WISSENSWERTES | 02.03.2026
VG Karlsruhe – Verlängerung einer bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme
Wegen seiner möglichen Konsequenzen berichtenswert erscheint uns ein aktuelles Urteil des VG Karlsruhe vom 16. Juli 2025 – 3 K 3065/23 in einem bergrechtlichen Verfahren.
Sachverhalt und Entscheidung
Die Klägerin betrieb seit 2016 die gewerbliche Aufsuchung von Erdwärme, Sole und später auch Lithium im Erlaubnisfeld „Karlsruhe Süd“. Ihre zunächst bis 2018 befristete Erlaubnis wurde auf Antrag (rückwirkend) verlängert und bis zum 31. Mai 2021 befristet. Vor Ablauf stellte die Klägerin am 10. Mai 2021 einen weiteren Verlängerungsantrag; parallel änderte die Fachaufsicht die bislang praktizierte rückwirkende Verlängerungspraxis auf Grundlage des BVerwG Beschlusses vom 21. November 2019 – 7 B 30.18. Die Behörde entschied über den Verlängerungsantrag nicht vor Fristablauf und teilte der Klägerin mit, die Erlaubnis sei mit Fristablauf erloschen. Die Klägerin stellte daraufhin am 6. August 2021 einen Neuantrag („Karlsruhe Süd II“). Zwischenzeitlich beantragten die Beigeladenen eine Erlaubnis für das benachbarte Feld „Karlsruhe Rheinhafen“ für dieselben Bodenschätze. Mit Bescheiden vom 18. Juli 2023 lehnte das Regierungspräsidium die Verlängerung ab, erteilte der Klägerin eine neue, räumlich reduzierte Erlaubnis und gewährte den Beigeladenen die Erlaubnis für „Karlsruhe Rheinhafen“. Hiergegen begehrte die Klägerin die Verpflichtung zur rückwirkenden Verlängerung ihrer eigenen, die Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Erlaubnis und hilfsweise die Erweiterung ihrer eigenen Neuerlaubnis auf das Feld „Karlsruhe-Rheinhafen“. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der Verlängerungsantrag war zwar mangels wirksamer Rücknahme zulässig, aber unbegründet. Das VG stützt die Ablehnung der Verlängerung auf die Qualifikation des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG als gesetzliche, materiell rechtliche Frist: Mit Ablauf der befristeten Erlaubnis tritt ein rechtsvernichtender Verlust ein, selbst wenn vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag gestellt wurde. Eine rückwirkende Verlängerung scheidet daher aus. Zur Begründung verweist die Kammer systematisch auf die Parallelität zu § 16 Abs. 5 BBergG (Bewilligungsfrist) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BVerwG. Sinn und Zweck der Befristung dienen der zügigen, planmäßigen Aufsuchung und der Vermeidung von Lagerstättenbevorratung. Verfassungsrechtlich sieht das Gericht weder einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG. Effektiver Rechtsschutz sei durch Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) und einstweiligen Rechtsschutz (§ 123 VwGO) vor Fristablauf gewährleistet; die Befristung gestalte den Inhalt des bergrechtlichen Eigentums und die Wettbewerbsbedingungen, ohne die Berufsausübung unzumutbar zu beeinträchtigen.
Treu und Glauben sowie Vertrauensschutz vermögen die rückwirkende Verlängerung nicht zu begründen. Zwar beanstandet die Kammer ein behördliches Beratungsunterlassen nach § 25 VwVfG, denn das Regierungspräsidium hätte die Klägerin rechtzeitig vor Ablauf über die Praxisänderung informieren müssen. Gleichwohl sei der Rechtsverlust nicht ausschließlich behördlich verursacht; die Klägerin habe den Verlängerungsantrag erst sehr spät gestellt und sich nicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung eingestellt.
Hinsichtlich der Drittanfechtung gegen die den Beigeladenen erteilte Erlaubnis bejaht das Gericht die Klagebefugnis, weil die gewerbliche Aufsuchungserlaubnis nach § 7 Abs. 1 BBergG drittschützend wirkt. Materiell ist die Entscheidung aber nicht zu beanstanden gewesen. Maßgeblich ist, welcher Antrag „den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung am besten Rechnung trägt“, wobei die Glaubhaftmachung der finanziellen Mittel und das Arbeitsprogramm (§ 14 Abs. 2 BBergG) einzubeziehen sind. Das Gericht akzeptiert ausdrücklich die Berücksichtigung von Wettbewerbsgesichtspunkten und die Grundstücksverfügbarkeit im Erlaubnisfeld als legitime Kriterien, die der Verwirklichung des rohstoffwirtschaftlichen Gesetzeszwecks dienen und die zeitnahe Aufnahme der Aufsuchung fördern. Die Frage, ob das Kriterium der Anbindung an ein Fernwärmenetz aufgrund § 4 Abs. 3 Satz 2 BBergG zulässig ist, lässt die Kammer letztlich offen, weil die Behörde den Fernwärmeanschluss nur hilfsweise herangezogen habe und die Entscheidung auch ohne dieses Kriterium rechtmäßig sei.
Bewertung
Die Absage an eine rückwirkende Verlängerung und die Betonung von Primärrechtsschutzinstrumenten (Untätigkeitsklage, § 123 VwGO) knüpft konsequent an die Entscheidung des BVerwG aus dem Jahr 2019 an. Die Bewertung der materiell rechtlichen Auswahlentscheidung nach § 14 Abs. 2 BBergG ist überzeugend. Die Kammer rückt rohstoffwirtschaftliche Kriterien und die zeitnahe Realisierbarkeit in den Mittelpunkt, was letztlich dem primären Gesetzeszweck (§ 1 BBergG) entspricht.
Praktischer Handlungsbedarf
Praktisch zeigt die Entscheidung die Wichtigkeit rechtzeitiger Verlängerungen der Rechtspositionen auf. Im Anschluss an das BVerwG sind solche nur möglich, wenn die Behördenentscheidung vor Fristablauf ergeht; ein fristgerechter Antrag allein genügt nicht. Daraus folgt ein gesteigertes Erfordernis frühzeitiger Antragstellung, engmaschiger Verfahrenskommunikation und gegebenenfalls des Eilrechtsschutzes, um Rechtsverluste zu vermeiden. Im vorliegenden Fall der Aufsuchung von Erdwärme mag der Verlust durch den Neuantrag korrigierbar gewesen sein. Für die noch immer dem Bergrecht unterliegenden Baurohstoffe in den Ostbundesländern sieht dies aber gänzlich anders aus. Hier führt der Fristablauf zum unwiederbringlichen Verlust der Erlaubnis, Bewilligung oder des Bergwerkseigentums – mit der Konsequenz, dass der Rohstoff dem Grundeigentum zugeordnet wird und solche Vorhaben in vielen Fällen nicht mehr dem Bergrecht unterliegen, so dass die Genehmigungsverfahren je nach Rohstoff, nach Immissionsschutz-, Wasser oder Naturschutz bzw. Baurecht zu führen sind. Die bergrechtliche Grundabtretung greift dann ebenfalls nicht mehr als Möglichkeit der zwangsweisen Grundstücksbeschaffung.
Die Entscheidung konkretisiert die Vorrangkriterien des § 14 Abs. 2 BBergG im Sinne einer praktischen Aufsuchungsfähigkeit mit dem zentralen Anknüpfungspunkt des Arbeitsprogramms im Sinne einer Beurteilung der Umsetzungsfähigkeit. Schließlich verweist die Einbettung in die klimapolitische Gesetzgebung – etwa die Einstufung geothermischer Anlagen als im „überragenden öffentlichen Interesse“ – darauf, dass Rohstoffgewinnung und Energiewirtschaft zunehmend integriert gedacht werden müssen.