WISSENSWERTES | 06.07.2022

Online-Gründung einer GmbH in Deutschland ab 1. August 2022 möglich

 
Nach dem zukünftigen § 2 Abs. 3 GmbHG, der mit Art. 20 des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (2019/1151/EU) vom 5.7.2021 (BGBl. I S. 3338) eingeführt wurde, ist in Deutschland in Kürze die Online-Gründung in Form der Bargründung einer GmbH oder UG möglich.
 
Die für die Gründung erforderliche Beurkundung der Beschlüsse der Gesellschafter erfolgt dabei mittels Videokommunikation mit einem Notar. Die notwendige Identifizierung der Beteiligten nimmt der Notar durch das Auslesen der Lichtbilder aus dem Chip der Ausweisdokumente der Beteiligten vor (vgl. § 16c BeurkG n.F.). An die Stelle der Unterschrift tritt eine qualifizierte elektronische Signatur sämtlicher Gesellschafter (vgl. § 16b Abs. 4 Satz 1 BeurkG n.F.).
 
Die im Zusammenhang mit der Gründung der GmbH bzw. UG erforderlichen öffentlich zu beglaubigenden Erklärungen und Anmeldungen des Geschäftsführers beim Handelsregister können ebenfalls mittels Videokommunikation mit einem Notar erfolgen, bei der der Notar die qualifizierte elektronische Signatur des Geschäftsführers beglaubigt. Das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers beim Notar ist damit nicht mehr zwingend erforderlich.
 
Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie tritt am 1. August 2022 in Kraft.
 
Der deutsche Gesetzgeber will zudem mit einem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie noch weitere Erleichterungen schaffen. Der bisher dazu vorgelegte Entwurf sieht u.a. vor, dass ab dem 1. August 2023 die Sachgründung einer GmbH sowie Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages und auch Kapitalmaßnahmen online im Wege der Videokommunikation beurkundet werden können.
 


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