WISSENSWERTES | 19.02.2018

Wasserentnahmeabgabe für Kiesabbauunternehmen, § 91 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)

Insbesondere für Kiesabbauunternehmen stellt die Wasserentnahmeabgabe und deren Vollzug ein erhebliches Problem dar. Sie entnehmen für den Betrieb des Kiesabbaus erhebliche Mengen Wasser aus oberirdischen Gewässern, führen dieses zum ganz überwiegenden Teil jedoch wieder in das Gewässer zurück. Tatsächlich wird also nur ein sehr geringer Teil der Entnahmemenge durch verbraucht. Für die Höhe der Wasserentnahmeabgabe wird dennoch die Entnahmemenge, nicht aber der tatsächliche Verbrauch, in Ansatz gebracht. Hinzu kommt die höchst uneinheitliche Vollzugspraxis des Freistaates Sachsen.

Gesetzliche Voraussetzungen und Ausnahmen

§ 91 Abs. 1 SächsWG normiert eine Abgabepflicht für Gewässerbenutzer, wobei die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 SächsWG) typischerweise eine Gewässerbenutzung im Sinne des Gesetzes ist.

In § 91 Abs. 4 SächsWG sind Ausnahmetatbestände aufgeführt, bei deren Vorliegen keine Wasserentnahmeabgabe erhoben wird, beispielsweise bei der Wasserentnahme von Grundwasser zur unmittelbaren Wärmegewinnung oder die Entnahme von Wasser zum Zwecke der Fischerei, Fischzucht oder -haltung.

Daneben besteht für den Gewässerbenutzer noch die Möglichkeit, durch Ergreifen freiwilliger Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustands die Aufwendungen, die ihm hierfür entstehen, mit der Wasserentnahmeabgabe zu verrechnen, § 91 Abs. 10 SächsWG bzw. eine Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe zu beantragen, wenn er seine Entnahmemenge nicht durch Optimierung seines Entnahmeverfahrens dem Stand der Technik entsprechend verringern kann, § 91 Abs. 11 SächsWG.

Maßstab: Wassermenge

Bestimmend für die Höhe der Abgabe ist nach § 91Abs. 5 SächsWG neben dem in Anlage 5 zum SächsWG aufgeführten Betrag die Wassermenge. Denn Ziel von Wasserentnahmeentgelten soll die Reduzierung des Drucks auf natürliche Ressourcen durch Entnahme von Wasser aus natürlichen Gewässern bzw. von Grundwasser für anthropogene Zwecke sein, so dass es also in der Regel maßgeblich alleine auf die Entnahme ankommt.

Keine Ausnahme oder Ermäßigung für Kiesabbau

Berücksichtigt man diese Grundsätze, so wird sich für Kiesabbauunternehmen im Regelfall die missliche Situation ergeben, dass weder Ausnahme- noch Ermäßigungstatbestände des § 91 SächsWG erfüllt sind und die Unternehmen zunächst – wie eingangs bereits erwähnt – eine sehr große Menge Wasser entnehmen; es sich also regelmäßig um einen sehr hohes Wasserentnahmeentgelt handelt, das aufgrund seiner Höhe geeignet ist, die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Unternehmens mehr als nachteilig zu beeinflussen.

Uneinheitlicher Vollzug durch die Behörden

Zu dieser belastenden Ausgangssituation kommt unter Gesichtspunkten des Wettbewerbs der Unternehmen untereinander erschwerend hinzu, dass sich die Vollzugspraxis des Freistaates im Hinblick auf das Wasserentnahmeentgelt nicht einheitlich gestaltet. Es kommt nicht selten vor, dass Unternehmen jahrelang von Abgabenbescheiden verschont geblieben sind, nun aber in ganz erheblichem Umfang zur Kasse gebeten werden.

Noch keine Klärung durch Rechtsprechung

Durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist diese unbefriedigende Situation leider noch ungeklärt. Die wenigen Entscheidungen, die bisher zur Wasserentnahmeabgabe durch die sächsischen Gerichte gefällt worden sind, betrafen fast ausschließlich Wasserversorgungsunternehmen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 26.10.2010 – 4 A 745/08 ; OVG Bautzen, Beschluss vom 31.5.2012 – 4 A 473/11 [hier: Wasserentnahme zum Tränken von Vieh] ; SächsVerfGH, Beschluss vom 23.10.2014 – Vf. 66 –IV-13. Deren Situation ist jedoch mit der von Kiesabbauunternehmen nicht vergleichbar.

Was jedoch auch für Abgabenbescheide in Bezug auf die Wasserentnahmeabgabe für Kiesabbauunternehmen gilt, ist die übliche vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist. Diese sollte daher als erstes sorgfältig geprüft werden. In der Praxis treten hin und wieder Fälle auf, in denen der Abgabeanspruch bereits verjährt ist, der Freistaat also keinen Anspruch mehr auf das Wasserentnahmeentgelt hat.

Fazit

Die unglückliche Kombination aus gesetzlicher Ausgangssituation und nicht einheitlicher Vollzugspraxis sächsischer Wasserbehörden das Wasserentnahmeentgelt betreffend führen insbesondere bei Kiesabbauunternehmen zu einer sehr unbefriedigenden, weil rechtsunsicheren und den Wettbewerb erheblich verzerrenden Lage.
Daher bleibt abzuwarten, wie sich einerseits die sächsischen Wasserbehörden zukünftig den Vollzug betreffend verhalten werden und wie sich andererseits die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dazu entwickeln wird.
Zu möglichen Lösungsansätzen beraten wir interessierte Unternehmen gerne vor Ort oder an einem unserer mitteldeutschen Standorte in Dresden, Leipzig und Chemnitz.


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