WISSENSWERTES | 05.08.2026
„Sachsen schafft Freiraum“ – erstes Sächsisches Gesetz zur Bürokratisierungsentlastung und Staatsmodernisierung auf dem Weg
Am 30. Juni 2026 hat das Sächsische Kabinett den ersten Entwurf für das erste Sächsische Gesetz zur Bürokratisierungsentlastung und Staatsmodernisierung (StaMo I) beschlossen. Grundlage dafür ist die im Dezember 2025 von Bundeskanzler und Länderregierungschefs verabschiedete föderale Modernisierungsagenda. Ziel ist eine spürbare Bürokratieentlastung und Beschleunigung der Verfahren. Das Gesetzespaket bündelt eine Vielzahl von Gesetzesänderungen in den Bereichen Umwelt, Bau, Bildung und Verwaltung und soll für Verfahrenserleichterungen, mehr Digitalisierung und Schnelligkeit der Behörde sowie Entlastung der Kommunen sorgen.
Das StaMo I konzentriert sich dabei zunächst auf drei große Säulen der Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung: die Einführung der elektronischen Kommunikation als Standard, die großflächige Einführung der Genehmigungsfiktion und die Verringerung der BANDA-Pflichten.
Elektronische Kommunikation
Zukünftig soll nach § 3a Abs. 1 VwVfG n.F. die Kommunikation mit der Behörde elektronisch erfolgen (BT-Drs.: 21/6049). Zwar ist die Übermittlung elektronischer Dokumente auch jetzt schon nach § 3 a Abs. 1 VwVfG zulässig, jedoch wird die elektronische Kommunikation durch die Soll-Formulierung nun zum Regelfall – sprich, das Schriftformerfordernis soll grundsätzlich durch die Textform ersetzt werden. Eine besondere Neuerung ergibt dabei aus § 3a Abs. 2 VwVfG n.F., der die Wahrung der Schriftform durch elektronische Dokumente festlegt, solange nichts anderes bestimmt ist. Damit kommen zukünftig einer E-Mail die gleichen Rechtswirkungen zu wie einem Papierdokument. Für eine elektronische Kommunikation mit der Behörde ist jedoch weiterhin eine elektronische Zugangseröffnung für die Bürger notwendig. Diese soll allerdings niederschwellig – beispielsweise durch die Angabe einer E-Mail-Adresse – erfolgen können (BT-Drs.: 21/6049, S. 21).
Konkrete Erleichterungen bringt dies insbesondere für Widersprüche. Für deren Einlegung reicht dann grundsätzlich eine einfache E-Mail an die zuständige Behörde.
Sofern fachrechtliche Regelungen die elektronische Form nach dem neuen § 3b VwVfG vorsehen wollen, muss dies ausdrücklich bestimmt werden. Wann es der elektronischen Form nach § 3b VwVfG bedarf, soll in Sachsen jetzt ressortübergreifend geprüft werden und dann durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Dabei soll die elektronische Form nur angeordnet werden, wenn wichtige Formfunktionen wie z.B. Identifizierungs-, Echtheits-, Perpetuierungs-, Beweis-, Warn- und Abschlussfunktion, erfüllt werden müssen.
Genehmigungsfiktion als Regelfall
Mit dem Gesetzespaket wird eine weitreichende Genehmigungs- und Vollständigkeitsfiktion eingeführt. Die Fiktion der Genehmigung tritt nach § 42a VwVfG ohne Zutun der Behörde drei Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen ein. Während die Fiktion bisher ausdrücklich im Gesetz geregelt sein musste, soll in Zukunft die Genehmigungsfiktion die Regel darstellen. Damit sollen Verwaltungsverfahren erheblich beschleunigt und zugleich Planungs- und Investitionssicherheiten für Unternehmen und Bürger gestärkt werden.
Nach dem neuen § 42a Abs. 1 VwVfG soll die beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt gelten (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Frist beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung muss begründet und rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Änderung des § 42a VwVfG soll zum 1. Juli 2027 in Kraft treten.
Sachsen möchte dabei noch etwas weiter gehen und abweichend von der Bundesregelung das Regel-Ausnahme-Verhältnis bereits zum 1. Januar 2027 umkehren. Der Referentenentwurf sieht hierbei die Schaffung eines neuen § 2b SächsVwVfZG vor, welcher das Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend normiert, dass nunmehr grundsätzlich die Genehmigungsfiktion gilt, es sei denn, eine Rechtsvorschrift bestimmt etwas anderes. Ausnahmen sollen dabei insbesondere erfolgen, wenn europarechtliche, verfassungs- oder bundesrechtliche Vorschriften gegen eine Genehmigungsfiktion sprechen, soweit bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, Rechtsgüter von besonderer Bedeutung betroffen sind oder schwere Nachteile drohen oder eine umfassende Interessensabwägung notwendig ist. Wenn Fachrecht nicht explizit etwas Abweichendes regelt, gilt eine Genehmigung nach Ablauf von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen als erteilt.
Wichtig: § 2b SächsVwVfZG nF soll dabei ausdrücklich nur für landesrechtlich geregelte Verfahren gelten. Planfeststellungsverfahren sind aufgrund ihrer Komplexität ausgenommen.
„BANDA“-Pflichten:
Weiterhin sollen sogenannte BANDA- Pflichten für Unternehmen und Bürger- und Bürgerinnen ab dem 1. Mai 2027 erheblich verringert werden. BANDA steht für Berichts-, Auskunfts-, Nachweis-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Von diesen Pflichten sollen nur solche aufrechterhalten bleiben, die zwingend erforderlich sind. Erklärtes Ziel ist es dabei, Unternehmen sowie Bürger*innen von vermeidbaren Verwaltungsaufwand zu entlasten und staatliche Verfahren deutlich effektiver zu gestalten. Der sächsischen Staatsregierung steht dabei ein neues Sächsisches Mitwirkungspflichtabbaugesetz (SächsMitwPflAbG) vor Augen.
Das Gesetzgebungsverfahren läuft, der beschlossene Regierungsentwurf wurde Verbänden und Landtagsfraktionen zur Stellungnahme übersandt, die Bürgerbeteiligung läuft seit 1. Juli 2026.
Mitautorin Frau Victoria Schwenzfeier