WISSENSWERTES | 21.01.2026
Impulse der Gesetzgebung zur Energiewende und Transformation der Industrie – CCS/CCU und Geothermie
Der Bundesgesetzgeber war auf den letzten Metern des alten Jahres 2025 noch einmal sehr umtriebig im Bereich der Transformation von Industrie sowie der künftigen Energieversorgung. Neben dem hin und her zur baurechtlichen Privilegierung von Batteriespeichern gab es mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zum Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz einige wichtige Impulse für die genannten Bereiche. In diesem und weiteren Folgebeiträgen wollen wir eine Übersicht über die gesetzlichen Neuerungen geben. Am Anfang steht ein kurzer genereller Überblick.
1. Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
Hinter dem wenig griffigen Titel versteckt sich einiges an Potential und Hoffnung. Das Gesetz stellt die Weichen für die Dekarbonisierung von Branchen wie der Zementindustrie oder Kalkherstellung, in denen CO2-Emissionen nach aktuellem Stand der Technik schwer bis gar nicht vermeidbar sind.
Das Gesetz zielt darauf ab, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid (CCS) sowie die Kohlendioxid-Abscheidung und -nutzung (CCU) in Deutschland anzupassen, um die Klimaziele bis 2045 zu erreichen. Die bisherigen Regelungen des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) waren auf die Demonstration von CCS-Technologien beschränkt und damit de facto eine Verhinderungsregelung.
Zweck des Gesetzes: Der Zweck des Gesetzes wird erweitert auf die Gewährleistung einer umweltverträglichen dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid zum Schutz des Menschen, der Umwelt und des Klimas sowie die Regelung der Genehmigung und des Betriebs von Kohlendioxidleitungen.
Erweiterter Geltungsbereich: Das Gesetz gilt nun für die Genehmigung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen und Anlagen zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid, einschließlich Untersuchung, Überwachung, Stilllegung und Nachsorge. Die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid zu kommerziellen Zwecken im industriellen Maßstab wird ermöglicht, wobei diese grundsätzlich auf das Gebiet des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone beschränkt ist. Eine Speicherung in Meeresschutzgebieten ist grundsätzlich nicht zugelassen. Die Speicherung an Land ist weiterhin bundesweit nicht zugelassen. Der Gesetzgeber hat aber eine Öffnungsvorschrift für die Bundesländer erlassen.
Neu ist der Regelungsgegenstand “Kohlendioxidleitungsnetz”. Der Begriff beschreibt, was ein Netz von Kohlendioxidleitungen beschreibt, das dem Abtransport oder der Versorgung mit Kohlendioxid dient oder gemischt genutzt wird und grundsätzlich für jeden Kunden offensteht (siehe hier).
Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen sowie Speicher: Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Kohlendioxidleitung bedürfen der Planfeststellung. Kohlendioxidleitungen liegen im überragenden öffentlichen Interesse, es sei denn, sie betreffen ein geschütztes Meeresgebiet. Das Planfeststellungsverfahren für Kohlendioxidleitungen wird dem Verfahren für Leitungsvorhaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angeglichen. Die Umwidmung von Erdgasleitungen für den Kohlendioxidtransport wird erleichtert, der vorzeitige Beginn in begrenzten Fällen ermöglicht und die Enteignung auch für Kohlendioxidleitungen, die nicht zu einem Kohlendioxidspeicher führen, zugelassen. Die Vorgaben der Planfeststellung für Kohlendioxidspeicher wurden angepasst; hier findet sich nunmehr auch die Festlegung eines überragenden öffentlichen Interesses.
2. Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern
Der Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (Geothermie-Beschleunigungsgesetz – GeoBG) zielt darauf ab, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Ausbau der genannten Infrastrukturen zu schaffen. Dies soll einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele leisten und das geothermische Potenzial für eine sichere und umweltverträgliche, treibhausgasneutrale Wärme- und Kälteversorgung erschließen. Neben dem Geothermie-Beschleunigungsgesetz sind verschiedene Folgeregelungen etwa im Bundesberggesetz (BBergG) und im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorgenommen worden.
Ein erster Überblick:
Anwendungsbereich: Das Gesetz gilt für die Zulassung von Errichtung, Betrieb oder Änderung von Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von tiefen- und oberflächennaher Geothermie, Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen, einschließlich zugehöriger Nebenanlagen, seismischer Explorationen und Bohrungen.
Überragendes öffentliches Interesse: Die Errichtung oder der Betrieb von Anlagen des Gesetzes liegt bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Sie sind als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen einzubringen, außer bei Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung. Diese Festlegung gehört fast schon zum guten Ton neuerer Gesetzgebungsvorhaben.
Vorzeitiger Beginn: Für Tiefengeothermieanlagen besteht ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn kraft Gesetzes. Der Nachweis im Rahmen von § 57b BBergG soll damit entbehrlich werden.
Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen: Für Wärmeleitungen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich. Es werden Regelungen getroffen zur Beschleunigung des Verfahrens und zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung, die sich an Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes orientieren.
Rechtsbehelfe: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zulassungsentscheidungen für Anlagen oder Leitungen sowie Entscheidungen über den vorzeitigen Beginn haben keine aufschiebende Wirkung. Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung müssen innerhalb eines Monats gestellt werden.
b) Änderung des Bundesberggesetzes (BBergG)
Definition von Untergrundspeichern: Eine Wärmespeicheranlage ab einer Teufe von 400 Metern wird als Untergrundspeicher definiert, auch wenn die Wärme wasserbasiert gespeichert wird.
Fiktionsregelung bei der Beteiligung von Behörden im erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren: Bei Anträgen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme gilt eine fehlende Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten als Verzicht auf eine Äußerung.
Längere Geltung von Hauptbetriebsplänen: Hauptbetriebspläne können für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre aufgestellt werden, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei längerer Laufzeit möglich ist. Das gilt durch den offenen Gesetzeswortlaut auch für andere Bergbauvorhaben. Die Laufzeit kann vier bis acht Jahre betragen.
Sicherheitsleistung: Die zuständige Behörde kann bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Gewinnung von Erdwärme einen Nachweis über die Absicherung für Bergschäden verlangen, beispielsweise durch Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse oder Haftpflichtversicherung.
Verfahrensbeschleunigung: Zentrale Vorschrift für die Zulassung von Betriebsplänen für Geothermie- und Untergrundspeicherprojekte (Wärme oder Wasserstoff) ist § 57e BBergG. Danach werden Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt und elektronisch durchgeführt. Das Verfahren enthält mit festen Genehmigungsfristen anknüpfend an die vollständigen Antragsunterlagen und Zeitpläne, die durch die Bergbehörde aufzustellen sind, bekannte Beschleunigungsinstrumente.
c) Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Wesentliche Neuerung im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Einführung eines Projektmanagers, nach dem Vorbild des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG). Dessen mögliche Aufgaben erstrecken sich vom Qualitätsmanagement der Antragsunterlagen über die Begleitung von Verfahrensschritten bis hin zur Vorbereitung von Entscheidungsentwürfen.
Daneben etabliert die Änderung in § 46 WHG eine erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers und die Anpassung des § 49 WHG die gesetzliche Vermutungsregel, dass bei der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis zu einer Tiefe von 4 Metern und außerhalb von Wasserschutzgebieten davon auszugehen ist, dass die Erdwärmekollektoren keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit haben, wenn sie oder ihre Anlagenteile die Anforderungen nach § 35 Abs. 2 AwSV erfüllen. Die Vermutung gilt nicht, wenn aufgrund der räumlichen Konzentration von Anlagen in einem Gebiet eine nachteilige thermische Wirkung auf einen Grundwasserkörper oder einen Teil davon zu besorgen ist.
d) Änderung des Baugesetzbuchs
Wesentliche Änderungen wurden schließlich bei den Privilegierungstatbeständen des § 35 BauGB vorgenommen. Hier wurde die Nutzung geothermischer Energie in Nr. 5 aufgenommen und eine neue Nr. 10 ergänzt, nach der ein Vorhaben privilegiert ist, wenn es der untertägigen Speicherung von Wärme dient und das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Wärmequellen und Wärmesenken steht.
Soweit zum einleitenden generellen Überblick über die Neuerungen. Vertiefende Beiträge dazu stellen wir sukzessive bereit.
# Umweltrecht # Bergrecht # Erneuerbare Energien # Infrastruktur # Energiewende