WISSENSWERTES | 04.08.2025

Beschleunigung beim Ausbau der Erneuerbaren Energien? Teil 1: Gelöste Regelungsdefizite und neue rechtliche Herausforderungen der RED-III-Umsetzung

 

Am 10. Juli 2025 wurde das Gesetz zur Umsetzung der RED-III-Richtlinie (EU) 2023/2413 vom Bundestag beschlossen. Es enthält Änderungen für Zulassungs­verfahren von Erneuerbare-Energien-Vorhaben nach dem Bundesimmissions­schutzgesetz (BImschG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie für Plan­verfahren nach dem Baugesetzbuch (Bau GB) und dem Raumordnungsgesetz (ROG). Enthalten sind zudem Änderungen des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) und des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG).

 

Damit setzt Deutschland die RED-III-Richtlinie nur mit Verzögerung um, denn die Frist dafür endete bereits am 21. Mai 2025. Die Bundesregierung musste deshalb unter erheblichem Zeitdruck handeln. Dazu kamen Unsicherheiten für die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen, die mit Auslaufen des § 6 WindBG zum 30. Juni 2025 einhergingen. Es ist daher genauer zu betrachten, inwieweit der Gesetzgeber unter dem bestehenden Zeitdruck den Anforderungen der RED-III-Richtlinie inhaltlich gerecht geworden ist.

 

Wir werden uns den Änderungen des Umsetzungsgesetzes in mehreren Beiträgen widmen. Dieser Beitrag wird der erste Teil der Reihe sein und beschäftigt sich mit den Änderungen, die das Gesetz für das Verfahrensrecht sowie das Bauplanungs­recht bei der Umsetzung von Windenergievorhaben vorsieht. Weitere Blogbeiträge werden sich den Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz und denen für Batterie­speicher widmen. Zuletzt wollen wir die Verfahrenserleichterungen für Vorhaben in sog. Beschleunigungsgebieten nach § 6b WindBG neue Fassung in den Blick nehmen.

 

Genehmigungsverfahren: Beschleunigung und Digitalisierung

 

Das Umsetzungsgesetz beinhaltet zunächst die Schaffung eines neuen § 10a BImschG. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung für das Genehmigungsverfahren von Vorhaben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen.

 

Der neue § 10a BImSchG soll dabei vor allem der Beschleunigung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens dienen. Dies erhofft sich der Gesetzgeber durch Regelungen zur Einrichtung einer einheitlichen Stelle für das Genehmigungsverfahren (Absätze 2 und 3), die bisher in § 10 Abs. 5a Nr. 1 BImSchG zu finden war, Fristen für die Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen (Absatz 4), die elektronische Durchführung des Genehmigungsverfahrens (Absatz 5) sowie die Entscheidungsfrist über den Genehmigungsantrag von sechs Monaten für Repoweringvorhaben, Vorhaben mit einer Stromerzeugungskapazität von unter 150 kW und Energiespeicheranlagen. Für Vorhaben, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden, gilt jedoch weiterhin die in § 10 Abs. 6a BImSchG enthaltene Genehmigungsfrist von drei Monaten. Auch die in § 16 Abs. 3 BImSchG enthaltene Fristenregelung für Änderungsgenehmigungsverfahren bleibt bestehen.

 

Militärische und luftverkehrliche Belange bei Änderungsgenehmigungen

 

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die in der Verwaltungspraxis entstandenen Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG erkannt und durch eine gesetzliche Klarstellung weitgehend beseitigt. § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG sieht in seiner bisherigen Fassung vor, dass bei Änderungen der Anlage durch Standortverschiebungen bis 8 Meter, Erhöhung der Anlage um nicht mehr als 20 Meter oder Vergrößerung des Rotordurchlaufs um nicht mehr als 8 Meter nach Genehmigung in einem Änderungsgenehmigungsverfahren ausschließlich die Anforderungen von Absatz 8 (Standsicherheit, Lärm, Turbulenzen) zu prüfen waren.

 

Hintergrund der nunmehr erfolgten Änderung war das Spannungsfeld zwischen militärischen und luftverkehrlichen Belangen einerseits und dem Vereinfachungs­ziel von Änderungsgenehmigungsverfahren andererseits. Bislang wurde es gelöst, indem die Windenergieanlagen von der militärischen Luftfahrtbehörde mit einem Puffer von 20m bewertet wurden, damit bei einem späteren Änderungs­genehmigungsverfahren am Anlagetyp keine Kollision mit militärischen und luftverkehrlichen Belangen entsteht. Infolgedessen scheiterten Genehmigungen daran, dass die Windenergieanlagen unter Einbeziehung der fiktiven Zusatzhöhe mit militärischen Belangen unvereinbar waren. Dieser Umgehungstatbestand wurde durch die Ergänzung des § 16b Abs. 7 BImSchG um einen neuen Satz 3 erweitert. Hierbei müssen nun bei einem Änderungsgenehmigungsverfahren die militärischen sowie die luftverkehrlichen Belange erneut geprüft werden.

 

Schwächung des § 2 EEG

 

Allerdings ist ein neues Spannungsfeld entstanden: Mit der Änderung des § 1 Abs. 2 WindBG werden Windenergieanlagen, die außerhalb von Windenergiegebieten i. S. d. § 2 Nr. 1 WindBG errichtet werden, nicht mehr von § 2 EEG profitieren können. Vor der Gesetzesänderung konnte das überragende öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien gem. § 2 EEG bei der Abwägung öffentlicher Belange im Außenbereich eine solche Durchsetzungskraft entfalten, dass in Sonderkonstellationen der Windenergienutzung auch außerhalb von Windenergie­gebieten Vorrang eingeräumt werden konnte (Vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.05.2023 – 7 D 423/21.AK). Diese Möglichkeit wird durch § 1 Abs. 2 Satz 2 WindBG neue Fassung ausdrücklich ausgeschlossen. Dort heißt es:

 

„Werden die Flächenbeitragswerte nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 und 2 erreicht, so ist dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Windenergie nach § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Vorhaben, die außerhalb von Wind­energiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 liegen, bei der Anwendung des § 35 Absatz 2 des Baugesetzbuches Rechnung tragen.“

 

Damit ist es nach einer Erreichung der Flächenbeitragswerte nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich, Windenergieanlagen außerhalb von Wind­energiegebieten zu errichten. Kritisch ist das vor allem vor dem Hintergrund, dass die frühere Bundesregierung die Flächenbeitragswerte als Mindestvorgaben verstanden hat, die auch überschritten werden dürfen (vgl. BT-Drs. 20/2355, dort S. 25). Mit dem neuen § 1 Abs. 2 WindBG kommt es trotz des „Paradigmenwechsels“ weg von der Konzentrationsflächenplanung nunmehr doch zu einer faktischen Sperrwirkung für den übrigen Außenbereich.

 

Bauplanungsrecht

 

Die ebenfalls erfolgte Änderung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterstreicht, dass der Gesetzgeber die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von Wind­energiegebieten im Sinne des WindBG nur unter erschwerten Bedingungen ermöglichen möchte. Es darf nur ausnahmsweise eine Windenergieanlage gem. § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 genannten Belange oder das Orts- und Landschaftsbild berührt sind. Damit werden die eh schon erhöhten Anforderungen an die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für im Außenbereich privilegierte Vorhaben außerhalb von Windenergiegebieten noch einmal deutlich geschärft.

 

Unklar bleibt, ob § 245e Abs. 5 BauGB neue Fassung, wonach die Gemeinden Windenergiegebiete auch dann ausweisen können, wenn die Ausweisung mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar ist, zu einer Vereinfachung der Flächen­ausweisung führen wird. Die Möglichkeit einer solchen Ausweisung ist den Gemeinden nämlich nur dann gegeben, wenn es sich bei dem Ziel der Raum­ordnung nicht um ein Vorranggebiet für mit der Windenergie unvereinbaren Nutzungen oder Funktionen handelt. Wer das am Ende entscheidet, sieht § 245e Abs. 5 BauGB leider nicht vor. Die Gesetzesbegründung bestimmt zur geänderten Fassung des § 245e Abs. 5 BauGB:

 

„Zur Sicherstellung der Unionsrechtskonformität soll die Gemeindeöffnungsklausel daher von einer behördlichen Zielabweichungsentscheidung auf eine gesetzliche Lockerung der Zielbindung bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen umgestellt werden. Durch die Umstellung der Systematik der Gemeindeöffnungs­klausel findet keine behördliche Entscheidung mehr über die Zielabweichung statt.“

 

Ob die Nutzung oder Funktion mit der Windenergie vereinbar ist, dürfte am Ende wohl nur durch die zuständige Raumordnungsbehörde zu entscheiden sein, sodass ein Zielabweichungsverfahren „light“ unvermeidbar erscheint.

 

Fazit

 

Unstreitig wurde mit der Umsetzung der RED-III-Richtlinie (EU) 2023/2413 ein wichtiger Impuls für das Vorantreiben der Energiewende gesetzt. Gleichwohl enthält das Gesetz Regelungen, die sich im Widerspruch zum angestrebten Beschleunigungsziel bewegen. Hierzu gehört vor allem die Schwächung des § 2 EEG. Der Gesetzgeber muss sich auch die Frage gefallen lassen, ob die Regelung des § 1 Abs. 2 S. 2 WindBG mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

 

Positiv hervorzuhebend sind die Einführung digitaler Genehmigungsverfahren sowie der Trend der klaren Fristen im Verfahren. Offen bleibt dabei jedoch, inwieweit die Neuerungen in der behördlichen Praxis tatsächlich umgesetzt werden können. Denn im letzten Jahr ist die durchschnittliche Verfahrensdauer zwar gesunken (Vgl. etwa die Zusammenstellung des BWE/FA Wind für die Jahre 2015 bis 2024 dort S. 20). Dennoch ist eine echte Beschleunigung bisher nicht erkennbar. Zudem bleibt abzuwarten, wie die Vorgaben der RED-III-Richtlinie im Bereich der Photovoltaik konkret umgesetzt werden.

 

Die mit der Umsetzung der RED-III-Richtlinie einhergehenden Änderungen reihen sich in die mitunter komplexe Rechtslage bei der Umsetzung von Erneuerbare-Energien-Projekten ein. Wir unterstützen Vorhabenträger bei der Umsetzung von Windenergievorhaben und können dabei auf unsere langjährige Erfahrung im Umgang mit Zulassungsbehörden und Kommunen bauen. Gerne beraten wir Sie auch zu Ihrem Projekt.

 

Co-Autor: Vincent Pohl


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