WISSENSWERTES | 03.03.2026
Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur – Teil 3 Anforderungen an die Wasserwirtschaft
Die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur (sog. Wiederherstellungsverordnung – WHV) wurde an dieser Stelle bereits betreffend Industrie- und Bergbauvorhaben sowie mit Blick auf die Landwirtschaft betrachtet. Sie enthält in Art. 9 WVO auch spezifische Verpflichtungen zur Wiederherstellung der natürlichen Vernetzung von Flüssen und der ökologischen Funktionen der damit verbundenen Auen.
Die Mitgliedstaaten sind im Ausgangspunkt verpflichtet, ein Verzeichnis aller künstlichen Hindernisse für die Durchgängigkeit von Oberflächengewässern zu erstellen (im Sinne einer Bestandserhebung). Dieses Verzeichnis dient als Grundlage für die Identifizierung jener Hindernisse, deren Entfernung ggf. erforderlich ist, um das unionsweite Ziel der Wiederherstellung von mindestens 25.000 Kilometern frei fließender Flüsse bis 2030 zu erreichen. Welchen sachlichen Hintergrund die Zahl von 25.000 km hat, bleibt leider offen. Ökologische Aspekte lassen sich jedenfalls nicht mit solch abstrakten Zahlen erklären. Aus Erwägungsgrund 50 der Richtlinie lässt sich der Hintergrund der Regelung selbst jedenfalls aus dem Verweis auf die Arten nach der FFH- und Vogelschutzrichtlinie entnehmen. Gleichfalls ungeklärt ist die Frage, welchen Inhalt die Vorgabe aufweist. Geht es um 25.000 km durchgängig vernetzte Flusslandschaft – sozusagen in einem Stück? So könnte man die abstrakte Vorgabe verstehen. Dann ist aber nicht erklärlich, wie dann ein kohärentes zusammenhängendes System koordiniert werden soll. Dazu gibt es nämlich keine Regelungen.
Bei der Beseitigung von künstlichen Hindernissen sollen die Mitgliedstaaten prioritär obsolete Hindernisse angehen – also solche, die nicht länger zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für die Binnenschifffahrt, für die Wasserversorgung, für den Hochwasserschutz oder für andere Zwecke benötigt werden (Art. 9 Abs. 2 WVO). Schließlich besteht die Verpflichtung, die wiederhergestellte Durchgängigkeit und die ökologischen Funktionen dauerhaft zu sichern. Die entsprechenden Maßnahmen sind im nationalen Wiederherstellungsplan aufzunehmen. Dieser wird – einschließlich des mitgliedsstaatlichen Beitrags zur Wiederherstellung von mindestens 25.000 Kilometern frei fließender Flüsse – durch die Kommission geprüft (Art. 17 Abs. 2 lit. c) WVO).
Das Verhältnis der Wiederherstellungsverordnung zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, Richtlinie 2000/60/EG) ist von zentraler Bedeutung, da letztere mit ihren Bewirtschaftungszielen Vorgaben beinhaltet, die inhaltlich auf Ähnliches hinauslaufen. Angesprochen wird das Verhältnis überraschender Weise aber nicht. Nur aus der Berücksichtigung von Maßnahmen zur Zielerreichung nach der Wasserrahmenrichtlinie (Art. 14 Abs. 14 WVO) bei der Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans kann man wohl entnehmen, dass solche Maßnahmen gleichzeitig auch solche im Sinne von Art. 9 WVO sein können. Das erscheint konsequent. Die WRRL verfolgt das Ziel, einen „guten ökologischen Zustand“ der Oberflächengewässer zu erreichen, wobei die Durchgängigkeit für aquatische Organismen ein wesentliches Element darstellt (siehe auch § 34 WHG). Während die WRRL primär auf den chemischen und ökologischen Zustand der Wasserkörper fokussiert, geht die Wiederherstellungsverordnung darüber hinaus, indem sie Zielvorgaben und Fristen für die Entfernung von Barrieren und die Revitalisierung von Auen festlegt und damit die hydromorphologischen Qualitätskomponenten direkt anspricht. Letztere haben nach der Systematik der WRRL keine eigenständige Bedeutung, sondern nur unterstützende Funktion bezogen auf die Beurteilung der biologischen Qualitätskomponenten. Beide Rechtsakte werden sich daher ergänzen. Die Umsetzung der Wiederherstellungsverordnung wird die Erreichung der WRRL-Ziele vermutlich beschleunigen, da die Wiederherstellung der hydromorphologischen Eigenschaften eine Voraussetzung für den guten ökologischen Zustand ist.
Die Entfernung von Barrieren und die Wiederherstellung von Auen sollen zudem die Biodiversität fördern und die Resilienz gegenüber Hochwasserereignissen erhöhen. Schließlich ist zu erwarten, dass die Wiederherstellung der „unverbauten Flüsse“ auch die Debatte über die Nutzung erneuerbarer Energien, namentlich Wasserkraft, neu aufwirft, da die Priorisierung ökologischer Funktionen wegen der pauschalen 25.000 km-Forderung gegenüber bestehenden Nutzungen rechtlich verankert wird. Fraglich ist, was dies für Wasserkraftprojekte konkret bedeutet. Das deutsche Wasserhaushaltsrecht hat gerade mit §§ 34, 35 WHG ein System entwickelt, das Querverbauungen und insbesondere Wasserkraftwerke in die Bewirtschaftung einbindet, indem Maßnahmen etwa zur Durchgängigkeit (z.B. Fischtreppen) und zum Schutz der Fischpopulation gefordert werden.
Die Wiederherstellungsverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, die natürliche Vernetzung von Flüssen wiederherzustellen und mindestens 25.000 km frei fließende Flüsse bis 2030 zu schaffen. Das bedeutet, dass bestehende Querbauwerke wie Wehre und Dämme im Zweifel zurückzubauen sind. Insoweit geht die WVO über den Ansatz des Wasserrechts deutlich hinaus. Systematisch ist zudem festzuhalten, dass die Privilegierung erneuerbarer Energien in Art. 6 WVO sich gerade nicht auf Art. 9 WVO bezieht, sondern nur auf Art. 4, 5 WVO. Nun enthält zwar Art. 4 WVO auch Vorgaben für Süßwasserökosysteme, insoweit dürfte aber Art. 9 WVO für die Durchgängigkeit von Fließgewässern die speziellere Norm sein. Die Verordnung erhöht in jedem Fall den Druck, technische Lösungen wie Fischaufstiegsanlagen, Umgehungsgerinne oder optimierte Betriebsweisen einzusetzen. Bei bestehenden Anlagen wird die Frage nach Rückbau oder Nachrüstung häufiger gestellt werden (§§ 13, 18 WHG).