gehörende Ortsteil als unmittelbar betroffen angesehen.
Erlösverteilung auf mehrere unmittelbar betroffene Ortsteile
Vom Normgeber offen gelassen wurde zudem der Aspekt, wie Beteiligungen, die auf die Gemeinde entfallen, anteilig auf die räumlich unmittelbar betroffenen Ortsteile zu verteilen sind, wenn – vordergründig bei Windenergieanlagen – gleich mehrere Ortsteile anspruchsberechtigt sind.
Nach unserem Dafürhalten sind sowohl ein Flächen- als auch ein Einwohnermaßstab zur Verteilung der Gelder auf die betroffenen Ortsteile geeignet.
Der Flächenmaßstab wäre § 3 EEErtrBetG entlehnt, wonach die originäre Verteilung der Mittel auf die Gemeinden im 2.500 m-Umkreis ebenfalls nach ihrem Flächenanteil erfolgt (vgl. § 3 Abs. 2 EEErtrBetG). Erstreckt sich also der 2.500 m-Umkreis einer Windenergieanlage auf das Gebiet mehrerer Ortsteile, wäre die Beteiligungsquote der einzelnen Ortsteile nach ihrem prozentualen Anteil an der jeweiligen Gesamtfläche zu bestimmen. In der Praxis dürfte die Ermittlung der Flächenanteile aber mit einem gewissen Aufwand verbunden sein.
Der Einwohnermaßstab hingegen ließe sich aus den Gesetzgebungsmaterialien herleiten, wonach eine indirekte Beteiligung der Einwohner in den räumlich betroffenen Ortsteilen zur Akzeptanzsteigerung die Absicht des Gesetzgebers war (vgl. LT-Drs. 7/15920, S. 21, LT-Drs. 8/4013, S. 6).
Danach wäre eine Verteilung der Erlöse anhand des prozentuale Einwohneranteils zu berechnen. Ob hierbei wiederum die Einwohnerzahl des gesamten Ortsteils oder nur der Anteil derjenigen, die tatsächlich im 2.500 m-Umkreis wohnen, Berücksichtigung finden soll, liegt wohl ebenfalls im Ermessen der Gemeinde.
Die konkrete Umsetzung der Erlösverteilung erfolgt letztlich jedenfalls über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung, z. B. über ortschaftsbezogene Haushaltsansätze im Sinne des § 67 Abs. 4 SächsGemO. Es empfiehlt sich jedoch, die Grundsätze der innerkommunalen Erlösverteilung in einem sachbezogenen Gemeinderatsbeschluss allgemein festzulegen.
Zweckbindung für unmittelbar betroffene Ortsteile?
Der Gesetzesauslegung zugänglich ist schließlich die Frage, ob der auf die unmittelbar betroffenen Ortsteile entfallende hälftige Anteil der Mittel der Zweckbindung des § 6 Abs. 1 EEErtrBetG unterfallen soll. Danach haben „die Gemeinden“ die Mittel aus der Zahlungsverpflichtung oder der Individualvereinbarung für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für den Ausbau der Wind- und Solarenergie zu verwenden. In § 6 Abs. 1 Satz 2 EEErtrBetG werden sodann nicht abschließend in Betracht kommende Maßnahmen aufgezählt.
Einerseits ist ein Ortsteil keine eigene juristische Person. Selbst, wenn die Gemeinde ihn mit Einführung einer Ortschaftsverfassung durch die Hauptsatzung zur Ortschaft „aufgewertet“ hat, gilt er gleichwohl als rechtlich und organisatorisch unselbstständiger Teil der Gemeinde. Dies dürfte für die Erstreckung der Zweckbindung auf den Anteil der Ortsteile sprechen.
Anderseits hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu der im Sommer 2025 beschlossenen letzten Änderung des § 6 Abs. 2 EEErtrBetG wörtlich ausgeführt, die Mittel könnten „frei“ in den Ortsteilen verwendet werden (vgl. LT-Drs. 8/4013, S. 6). Im ursprünglichen Referentenentwurf hieß es dagegen noch, die Ortsteile würden die Gelder „für die Umsetzung kommunaler Maßnahmen (s. u. a. Absatz 1 Nummer 1 – 8) erhalten“ (vgl. LT-Drs. 8/2644, S. 16). Hieraus könnte wiederum eine Ausnahme von der Zweckbindung abgeleitet werden.
Mittel für Aushandlungsprozess verwendbar
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber den Gemeinden bei der intrakommunalen Erlösverteilung wohl einen weiten Ermessenspielraum zubilligen wollte.
Im Lichte der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist das grundsätzlich begrüßenswert. Mit Blick auf den schmalen Grat zwischen der Ausschöpfung des Spielraums, den das EEErtrBetG den Gemeinden gewährt, und einer möglicher Erfüllung von Straftatbeständen wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung empfiehlt es sich jedoch, stets mit Bedacht vorzugehen und in Zweifelsfällen fachkundigen Rat einzuholen.
Erfreulicherweise dürfen die Mittel aus der Zahlungsverpflichtung oder der Individualvereinbarung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EEErtrBetG zur Finanzierung von Kommunikations- und Beteiligungsprozessen, die dem Gesetzeszweck dienen, verwendet werden.
Interessierte Akteure beraten wir gern vor Ort oder an einem unserer Standorte in Dresden, Leipzig und Chemnitz.