WISSENSWERTES | 01.10.2026

VG Halle: Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A kein Abfall – keine Sicherheitsleistung für Asphaltmischanlagen

 

Sachverhalt und Entscheidung

 

Das VG Halle entschied mit Urteil vom 25. August 2026 (Az. 4 A 7/24 HAL – noch unveröffentlicht) jüngst über die Klage der Betreiberin einer Asphaltmischanlage, gegen die der Landkreis nachträglich eine Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG (zuletzt 365.900 EUR, im Widerspruchsverfahren erhöht auf 1.098.013 EUR) sowie einen Kostenfestsetzungsbescheid über 103,45 EUR erlassen hatte. § 17 Abs. 4a BImSchG als Rechtsgrundlage setzt voraus, dass es sich um eine Abfallentsorgungsanlage i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG handelt, also um eine Anlage, deren Hauptzweck in der (Zwischen-)Lagerung oder Behandlung von Abfällen besteht. Das wiederum kann nur angenommen werden, wenn die behandelten Stoffe „Abfälle“ im Sinne des § 3 KrWG sind.

 

Die Klage hatte überwiegend Erfolg: Beide Bescheide wurden aufgehoben; nur eine miterhobene Zwischenfeststellungsklage wurde abgewiesen.

 

Ausführungen zum Abfallbegriff

 

Im Zentrum steht der Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrWG. Abfälle sind danach alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; eine Entledigung liegt insbesondere vor bei Zuführung zu einer Verwertung oder Beseitigung oder bei Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung. Von diesem Abfallbegriff grenzt das Gericht die Kategorie des Nebenprodukts nach § 4 KrWG ab, die es als eigenständige abfallrechtliche Produktkategorie ohne Abfalleigenschaft beschreibt, die der Ressourcenschonung durch Abfallvermeidung dient.

 

Unionsrechtlich maßgeblich ist nach Ansicht des VG Halle der Abfallbegriff der Abfallrahmenrichtlinie in der Auslegung durch den EuGH in der Porr-Entscheidung: Der Begriff ist nicht eng auszulegen; die Einstufung als Abfall ergibt sich vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des „sich entledigen“. Zur Wiederverwendung geeignete Stoffe können zwar Abfall sein, aber ein Stoff, dessen Wiederverwendung ohne vorherige Verarbeitung gewiss und für den Besitzer wirtschaftlich vorteilhaft ist, gilt als echtes Erzeugnis und nicht als Abfall.

 

Keine Bindungswirkung immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

 

Die Behörde konnte sich auch nicht mit Erfolg auf eine Bindungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung berufen, die die Anlage unter Abfallnummern der 4. BImSchV eingestuft hatte. Die Bindungs- und Tatbestandswirkung der Genehmigung erstreckt sich nämlich nur auf deren Regelungsgehalt (den genehmigten Betriebsumfang), nicht auf die rechtliche Würdigung von Vorfragen wie der Abfalleigenschaft des Materials. Ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4a S. 1 BImSchG vorliegen, ist daher eigenständig zu prüfen. Aus demselben Grund kam es auch nicht auf die vom Beklagten diskutierte Frage an, ob und wann die Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG endet – dies wurde ausdrücklich offengelassen.

 

Kein Abfall: Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A als Nebenprodukt

 

Den Kern der Entscheidung bildet die Qualifikation des bei der Klägerin gelagerten und verarbeiteten Ausbauasphalts. Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich nach dem Regelungsgehalt der Genehmigungen ausschließlich um Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A nach der RuVA-StB 01/05 handelt (keine teer- oder pechtypischen Bestandteile, PAK16 höchstens 25 mg/kg, Phenolindex höchstens 0,1 mg/l). Die in Nebenbestimmung 6.5 der Änderungsgenehmigung genannten Werte von PAK < 500 mg/kg bzw. Benzo(a)pyren < 50 mg/kg sind keine eigenständigen Zulassungsgrenzen, sondern bloße Prüf- und Nachweisparameter zur Kontrolle der Vorgabe „nur teerfreier Asphalt“.   Daran anknüpfend qualifizierte das Gericht diesen Ausbauasphalt als Nebenprodukt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1–4 KrWG und nicht als Abfall nach § 3 KrWG. Die Aufnahme als „Bitumengemisch“ in die Abfallverzeichnis-Verordnung (Abfallschlüssel 17 03 02) begründet die Abfalleigenschaft nicht ohne Weiteres; entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Unter Heranziehung der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere der „Porr-Entscheidung“ (C-238/21) zu unkontaminiertem Bodenaushub, prüfte und bejahte das Gericht die vier Nebenproduktvoraussetzungen:

 

Erstens ist der Ausbauvorgang ein Herstellungsverfahren i.S.d. § 4 Abs. 1 KrWG, weil der Begriff nach der EuGH-Rechtsprechung weit auszulegen ist und auch Vorgänge im Rahmen von Baumaßnahmen erfasst. Der Asphalt wird durch gezielte technische Verfahren (Fräsen, Aufbrechen) als qualitativ bestimmter, wieder einsetzbarer Baustoff gewonnen und fällt nicht als unerwünschter Rückstand an.

 

Zweitens (sichere Weiterverwendung, § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrWG) steht die Verwendung bereits vor dem Anfall des Materials fest: U.a. durch Bohrkernuntersuchungen vor dem Ausbau wird die Verwertungsklasse bestimmt, sodass die Verwendung schon im Anfallzeitpunkt konkret bestimmt ist. Hinzu kommen konkrete Nachfrage und positiver Marktwert (u.a. bestätigt durch eigene Marktabfragen des Beklagten und eine vorgelegte Bedarfsanfrage über 15.000 t Fräsgut zu 22 EUR/t), die Verwertungsquote von über 95 % nach einem UBA-Abschlussbericht sowie die Erwägungen des BMUV-Eckpunktepapiers zur Abfallende-Verordnung für Ersatzbaustoffe.

 

Drittens (keine über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung, § 4 Abs. 1 Nr. 2 KrWG) sind Zerkleinerung, Sortierung, Siebung und Homogenisierung übliche Aufbereitungsschritte zur Gewinnung eines technisch geeigneten Einsatzstoffs, die dem nicht entgegenstehen, da Ausbauasphalt der Klasse A keiner Schadstoffentfernung bedarf und dieselben Schritte auch für Primärrohstoffe angewendet werden müssen.

 

Viertens (integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses, § 4 Abs. 1 Nr. 3 KrWG) fällt der Ausbauasphalt als unmittelbare Folge eines technisch notwendigen Arbeitsschritts an und wird – der anlageninternen Rückführung entsprechend – unmittelbar als Einsatzstoff für neues Asphaltmischgut verwendet.

 

Fünftens (rechtmäßige Weiterverwendung, § 4 Abs. 1 Nr. 4 KrWG) gewährleisten die Grenzwerte der RuVA-StB 01/05 die Umweltverträglichkeit. Dies wird durch die Ausnahme des Ausbauasphalts der Verwertungsklasse A von den Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung bestätigt (§ 1 Abs. 2 lit. h) EBV.

 

Da kein Abfall, sondern ein Nebenprodukt eingesetzt wird, betreibt die Klägerin keine Abfallentsorgungsanlage, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 4a S. 1 BImSchG schon dem Grunde nach entfallen. Weitere Fragen, etwa der Erforderlichkeit der Sicherheitsleistung konnten dahinstehen. Die Zwischenfeststellungsklage, mit der die Klägerin abstrakt klären wollte, dass ihr Ausbauasphalt „zu keinem Zeitpunkt“ Abfall ist, wies das Gericht als unzulässig ab: Diese Feststellung würde keine Wirkung für künftige Entscheidungen anderer Behörden oder Anlagen entfalten; zudem fehle es an der zu erwartenden Wiederholungsgefahr für denselben Streitstoff.

 

Bewertung

 

Die Entscheidung ist geeignet, eine Streitfrage von über den Einzelfall hinausgehender, deutschlandweiter Bedeutung zu klären. Denn das VG Halle stellt ausdrücklich und allgemein fest, dass Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A kein Abfall ist. Damit sind Überlegungen der Immissionsschutzbehörden zur Auferlegung von Sicherheitsleistungen für Asphaltmischanlagen unter Würdigung der Entscheidung hinfällig.

 

Schade ist, dass das Gericht diesen Ausspruch nicht mit Rechtskraft im Wege der Zwischenfeststellungsklage versehen hat. Nichtdestotrotz ist die Bedeutung des Urteils für die Asphaltbranche nicht zu unterschätzen. Denn auch schon erlassene Bescheide über Sicherheitsleistungen dürften hiernach erneut zu prüfen sein. Die durch Sicherheitsleistungen gebundenen Finanzmittel können stattdessen in Investitionen der Unternehmen fließen.

 

Schlussendlich – und das scheint noch bedeutsamer – ebnet die Entscheidung den Weg zur Einstufung von Ausbauasphalt als Produkt, was erhebliche Konsequenzen für die Marktgängigkeit und die aus dem Abfallrecht kommenden Restriktionen, Prüf- und Überwachungspflichten hat.

 

Hinweis: Der Verfasser vertrat die Klägerin in diesem Verfahren. Er berät regelmäßig Unternehmen der Rohstoffindustrie und Baustoffindustrie in komplexen umweltrechtlichen Verfahren.

 

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