WISSENSWERTES | 28.01.2026

Unterschwellenbauvergaben – Neue VOB/A-Schwellenwerte zum 1. Januar 2026

 

Der Bund hat im 1. Abschnitt der VOB/A geregelte Schwellenwerte und damit im Zusammenhang stehende Regelungen zur Vereinfachung der Vergabe unterschwelliger Bauaufträge mit Wirkung zum 1. Januar 2026 geändert (BAnz AT 16.12.2025 B7).

 

Anhebung der Schwellenwerte für Direktaufträge, Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb

 

Unterschwellige Bauaufträge können danach bis zum einem netto-Auftragswert von 50.000 EUR als Direktauftrag, d.h. ohne förmliches Vergabeverfahren und ohne Wettbewerb vergeben werden (§ 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A 1. Abschnitt n.F). Es müssen lediglich die allgemeinen Haushaltsgrundsätze beachtet werden.

 

Unterschwellige Bauaufträge bis zu einem netto-Auftragswert von 100.000 EUR können im Wege einer Freihändigen Vergabe vergeben werden. Dieser bislang lediglich für Bauleistungen für Wohngebäude geltende Schwellenwert wird damit auf alle Bauleistungen erstreckt (§ 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A 1. Abschnitt n.F. sowie Streichung der bisherigen Fußnote 1).

 

Unterschwellige Bauaufträge bis zu einem netto-Auftragswert von 150.000 EUR können nunmehr unabhängig vom Baugewerk über Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 1. Abschnitt n.F.).

 

Nicht alle öffentlichen Auftraggeber profitieren

 

Von diesen Erleichterungen profitieren aber nicht alle öffentlichen Auftraggeber. Die VOB/A mit den im Bundesanzeiger bekannt gemachten Änderungen gilt direkt und unmittelbar nur für Auftraggeber des Bundes.

 

Für Auftraggeber, die den Ländern zuzuordnen sind, insbesondere Kommunen, kommt es in erster Linie auf deren primär einschlägige Bestimmungen des jeweiligen Landesvergaberechts an.

 

Insbesondere öffentliche Auftraggeber in Sachsen werden von den hier genannten Erleichterungen nicht oder nur mit größten Rechtsunsicherheiten Gebrauch machen können. Denn die VOB/A findet nach § 1 Abs. 2 SächsVergabeG nur insoweit Anwendung, als dieses (Landes )Gesetz nichts anderes bestimmt.

 

Für Freihändige Vergaben regelt § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsVergabeG aber nach wie vor einen viel niedrigeren Höchstschwellenwert von 25.000 EUR netto. Dieser Schwellenwert geht dem aus § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A n.F. vor, wenn man den Schwellenwert des Landesrechts weiterhin als gültig ansieht (siehe sogleich dazu nachstehend).

 

Herausfordernd dürfte die Bestimmung des zutreffenden Schwellenwertes für Direktaufträge in Sachsen werden. Das SächsVergabeG enthält dazu keine eigenständige Vorgabe. Deshalb galt wegen des dynamischen Verweises in die VOB/A immer der jeweils dort geregelte Wert (bisher 15.000 EUR netto) unmittelbar. Bliebe es dabei, läge der Schwellenwert für Direktaufträge – d.h. ohne jedes förmliches Verfahren – in Sachsen nunmehr höher als der für die Freihändige Vergabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsVergabeG. Ein offenkundig nicht tragfähiger Wertungswiderspruch. Für die Auflösung dieses Widerspruchs sind zwei Wege denkbar: Erstens: Direktaufträge sind nur bis zu einem Auftragswert von 25.000 EUR netto zulässig („berichtigende“ Auslegung von § 3a Abs. 4 VOB/A durch § 4 Abs. 1 SächsVergabeG). Oder Zweitens: Das SächsVergabeG ist durch diesen strukturell nicht mehr mit Mitteln der Auslegung behebbaren Fehlverweis in die seit Jahren viel modernere VOB/A derart intransparent geworden, dass jedenfalls die gesetzliche Regelung zur Modifizierung der VOB/A-Wertgrenzen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SächsVergabeG) verfassungswidrig geworden ist. Dieser Einwand gilt im Übrigen für zahlreiche, inzwischen völlig obsolete und kaum noch nachvollziehbare, dynamische Verweise des SächsVergabeG in die Bestimmungen des Vergaberechts des Bundes.


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