WISSENSWERTES | 03.11.2026
Wegfall der aufschiebenden Wirkung? – Was die Neufassung des § 7 Abs. 6 UmwRG bedeutet
Die Neufassung des § 7 Abs. 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), die durch Verkündung des Gesetzes vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 286) am 5. Oktober 2026 in Kraft getreten ist, beseitigt kraft gesetzlicher Anordnung die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen über Projekte im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 1a UmwRG. Wer eine Genehmigung für solche Projekte wie etwa eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung, eine Planfeststellung oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung angreifen wollte, konnte bisher mittels Widerspruch oder Anfechtungsklage grundsätzlich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs herbeiführen – und damit eine vorübergehende Nichtausnutzbarkeit der Genehmigung. Das bremste die sofortige Umsetzung einer behördlichen Entscheidung aus, bis die Gerichte entschieden haben. Genau an diesem Punkt setzt die Neuregelung an und verkehrt das Regel-Ausnahme-Verhältnis ins Gegenteil.
Was sagt die neue Regelung?
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Projekte nach § 1 Abs. 1 und 1a UmwRG – also praktisch alle im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erfassten Vorhabenentscheidungen – haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung mehr. Eingebettet ist das in zwei Beispiele: Projekte der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastruktur sowie Maßnahmen, die dem Klimaschutz, der Klimaanpassung oder der Ernährungssicherheit dienen – Tierhaltungsanlagen ausgenommen. Bedeutet das „insbesondere“, dass nur diese beiden Gruppen gemeint sind? Nein. Das Wort markiert eine ausdrücklich nur beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung.
Warum die Regelung so weit geht
Der ursprüngliche Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/4146) wollte die ausgesetzte aufschiebende Wirkung noch auf „Infrastrukturprojekte“ beschränken. Erst der Umweltausschuss des Bundestags hat den engen Infrastrukturbegriff durch den weiten Projektbegriff ersetzt – und damit den Anwendungsbereich bewusst ausgeweitet. Die Ausschussbegründung (BT-Drs. 21/6692, S. 35) spricht von einer „Ergänzung“ zur „Konkretisierung der Norm“ und nennt als Beispiele Entscheidungen etwa im Bereich des Hochwasserschutzes oder des Hopfenanbaus. Gerade der Hopfenanbau zeigt: Die Beispiele in Nummer 2 sind bewusst bunt gewählt. Sie sollen den Kreis der erfassten Projekte über die Infrastruktur hinaus erweitern – nicht aber den Rahmen der Generalklausel „Projekte nach § 1 Abs. 1 und 1a“ beschränken. Das Wort „auch“ in der Begründung und die einheitliche, an das Vorhaben anknüpfende Gestaltung der Norm stützen dieses weite Verständnis, ebenso die pauschale verfassungsrechtliche Absicherung über § 80 Abs. 5 VwGO.
Was heißt das konkret?
Im Ergebnis unterfallen sämtliche Entscheidungen über Projekte nach § 1 Abs. 1 und 1a UmwRG der neuen Regelung – vom bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss über immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und störfallrelevante Anlagen bis hin zu FFH-relevanten Vorhaben und Auffangtatbeständen wie Abgrabungsgenehmigungen oder sonstigen Betriebsplanzulassungen. Für alle diese Entscheidungen ist nun kraft Gesetzes die sofortige Vollziehung angeordnet – ein flächendeckender Wegfall der aufschiebenden Wirkung im erfassten Bereich. Wichtig ist auch die zweite Dimension: Über die neue Verweisung in § 1 Abs. 3 Satz 2 UmwRG gilt das nicht nur für anerkannte Umweltvereinigungen, sondern ausdrücklich auch für Klagen von Bürgerinnen und Bürger – denn völker- und europarechtlich darf kein nachteiliges Sonderrecht für Umweltverbände bestehen.
Anwendbarkeit des neuen UmwRG auf laufende Verfahren
Das UmwRG hat keine Übergangsregelung vorgesehen. Die Frage richtet sich damit nach dem allgemeinen intertemporalen Verfahrens- bzw. Prozessrecht. Der Grundsatz beinhaltet, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts gilt und auch bereits anhängige, nicht jedoch bereits abgeschlossene Verfahren erfasst. Bereits abgeschlossene Verfahrensschritte werden nicht wieder aufgemacht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu entschieden, dass nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts eine Änderung des Verfahrensrechts anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (BVerwG, Urteile vom 24. März 2010 – 4 CN 3.09 Rn. 16 und vom 21. Januar 2016 – 4 A 5.14 – Rn. 46).
Bezogen auf die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ergeben sich drei Fallkonstellationen:
Bescheid beim Inkrafttreten noch nicht erlassen
Hier ist die Anwendung der neuen Vorschrift unproblematisch. Die Genehmigungsentscheidung wird nach dem 06.10.2026 erlassen. Dagegen erhobene Rechtsbehelfe unterliegen von vornherein dem neuen Recht. Widerspruch und Anfechtungsklage haben von Beginn an keine aufschiebende Wirkung.
Bescheid vor Inkrafttreten erlassen, Rechtsbehelfsfrist aber noch nicht abgelaufen
Hier ist nach dem Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts die neue Vorschrift anzuwenden. Die Norm knüpft nämlich nicht an den Erlass der Entscheidung, sondern an die Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage an. Wird der Rechtsbehelf erst nach dem 06.10.2026 eingelegt, entsteht die aufschiebende Wirkung unter der neuen Rechtslage überhaupt nicht mehr. Es handelt sich um echte unmittelbare Wirkung neuen Rechts, nicht um eine Rückwirkung (siehe auch § 8 Abs. 2a UmwRG).
Rechtsbehelfsverfahren beim Inkrafttreten bereits anhängig
Diese Konstellation ist die schwierigste. Hier war die aufschiebende Wirkung bereits vor dem Inkrafttreten des neuen UmwRG eingetreten, der Verfahrensschritt der Rechtsbehelfserhebung also abgeschlossen. Nach dem oben genannten Grundsatz, dass abgeschlossene Verfahrensschritte nicht wieder eröffnet werden, ließe sich vertreten, dass die einmal entstandene suspensive Wirkung fortbesteht. Die wohl näherliegende Auffassung, die auch in der Rechtsprechung des BVerwG zum Ausdruck kommt, wird indes davon auszugehen haben, dass der Entfall der aufschiebenden Wirkung als verfahrensrechtliche Folgeanordnung auch noch für anhängige Verfahren unmittelbar ab dem 06.10.2026 gilt. Die aufschiebende Wirkung ist kein einmal erworbenes materielles Recht, sondern ein prozessualer Schwebezustand, der an den fortbestehenden Rechtsbehelf anknüpft. Die Vollziehbarkeit der Entscheidung tritt dann ab dem Inkrafttreten (ex nunc) ein, ohne dass in abgeschlossene Verfahrensschritte rückwirkend eingegriffen würde.
Einordnung und Ausblick
Für Vorhabenträger bedeutet die Neuregelung Schnelligkeit im Vollzug: Genehmigungen können unmittelbar umgesetzt werden, ohne dass ein Rechtsbehelf automatisch einen Vollzugsstopp auslöst. Für Klägerinnen und Kläger – ob Verband oder Einzelperson – bleibt der Rechtsschutz vor Gericht zwar unberührt; die Sicherung des Status quo während des Verfahrens muss aber künftig über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO erreicht werden. Das Gericht muss dann im Einzelfall die Interessen abwägen – mit unsicherem Ausgang.
Ob das System zu einer signifikanten Beschleunigung führt, muss man am Ende eher bezweifeln – jedenfalls hängt dieses stark von den Ressourcen der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab. Diese werden sich durch eine gesetzliche Neuregelung nicht verändern. Schon jetzt dauern Eilverfahren mitunter 2 Jahre! Findet zukünftig der Schwerpunkt des Rechtsschutzes im Eilverfahren statt, ist zu befürchten, dass die zunehmende Zahl der Verfahren zu einer weiteren Verlängerung von Eilverfahren führt.