WISSENSWERTES | 27.02.2026
Anhörung im Umweltausschuss des Sächsischen Landtags zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Waldumwandlungen für Photovoltaik ausschließen
Am 20. November 2025 nahm Rechtsanwalt Prof. Dr. Götz Brückner auf Einladung der SPD-Fraktion an der Sachverständigenanhörung im Umweltausschuss des Sächsischen Landtags zum Thema Ausschluss von Waldumwandlungen für Photovoltaik teil. Die Anträge beinhalteten Forderungen an die Staatsregierung – namentlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass im Freistaat Sachsen weitere Genehmigungen für die Umwandlung von Waldflächen für die Errichtung von Photovoltaik erteilt werden. Ferner sollten keine landeseigenen Waldflächen mehr für die Errichtung solcher Anlagen zur Verfügung gestellt werden. Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde im Laufe des Verfahrens noch durch einen Antrag der AfD-Fraktion ergänzt, die ebensolche Zielsetzungen für Windenergieanlagen verfolgt.
Im Rahmen der Anhörung wurden die denkbaren Instrumente zur Verhinderung der Erteilung von Genehmigungen beleuchtet. Konkret ging es um einen gesetzlichen Ausschluss von Photovoltaik im Wald sowie die Möglichkeit, dies verwaltungsintern durch Erlass oder durch Einzelweisung gegenüber der Verwaltung zu regeln.
Im Vortrag von Prof. Brückner wurde zunächst auf die verfassungsrechtlichen Kompetenzgrenzen hingewiesen. Aus diesen ergibt sich nicht zuletzt wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2022 zum Thüringer Waldgesetz, dass ein generelles Verbot mangels Gesetzgebungskompetenz verfassungswidrig wäre. Maßgeblich ist insoweit, dass Pauschalausschlüsse dem Bodenrecht, insbesondere dem Bauplanungsrecht zuzuordnen sind. Bezogen auf Photovoltaik – ebenso wie Windenergie – wird man aber davon ausgehen müssen, dass der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht hat.
Zulässig sind daher allein spezifische Verbotsregelungen anknüpfend an die besondere Schutzwürdigkeit von Waldgebieten. Auch dazu hat sich das Bundesverfassungsgericht schon geäußert. Solche Verbote können Flächen betreffen, die wegen ihrer besonderen Funktionen schutz- oder entwicklungsbedürftig sind. Dazu müssen diese aber über den generellen Bedarf nach unbebauter Natur und Landschaft hinaus einem spezifischeren Bedarf dienen, konkrete Bestandteile von Natur und Landschaft zu erhalten oder zu entwickeln.
Ein weiteres Problem pauschaler Verbotsregelungen besteht im verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. Ein generelles Verbot verfehlt insbesondere die Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung an verhältnismäßiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums. Als daraus resultierendes Folgeproblem sind mögliche Entschädigungspflichten mit zu bedenken.
Ferner besteht bezogen auf ein derartig pauschales Verbot ein Wertungsproblem im Hinblick auf § 2 EEG. Die Regelung legt ein überragendes öffentliches Interesse fest, welches namentlich die Stromerzeugung aus Photovoltaik und Windenergie umfasst. Nimmt man die Forderung in § 2 EEG und der dort statuierten Einbringung erneuerbarer Energien als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen ernst, stellt sich die Frage, ob ein Pauschalverbot nicht wegen Art. 31 GG unwirksam wäre. In der Folge ergibt sich daraus für die gegenwärtige einfachgesetzliche Entscheidung, die eine Abwägung beinhaltet, die Konsequenz, dass bei Beachtung von § 2 EEG eine Versagung nur im Einzelfall in Betracht kommt.
Bezogen auf das im Antrag ebenfalls angesprochene Modell der verwaltungsinternen Regelung ergeben sich dem Grunde nach dieselben verfassungsrechtlichen Probleme. Hinzu tritt die fehlende Rechtsverbindlichkeit von Erlassen oder verwaltungsinternen Weisungen. Diese binden weder außerhalb der Verwaltung stehende Dritte noch Gerichte. Vielmehr kann im Wege des Rechtsschutzes gegen eine versagte Genehmigung die uneingeschränkte inzidente gerichtliche Überprüfung derartiger verwaltungsinterner Vorgaben erfolgen.
Vorgeschlagen wurde daher von unserer Seite statt eines pauschalen Verbotes eine positive Steuerung von Photovoltaik. Hierzu bestehen bereits vielfältige Ansätze, so beispielsweise in der Richtlinie 2023/2413/EU (RED III). Diese räumt Photovoltaik einen Vorrang auf anthropogen überprägten Flächen ein. Hier könnten sinnvolle Flächenpotenziale beispielsweise auf Deponien oder wiedernutzbargemachten Bergbauflächen erschlossen werden. Auch die Zwischennutzung von bergbaulichen Flächen, die aktuell keiner Rohstoffgewinnung unterliegen, kann hier eine Option darstellen. Als weitere gestalterische Möglichkeit kommt die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Photovoltaik – analog zur Windenergie – in Betracht. Diese Maßnahmen erfordern aber freilich eine positive Steuerung mit den Mitteln der Raumordnung und Bauleitplanung. Es bedürfte daher eines entsprechenden politischen Willens. Abschließend wurde die Verbesserung des Rechtsrahmens für Floating-Photovoltaik im Sinne einer Aufweitung der derzeit sehr restriktiv ausgelegten Kriterien des § 36 Abs. 3 WHG als Modell zur Nutzung anthropogen überprägter Flächen angesprochen.
Zum weiteren Antrag, keine Flächen des Landes mehr für die Nutzung für Photovoltaik bereitzustellen, wurde dahingehend Position bezogen, dass auch insoweit der Freistaat nicht rein zivilrechtlich agieren kann. Vielmehr unterliegt er grundlegend den Bindungen des Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem muss bei staatlichen Maßnahmen in dem vorliegenden Kontext auch das Berücksichtigungsgebot gemäß § 13 Abs. 1 Klimaschutzgesetz (KSG) betrachtet werden. Dieses fordert, dass die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen haben. Durch die THG-Reduktionsziele im KSG wird eine Ablehnung der Zurverfügungstellung von landeseigenen Flächen für Photovoltaik problematisch.
Auch insoweit kann aber eine positive Steuerung der Flächenverfügbarkeit ein deutlich sinnvollerer Ansatz sein. Als Praxisbeispiel wurde die Solarflächenbörse des Freistaats Bayern angesprochen: Hier werden zielgerichtet Flächen entlang von Bundes- oder Staatsstraßen den potentiellen Investoren über eine entsprechende Online-Börse zugänglich gemacht und es besteht die Möglichkeit, diese Flächen für Photovoltaik-Projekte zu nutzen.