WISSENSWERTES | 29.08.2025

Beschleunigung beim Ausbau erneuerbarer Energien? Teil 3: Die Umsetzung der Batteriespeicher

 

Batteriespeicher sind wichtige Komponenten, um die volatile Erzeugung erneuer­barer Energien – insbesondere Wind und Sonne – effizient ins Stromnetz zu inte­grieren und Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wurde die Rolle von Batteriespeichern im Zuge der Umsetzung der RED-III-Richtlinie (EU) 2023/2413 in deutsches Recht deutlich gestärkt.

 

Im dritten Teil unserer Reihe zur nationalen Umsetzung von RED-III (siehe Teil 1 und Teil 2) richten wir den Fokus auf die gesetzlichen Neuerungen im Bereich der Batteriespeicher. Wir beleuchten, welche Anpassungen im nationalen Recht vor­genommen wurden, welche Anforderungen nun gelten und welche Chancen sich daraus für die Energiewende ergeben.

 

Beschleunigung und Digitalisierung auch für Batteriespeicher

 

Als Erstes widmen wir uns dem bereits in Teil 1 eingeführten § 10a BImSchG. Diese neue Vorschrift zielt insbesondere auf die Beschleunigung immissionsrechtlicher Genehmigungsverfahren für Vorhaben ab, die unter die Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen.

 

Nach § 10a Abs. 6 Nr. 3 BImSchG gehört dazu auch die Errichtung von Batterie­speichern, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Der Batteriespeicher muss sich am selben Standort wie eine Erzeugungsanlage befinden und den Anforderungen des Art. 2 UAbs. 2 Nr. 44d der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 entsprechen.

 

Für solche Vorhaben gilt eine verkürzte Entscheidungsfrist: Über den Geneh­migungsantrag muss innerhalb von sechs Monaten, im vereinfachten Verfahren binnen drei Monaten, entschieden werden. Zudem muss das Verfahren gem. § 10a Abs. 5 BImSchG ab den 21. November 2025 ausschließlich elektronisch abgewickelt werden.

 

Damit profitieren Batteriespeicher am Standort der Erzeugungsanlage sowohl vom beschleunigten Genehmigungsverfahren als auch von der verpflichtenden Digitali­sierung des Verfahrens. Dies erleichtert nicht nur die Planung und Umsetzung, sondern stärkt auch die Rolle von Speichern als zentralem Baustein der Energie­wende.

 

Einheitliche Definition

 

Mit § 2 Nr. 6 WindBG wurde erstmals eine einheitliche gesetzliche Definition für Energiespeicheranlagen im Kontext des Windenergie-an-Land-Gesetzes geschaffen. Diese definiert solche Anlagen als:

 

„Anlage zur Speicherung von Strom oder Wärme, die weder planfeststellungs­bedürftig noch plangenehmigungsbedürftig ist, im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Windenergieanlage an Land steht und gegenüber dieser Anlage eine dienende Funktion aufweist, wobei Anlagen zur Speicherung von Wärme mit Bohrung ins Erdreich nicht erfasst sind.“

 

Diese Definition stellt klar, welche Speicheranlagen berücksichtigt werden und grenzt insbesondere solche aus, die aufgrund ihrer Art anderen rechtlichen Anforderungen unterliegen.

 

Zentraler Bestandteil ist der räumlich-funktionale Zusammenhang zur Windenergieanlage und die dienende Funktion des Speichers für die „Hauptanlage“. Der Speicher wird nicht isoliert betrachtet, sondern muss im direkten funktionalen Bezug zur Windenergieanlage stehen.

 

Gleichzeitig erfolgt eine Abgrenzung zu anderen Speichertechnologien, insbesondere zu Wärmespeichern mit Bohrungen ins Erdreich, wie sie etwa bei geothermischen Anwendungen üblich sind.

 

Bauplanungsrecht: Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich

 

Die weitreichendsten Änderungen ergeben sich für Batteriespeicher im Bauplanungsrecht.

 

Mit § 249 Abs. 6a BauGB wurde eine neue Regelung geschaffen, nach der Batterie­speicher im unbeplanten Außenbereich künftig privilegiert sind – und zwar als Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.

 

Voraussetzung dafür ist gem. § 249 Abs. 6a BauGB, dass das Vorhaben weder planfeststellungs- noch plangenehmigungsbedürftig ist und im räumlich-funk­tionalen Zusammenhang steht mit einer Anlage, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, und gegenüber dieser Anlage selbst eine dienende Funktion aufweist. Man knüpft also an die tradierte Handhabung bei den ortsgebundenen Be-trieben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB an.

 

Da der Außenbereich bezogen auf bauliche Nutzungen sonst sehr restriktiv behandelt wird, erleichtert die Privilegierung den Bau von Batteriespeichern erheblich und unterstützt so die notwendige Flankierung von Windenergie­projekten.

 

Ziel dieser Neuregelung ist es, Windenergieanlagen und zugehörige Batterie­speicher planerisch als Einheit zu behandeln. Die räumlich-funktionale Verbindung ermöglicht es, Batterie-speicheranlagen als Bestandteil des Windenergieprojekts zu betrachten – insbesondere, wenn sie der Markt- und Netzintegration des erzeugten Stroms dienen. Dabei sind sie rechtlich aber nicht auf die Speicherung der vor Ort erzeugten erneuerbaren Energie beschränkt, da eine solche Vorgabe – insbesondere bei einer Anbindung an das Strom- oder gegebenenfalls auch an das Wärmenetz – praktisch kaum umsetzbar wäre.

 

Allerdings soll ab einer Flächenausdehnung des Speichers von zwei Hektar oder einer Höhe von acht Metern soll davon auszugehen sein, dass die Kriterien des räumlich-funktionalen Zusammenhangs und der dienenden Funktion nicht mehr erfüllt sind und es sich um eine ei-genständige Speicherinfrastruktur handelt. Wieso Größenvorgaben und genau diese gelten sollen, ist unklar, da ein funktionaler Zusammenhang nicht primär über die Größe einer Anlage zu definieren ist.

 

Unter diesen Voraussetzungen gelten Batteriespeicher als integraler Bestandteil der Windinfrastruktur und nicht als eigenständige Nutzung. Dies führt zu einer erhöhten Planungssicherheit: Gemeinden dürfen Speicherprojekte aufgrund der Privilegierung nicht mehr pauschal ablehnen, sofern sie im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit vorhandenen Windenergieanlagen stehen.

 

Beschleunigungsgebiete

 

Darüber hinaus gelten für Batteriespeicher nun neue Regelungen zur Genehmigungserleichterung in sog. Beschleunigungsgebieten. Zwar wird sich unserer nächster, die Reihe ab-schließender Beitrag noch ausführlich mit der Nachfolgeregelung des § 6 WindBG alter Fassung befassen. Dennoch hier schon hier ein kleiner Vorgeschmack:

 

Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 WindBG sind die Genehmigungserleichterungen der Abs. 2 bis 7 dieser Vorschrift anwendbar, wenn

 

„eine Energiespeicheranlage am selben Standort wie die Anlage nach Nummer 1, sofern die Energiespeicheranlage bei der planerischen Ausweisung des Windenergiegebietes vorgesehen wurde.”

 

Darüber hinaus wurde in § 6b Abs. 7 WindBG geregelt, dass für Batteriespeicher Geldleistungen zu erbringen sind, wenn vorgesehene Kompensationsmaßnahmen nicht umgesetzt werden könnten. Diese Regelung schafft Planungssicherheit und gewährleistet zugleich, dass Umweltauswirkungen dennoch finanziell kompensiert werden.

 

Fazit

 

Insgesamt unterstreichen die gesetzlichen Neuregelungen die wachsende Bedeutung von Batteriespeichern als integraler Bestandteil der Energiewende. Insbesondere die stärkere rechtliche Verknüpfung von Windenergieanlagen und zugehörigen Speicherlösungen stellt einen wichtigen Schritt dar, um erneuerbare Energien effizienter zu nutzen und systemdienlich ins Netz zu integrieren.

 

Die erleichterten Genehmigungsverfahren, die einheitliche Definition sowie die Privilegierung im Außenbereich schaffen rechtliche Klarheit und Planungs­sicherheit – und tragen so maßgeblich zur Beschleunigung des Ausbaus von Speicherinfrastrukturen bei.

 

Mitautor: Vincent Pohl


Current articles of Prof. Dr. Götz Brückner

NEWS | 21.01.2026

Impulse der Gesetzgebung zur Energiewende und Transformation der Industrie – CCS/CCU und Geothermie

Der Bundesgesetzgeber war auf den letzten Metern des alten Jahres 2025 noch einmal sehr umtriebig im Bereich der Transformation von Industrie sowie der künftigen Energieversorgung. Neben dem hin und her zur baurechtlichen Privilegierung von Batteriespeichern ...

NEWS | 29.08.2025

Beschleunigung beim Ausbau erneuerbarer Energien? Teil 3: Die Umsetzung der Batteriespeicher

Batteriespeicher sind wichtige Komponenten, um die volatile Erzeugung erneuer­barer Energien – insbesondere Wind und Sonne – effizient ins Stromnetz zu inte­grieren und Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wurde die Rolle von...