WISSENSWERTES | 31.03.2026

M&A-Litigation – Typische Streitigkeiten bei Unternehmenstransaktionen

 

Die Motive für Unternehmenstransaktionen sind vielfältig. Häufig bilden die Gestaltung und Umsetzung der Unternehmensnachfolge durch die nächste Generation, die Hebung von Synergien, das Erschließen neuer Märkte oder Restrukturierungsmaßnahmen den Anlass. Die Strukturierung, Betreuung und Gestaltung der Transaktion macht in der öffentlichen Darstellung hierbei oft den anwaltlichen Beratungsschwerpunkt aus.

 

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen stehen hingegen weniger im Rampenlicht. Veröffentlichte Entscheidungen staatlicher Gerichte hierzu sind eher selten. Ein wesentlicher Grund dürfte sein, dass solche Konflikte oft vor Schiedsgerichten in nicht öffentlichen Verfahren ausgetragen und verhandelt werden. Das führt dazu, dass zentrale rechtliche Fragestellungen oftmals nicht hinreichend durch obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind, was die rechtliche Beratung und die Handhabung in der Praxis erschwert.

 

Mit diesem Beitrag geben wir deshalb einen wichtigen Überblick über typische Streitpunkte in den verschiedenen Phasen von Unternehmenstransaktionen und die hierzu ergangene Rechtsprechung.

 

Frühphase der Transaktion – Letter of Intent (LOI) und „Break-up-Fee“

 

Nach der Abgabe eines meist indikativen Angebots („Non-Binding-Offer“ – ,NBO“) in der Frühphase einer Transaktion, vereinbaren die Parteien regelmäßig einen LOI. Er stellt eine Absichtserklärung dar, die – nach erfolgreich abgeschlossener Due Diligence – auf den Abschluss des Unternehmenskaufvertrages gerichtet ist. Eine rechtliche Bindung, die zum Abschluss des Vertrages verpflichtet, soll mit einem solchen LOI gerade nicht eingegangen werden. Vielmehr wird das Vertrauen im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit der Veräußerungs- und Erwerbsabsichten der jeweiligen Vertragspartner gefestigt. Teilweise findet sich in einem LOI eine sog. „Break-up-Fee-Klausel“, die im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die Verteilung der bis dahin angefallenen Kosten im Zusammenhang mit dem Transaktionsprozess zwischen den Parteien regelt. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Beraterhonorare, resultierend aus einer Due Diligence oder der Erstellung von ersten Vertragsentwürfen.

 

Kommt es zum vorzeitigen Abbruch der Verhandlungen, bilden diese „Break-up-Fee-Klauseln“ den Auslöser anschließender Streitigkeiten. Das OLG München hatte sich in seinem Urteil vom 19. September 2012 (Az. 7 U 736/12) mit der Formwirksamkeit einer „Break-up-Fee-Klausel“ zu beschäftigen. Wird durch eine solche Klausel eine mittelbare Verpflichtung zum Abschluss eines beurkundungsbedürftigen Vertrages über den Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen im Rahmen eines Share Deals oder zum Abschluss eines beurkundungsbedürftigen Kaufvertrages über Einzelwirtschaftsgüter im Rahmen eines Asset Deals, der auch ein Grundstück umfasst, eingegangen, ist auch der LOI notariell zu beurkunden. Vom OLG München wurde für den LOI zu einem geplanten Share Deal jedoch das Erfordernis einer notariellen Beurkundung abgelehnt, weil die nach der „Break-up-Fee-Klausel“ im dortigen Fall zu ersetzenden Kosten zeitlich und nach oben begrenzt waren und nur nachgewiesene, angemessene und tatsächlich entstandene Kosten geltend gemacht werden konnten. Durch diese Ausgestaltung waren für den Vertragspartner die Konsequenzen eines Vertragsabbruchs überschaubar und führten nicht zu einer derartigen Belastung, dass man eine mittelbare Verpflichtung zum Abschluss des geplanten Kaufvertrages über GmbH-Geschäftsanteile annehmen musste.

 

Diese Entscheidung macht deutlich, dass für die Aufnahme einer „Break-up-fee-Klausel“ in einem LOI eine rechtssichere Gestaltung erforderlich ist, damit die spätere Anspruchsdurchsetzung gelingt. Nach unserer Erfahrung sollte hierbei auch klar definiert werden, wann ein Abbruch oder Scheitern der Vertragsverhandlungen als Tatbestandsvoraussetzung der Aufwendungsersatzpflicht eingetreten ist. Streitigkeiten werden weiter dadurch reduziert, die Ersatzpflicht unabhängig davon eintreten zu lassen, welche Partei den Abbruch oder das Scheitern der Verhandlungen herbeigeführt hat.

 

Endphase der Transaktion – Virtueller Datenraum und Aufklärungspflichten

 

In der Praxis wird zur Durchführung einer Due Diligence ein virtueller Datenraum zur Verfügung gestellt, in dem beide Parteien alle für die Transaktion relevanten Dokumente das Zielunternehmen betreffend bereitstellen. Nicht selten kommt es vor, dass kurz vor dem anstehenden Unterzeichnungstag des Unternehmenskaufvertrages noch wesentliche Dokumente im Datenraum ergänzt werden. Inwieweit sich hieraus Hinweispflichten der einstellenden Partei ergeben, lässt sich der schon fast als „Klassiker“ zu bezeichnenden Entscheidung des BGH vom 15. September 2023 (Az. V ZR 77/22) entnehmen.

 

Eine zu kurzfristige Bereitstellung wesentlicher Unterlagen kann danach Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung nach
§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB begründen, wenn dies ohne gesonderten Hinweis erfolgt

 

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Verkäufer an einem Freitag (Montag war der Notartermin) ein Dokument im Datenraum einstellen lassen, welches eine erhebliche Kostenbeteiligung des Käufers an Umbaumaßnahmen zum Inhalt hatte – diese Tatsache war dem Verkäufer bereits seit mehreren Jahren bekannt. Der Verkäufer unterließ es, den Käufer hierüber zu informieren und explizit auf die Einstellung des Dokuments in den Datenraum hinzuweisen; der Kaufvertrag wurde notariell beurkundet.

 

Wie der BGH ausführt, hat der Verkäufer hierdurch seine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, was einen Schadensersatzanspruch des Käufers wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen begründet. Auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Das gilt immer dann, wenn der Käufer eine Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise erwarten darf. Auch wenn der Käufer grundsätzlich die Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch Einsicht in den Datenraum hat, lässt dieser Umstand nicht von vornherein die Pflicht des Verkäufers zur Offenlegung entfallen. Das gilt gerade auch für Umstände, die dazu geeignet sind, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

 

Richtet der Verkäufer einen Datenraum ein und ermöglicht dem Käufer den Zugriff auf die Daten, lässt dies nicht stets den Schluss zu, dass der Käufer den offenbarungspflichtigen Umstand zur Kenntnis nehmen wird. Ist hingegen im Einzelfall die Erwartung gerechtfertigt, der Käufer wird bestimmte, vom Verkäufer im Rahmen einer Due Diligence im Datenraum bereit gestellte Informationen wahrnehmen und in seine Kaufentscheidung einbeziehen, ist eine gesonderte Aufklärung durch den Verkäufer nicht erforderlich. Ob der Verkäufer solch eine berechtigte Erwartung haben kann, hängt nach Ansicht des BGH vom Einzelfall ab – etwa wie der Datenraum und der Zugriff hierauf strukturiert und organisiert ist, welche Vereinbarungen hierzu getroffen wurden und welcher Art die Information ist, um deren Offenbarung es geht, und die Unterlage, in der sie enthalten ist.

 

Zur Vermeidung einer Auseinandersetzung wegen der möglichen Verletzung von Aufklärungspflichten im Hinblick auf den virtuellen Datenraum ist eine klare Regelung im Kaufvertrag zum Stand und Zugriff auf den Datenraum entscheidend. Um den sicheren Weg zu wählen, sollte dem Verkäufer geraten werden, seinen Vertragspartner auf bestimmte Dokumente von wesentlicher Bedeutung entsprechend hinzuweisen, diese bestenfalls zusätzlich gesondert an den Vertragspartner zu übersenden und das noch rechtssicher zu dokumentieren. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Dokument erst kurz vor dem Unterzeichnungstag zur Verfügung gestellt werden kann.

 

Post M&A – Bilanzmanipulation und Garantieverletzung

 

Stellt sich einige Zeit nach Abschluss und Vollzug der Transaktion heraus, dass die regelmäßig im Kaufvertrag enthaltenen Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit des Jahresabschlusses der Zielgesellschaft unzutreffend sind, entbrennen häufig Streitigkeiten um die damit gegebene Garantieverletzung und die hieraus resultierenden Ansprüche des Käufers. Bilanzgarantien sind für den Käufer von besonderer Bedeutung, weil die Erwartungen an die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Zielgesellschaft typischerweise maßgeblich für den Kaufentschluss und die zugrundeliegende Kaufpreiskalkulation sind.

 

Solche Bilanzgarantien können rechtlich betrachtet in „harte“ und „weiche“ Bilanzgarantien unterteilt werden. Die Formulierung im Garantiekatalog des Unternehmenskaufvertrages, wonach der Jahresabschluss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt worden ist und zu dem maßgeblichen Stichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen der Gesellschaft entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt, wurde in einer viel beachteten Entscheidung vom OLG Frankfurt (Urteil vom 7. Mai 2015, Az. 26 U 35/12) als sog. „harte“ Bilanzgarantie qualifiziert. Nach der zutreffenden Einschätzung des Gerichts wird mit einer solchen Regelung vom Verkäufer erklärt, dass das durch die bilanziellen Kennziffern abgebildete wirtschaftliche Gerüst zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zielgesellschaft vorhanden ist.

 

Demgegenüber ist eine „weiche“ Bilanzgarantie anzunehmen, wenn vom Verkäufer lediglich zugesichert wird, dass der Jahresabschluss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften erstellt wurde. Der Verkäufer übernimmt damit keine Garantie dafür, dass der Jahresabschluss objektiv zutreffend ist und vorhandene Aktiva und Passiva, die Ertragssituation und Risiken korrekt und vollständig ausgewiesen und durch Bildung von Rückstellungen entsprechend abgesichert sind.

 

Eine „harte“ Bilanzgarantie verschärft die mögliche Haftung des Verkäufers und führt eher zu Schadensersatzansprüchen des Käufers als die Vereinbarung einer „weichen“ Bilanzgarantie.

 

Ist die Verletzung einer Bilanzgarantie festgestellt, stellt sich weiter die Frage, wie der hieraus entstandene Schaden zu bestimmen ist. Die in Unternehmenskaufverträgen regelmäßig enthaltenen Gewährleistungsregime regeln, dass der Käufer im Falle einer unzutreffenden Garantie so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn die entsprechende Garantie zutreffend wäre. Das OLG Frankfurt hat dabei in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass eine solche Bilanzgarantie letztlich für die Kaufpreisbildung maßgebliche Faktoren verbindlich festlegen soll – womit der Käufer so zu stellen ist, als wäre ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen. Der Schaden besteht dann schlicht in der Wertdifferenz zwischen dem hypothetisch erzielten niedrigeren und dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Demgegenüber soll für die Schadensbestimmung nicht, wie vereinzelt angenommen, die Summe der Differenz zwischen unrichtigen Bilanzpositionen maßgeblich sein.

 

Auch dieses Beispiel zeigt, dass Erfahrung im Umgang mit klassischen Konfliktsituationen und eine Auseinandersetzung mit der hierzu einschlägigen Rechtsprechung bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung sinnvoll eingesetzt werden müssen, um eine spätere Anspruchsdurchsetzung oder -abwehr zu erleichtern.

 

Fazit

 

Eine verlässliche und effektive Transaktionsberatung endet nicht mit dem Vollzug des Unternehmenskaufvertrages. Die Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus Streitigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen erfordert neben der passenden strategischen Ausrichtung einen sicheren Umgang mit den maßgeblichen Vertragsmechanismen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung.

 

Wir begleiten regelmäßig Unternehmenstransaktionen sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite. Darüber hinaus übernehmen wir laufend die Vertretung bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen in allen Phasen der Transaktion.
 
 
 
 


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